BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 74/08 vom 14. Januar 2009 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b, Abs. 3 Nr. 2 a) Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Entscheidung 374ber den Versorgungs-ausgleich bereits eine Rente, ist der auf das Ende der Ehezeit bezogene Ehezeitanteil dieser laufenden Rente und nicht der Ehezeitanteil einer zuvor gegebenen Anwartschaft in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (im Anschluss an die Senatsbeschl374sse vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084 und vom 14. M344rz 2007 - XII ZB 142/06 - FamRZ 2007, 891). b) Weil der Versorgungsausgleich auf das Ende der Ehezeