BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 74/07 vom 15. November 2007 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 4c Nr. 5, 247 63 Abs. 2 [247 290 Abs. 1] a) Hat die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung im er366ffneten Insolvenzverfah-ren zur Folge, dass der Insolvenzverwalter, dessen Anspruch auf Verg374tung und Auslagenersatz zuvor von der Staatskasse subsidi344r abgedeckt war, einen Ausfall erleidet, weil die Masse zur Befriedigung des Anspruchs nicht ausreicht, haftet hierf374r die Staatskasse. b) Liegen Umst344nde vor, unter denen die Stundung abgelehnt werden k366nnte, kann auch eine bereits gew344hrte Stundung aufgehoben werden (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 - IX ZB 72/03, NZI 2005, 232). BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - IX ZB 74/07 - LG Osnabr374ck AG Bersenbr374ck - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Detlev Fischer am 15. November 2007 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten zu 1 werden der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Osnabr374ck vom 10. April 2007 und der Beschluss des Amtsgerichts Bersenbr374ck vom 22. Juni 2006 aufgehoben. Die restliche Insolvenzverwalterverg374tung in H366he von 1.508,61 200 ist aus der Staatskasse zu erstatten. Die Kosten der Rechtsmittelz374ge fallen der Staatskasse zur Last. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.508,61 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Am 6. September 2004 stellte der Schuldner einen Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber sein Verm366gen. Zugleich beantragte er Rest- 1 - 3 - schuldbefreiung und Verfahrenskostenstundung. Das Amtsgericht - Insolvenz-gericht - stundete mit Beschluss vom 12. Oktober 2004 dem Schuldner die Kos-ten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung. Am 21. Oktober 2004 wurde das Insolvenzverfahren er366ffnet und der weitere Betei-ligte zum Insolvenzverwalter bestellt. Nachdem der Schuldner untergetaucht war, hob das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 27. Oktober 2005 gem344337 247 4c Nr. 5 in Verbindung mit 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO die Verfahrenskostenstundung auf. Mit weiterem Beschluss vom 21. Dezember 2005 setzte es antragsgem344337 die Verg374tung des Insolvenz-verwalters auf brutto 1.972,00 200 und seine Auslagen auf brutto 424,21 200 fest; es gestattete dem Insolvenzverwalter, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen. Nach Abhaltung des Schlusstermins am 10. Februar 2006 wurde das Insolvenzverfahren mangels Masse eingestellt. Der Insolvenzverwalter konnte seinen Verg374tungsanspruch nur in H366he von 887,50 200 aus der Insolvenzmasse befriedigen. 2 Er hat beantragt, ihm die restliche Insolvenzverwalterverg374tung nebst Auslagen von 1.508,61 200 aus der Staatskasse zu erstatten. Das Insolvenzge-richt hat diesen Antrag mit Beschluss vom 22. Juni 2006 abgelehnt. Das Land-gericht hat die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 10. April 2007 zur374ckgewiesen. Hiergegen wendet sich der Insolvenzverwalter mit seiner Rechtsbeschwerde. 3 - 4 - II. Das statthafte (247247 7, 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, 247 567 Abs. 2, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) Rechtsmittel ist zul344ssig (247 574 Abs. 2 ZPO); es hat auch Erfolg. 4 1. Das Beschwerdegericht hat ausgef374hrt, nach rechtskr344ftiger Aufhe-bung der Verfahrenskostenstundung bestehe keine subsidi344re Haftung des Staates f374r die im Insolvenzverfahren entstandenen Kosten. Eine entsprechen-de Anwendung des 247 63 Abs. 2 InsO sei nicht m366glich, weil es an einer plan-widrigen Regelungsl374cke fehle. Der Gesetzgeber habe sich bewusst dagegen entschieden, die Anspr374che des Insolvenzverwalters in 334bereinstimmung mit dem Prozesskostenhilferecht zu regeln. Da die Verg374tung des Insolvenzverwal-ters in der Regel insgesamt erst mit Abschluss des Verfahrens f344llig werde, k366nne ihm nicht nachtr344glich ein Teilanspruch in H366he der bis zur Aufhebung der Stundung entstandenen Verg374tung gegen die Staatskasse zugebilligt wer-den. Die Ablehnung einer subsidi344ren Haftung des Staates au337erhalb des An-wendungsbereichs des 247 63 Abs. 2 InsO sei dem Insolvenzverwalter auch zu-mutbar. Er d374rfe sich in keinem Stadium des Verfahrens darauf verlassen, dass die Stundung, die allein dem Schuldner zugute kommen solle, aufrecht erhalten bleibe. Um sein Ausfallrisiko gering zu halten, sei es dem Insolvenzverwalter trotz der dem Schuldner gew344hrten Stundung unbenommen, einen Vorschuss gem344337 247 9 InsVV zu verlangen. 5 2. Dies h344lt einer rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 6 a) Welche Folgen die vorzeitige Aufhebung der Verfahrenskostenstun-dung f374r den Anspruch des Insolvenzverwalters auf Verg374tung und Auslagener- 7 - 5 - satz hat, ist bislang h366chstrichterlich ungekl344rt. Der Bundesgerichtshof hat zwar entschieden, dass der Staat grunds344tzlich nicht f374r den Ausfall des vorl344ufigen Insolvenzverwalters haftet, wenn das Insolvenzverfahren mangels Masse nicht er366ffnet wird (BGHZ 157, 370); diese Entscheidung betraf jedoch einen Schuld-ner, dem die Verfahrenskosten zu keinem Zeitpunkt gestundet waren. Das AG Alzey (Beschl. v. 21. Februar 2002 - IK 08/02, zit. nach juris) hat einem Treu-h344nder trotz Aufhebung der Stundung seinen Verg374tungsanspruch belassen, soweit dieser bis zur Aufhebung bereits entstanden war. Vereinzelt wird dem in der Literatur zugestimmt (Jaeger/Eckardt, InsO 247 4c Rn. 98; Graf-Schlicker/Kexel, InsO 247 4c Rn. 15; zweifelnd HambKomm-InsO/Nies, 2. Aufl. 247 4c Rn. 8). Ganz 374berwiegend hat sich das Schrifttum mit der Frage jedoch noch nicht befasst. Allerdings wird verbreitet die Auffassung vertreten, die durch die Beiordnung nach 247 4a Abs. 2 InsO begr374ndeten Anspr374che des Rechtsan-walts gegen374ber der Staatskasse w374rden durch die Aufhebung der Stundung nicht verk374rzt, unabh344ngig davon, ob sie von der Staatskasse bereits beglichen worden seien oder nicht. Andernfalls w374rde der Rechtsanwalt wirtschaftlich mit dem Risiko mangelnden Wohlverhaltens des Schuldners belastet, was ihm nicht zuzumuten sei. Dann w374rden sich kaum Anw344lte finden, die zur Vertretung des Schuldners bereit seien, was dem Ziel des 247 4a Abs. 2 InsO, eine angemesse-ne rechtliche Vertretung des Schuldners zu gew344hrleisten, widersprechen w374r-de (Jaeger/Eckardt, aaO 247 4c Rn. 96; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. 247 4c Rn. 6 a.E.; K374bler/Pr374tting/Wenzel, InsO 247 4c Rn. 43; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. 247 4c Rn. 27; Graf-Schlicker/Kexel, InsO 247 4c Rn. 14 f; a.A. FK-InsO/Kohte, 4. Aufl. 247 4c Rn. 36; Nerlich/R366mermann/Becker, InsO 247 4c Rn. 5; HambKomm-InsO/Nies, aaO 247 4c Rn. 8). Dieses Problem 344hnelt demjenigen, das sich im vorliegenden Fall stellt. - 6 - b) Hat die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung im er366ffneten Insol-venzverfahren zur Folge, dass der Insolvenzverwalter, dessen Anspruch auf Verg374tung und Auslagenersatz zuvor von der Staatskasse abgedeckt war, ei-nen Ausfall erleidet, weil die Masse zur Befriedigung des Anspruchs nicht aus-reicht, haftet die Staatskasse hierf374r in zumindest entsprechender Anwendung des 247 63 Abs. 2 InsO. 8 aa) Der Wortlaut dieser Vorschrift legt die Annahme nahe, dass die sub-sidi344re Staatshaftung unmittelbar nur eingreift, solange die Verfahrenskosten-stundung noch besteht. Denn sie setzt voraus, dass die Kosten des Verfahrens nach 247 4a InsO gestundet "sind". 9 Im Schrifttum wird allerdings die Auffassung vertreten, die Aufhebung lasse die Wirkungen der Stundung nur ex nunc, nicht r374ckwirkend, entfallen (Jaeger/Eckardt, aaO 247 4c Rn. 95; M374nchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. 247 4c Rn. 17; Graf-Schlicker/Kexel, aaO 247 4c Rn. 14 f). In dieselbe Richtung zielt die Ansicht, bereits auf die Staatskasse "umgelenkte" Anspr374che blieben in ihrer vor der Aufhebung erreichten Lage (Nerlich/R366mermann/Becker, aaO 247 4c Rn. 5). Da der Anspruch des Insolvenzverwalters auf Verg374tung und Auslagen-ersatz bereits mit der Aufnahme seiner T344tigkeit begr374ndet wird (M374nchKomm-InsO/Nowak, 247 63 Rn. 6; vgl. zur Konkursordnung BGHZ 116, 233, 242), stellt sich dann die Frage, ob die zun344chst bestehende subsidi344re Staatshaftung ent-f344llt, wenn die Verfahrenskostenstundung aufgehoben wird. Die Frage, ob 247 63 Abs. 2 InsO unmittelbar angewendet werden kann, braucht der Senat indes nicht zu entscheiden. 10 - 7 - bb) Zumindest ist eine analoge Anwendung des 247 63 Abs. 2 InsO gebo-ten, weil dann, wenn eine unmittelbare Anwendung ausscheidet, entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts eine planwidrige Regelungsl374cke vorliegt. 11 (1) Die Verfahrenskostenstundung nach 247 4a InsO soll es auch den v366llig mittellosen nat374rlichen Personen erm366glichen, ein geordnetes Insolvenzverfah-ren zu durchlaufen und damit die Restschuldbefreiung zu erlangen, die nach geltendem Recht ein vorgeschaltetes Insolvenzverfahren voraussetzt. Ohne die Verfahrenskostenstundung k344me es nicht zur Er366ffnung des Verfahrens, weil dem 247 26 Abs. 1 Satz 1 InsO entgegenst374nde. Zur Erreichung dieses Geset-zeszwecks reicht die Stundung der Gerichtskosten nach 247 4a Abs. 3 InsO allein nicht aus. Vielmehr muss auch daf374r Sorge getragen werden, dass insbesonde-re der Insolvenzverwalter einen werthaltigen Anspruch auf seine Verg374tung er-h344lt. Denn ohne einen solchen w344re freiwillig niemand bereit, an dem Insol-venzverfahren mitzuwirken, und jemanden zur 334bernahme des Amtes zu ver-pflichten, ohne ihm einen gesicherten Verg374tungsanspruch zu gew344hren, w344re aus verfassungsrechtlichen Gr374nden nicht m366glich. Der Gesetzgeber hat dies bei der Einf374hrung der Verfahrenskostenstundung durch das Gesetz zur 304nde-rung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze (InsO304ndG) vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I, 2710) erkannt (vgl. BT-Drucks. 14/5680 S. 26). Er hat deswegen zugleich in 247 63 Abs. 2 InsO geregelt, dass unter der Voraussetzung der Ver-fahrenskostenstundung dem Insolvenzverwalter f374r seine Verg374tung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zusteht, soweit die Insolvenz-masse daf374r nicht ausreicht. 12 (2) An den Fall, dass zun344chst die Verfahrenskosten gestundet werden, der Insolvenzverwalter daraufhin bestellt und auch t344tig wird, die Stundung sp344-ter aufgehoben wird und die Masse nicht einmal ausreicht, um die vom Insol- 13 - 8 - venzverwalter bis zur Aufhebung verdiente Verg374tung und seine Auslagen ab-zudecken, hat der Gesetzgeber ersichtlich nicht gedacht. Diese Regelungsl374cke ist planwidrig, weil nichts daf374r spricht, dass der Gesetzgeber das Risiko eines Ausfalls infolge vorzeitiger Aufhebung der Ver-fahrenskostenstundung dem Insolvenzverwalter 374berb374rden wollte. 14 - 9 - Es w374rde im Gegenteil Sinn und Zweck des Gesetzes widersprechen, wenn die vorzeitige Aufhebung der Stundung dazu f374hren w374rde, dass der In-solvenzverwalter die Sicherung seines Anspruchs verliert. Der Insolvenzverwal-ter kann bei Amts374bernahme in der Regel nicht wissen, was der Schuldner vor Verfahrenser366ffnung getan hat oder danach tun wird und ob ihm deshalb die Verfahrenskostenstundung wieder entzogen wird. Er verl344sst sich vielmehr auf die zun344chst gew344hrte Stundung und soll dies auch, weil der Gesetzgeber da-durch die Mitwirkung des Insolvenzverwalters in einem massearmen oder gar masselosen Verfahren sicherstellen wollte. D374rfte er sich nicht auf den Fortbe-stand der Stundung verlassen, wie das Beschwerdegericht gemeint hat, w344re kein vern374nftiger Insolvenzverwalter bereit, das Risiko auf sich zu nehmen, mit seinem Anspruch auf Verg374tung und Auslagenersatz ganz oder teilweise aus-zufallen. 15 (3) Diese planwidrige Regelungsl374cke ist durch analoge Anwendung des 247 63 Abs. 2 InsO zu schlie337en. 16 Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht der Senatsentscheidung vom 22. Januar 2004 (aaO) den Grundsatz entnommen, das Kostenerstattungsrisiko liege stets beim Insolvenzverwalter, wenn die ausdr374cklich normierten Voraus-setzungen des 247 63 Abs. 2 InsO nicht vorl344gen. Der Senat hat damals lediglich zum Ausdruck gebracht, 247 63 Abs. 2 InsO sei "auf den Anwendungsbereich des 247 4a InsO beschr344nkt" und es ergebe sich daraus nicht, dass der Gesetzgeber "au337erhalb der Stundungsf344lle" eine werthaltige Absicherung des Verg374tungs-anspruchs durch eine Subsidi344rhaftung des Staates f374r angemessen halte (aaO S. 572 r. Sp.). Ein "Stundungsfall" liegt - wenn man den Begriff nicht zu eng versteht - auch hier vor. Denn die Verg374tung, deren Rest der beschwerdef374h- 17 - 10 - rende Insolvenzverwalter einfordert, ist durch T344tigkeiten verdient worden, die noch vor Aufhebung der Stundung entfaltet worden sind. Die Vorschrift des 247 63 Abs. 2 InsO ist sogar unmittelbar anwendbar, wenn die Verg374tung des Insolvenzverwalters festgesetzt wird, ehe 374ber die Aufhebung der Stundung entschieden wird. Nach 247 4c Nr. 5 InsO ist die Stun-dung aufzuheben, wenn die Restschuldbefreiung versagt oder widerrufen wird. Versagt wird die Restschuldbefreiung erst im Schlusstermin oder sogar danach. Voraussetzung ist ein im Schlusstermin gestellter Antrag eines Insolvenzgl344ubi-gers. Im vorliegenden Fall hat das Insolvenzgericht die Stundung vorzeitig auf-gehoben, weil zweifelsfrei der Versagungsgrund des 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO vorliege. Ein derartiges Vorgehen ist statthaft. Bisher hat der Bundesge-richtshof allerdings nur entschieden, dass unter der genannten Voraussetzung die Stundung nach 247 4a Abs. 1 Satz 4 InsO versagt werden kann (BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 - IX ZB 72/03, NZI 2005, 232). Wenn Umst344nde vorlie-gen, unter denen die Stundung abgelehnt werden k366nnte, kann auch eine be-reits gew344hrte Stundung vorzeitig aufgehoben werden. Diese M366glichkeit darf jedoch nicht zum Nachteil des Insolvenzverwalters ausschlagen. Deshalb ist 247 63 Abs. 2 InsO hier analog anzuwenden. 18 3. Die angefochtene Entscheidung ist deshalb aufzuheben (247 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil nach dem 19 - 11 - festgestellten Sachverh344ltnis die Sache zur Endentscheidung reif ist (247 577 Abs. 5 ZPO). Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser Prof. Dr. Gehrlein Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Bersenbr374ck, Entscheidung vom 22.06.2006 - 9 IN 83/04 - LG Osnabr374ck, Entscheidung vom 10.04.2007 - 5 T 581/06 -
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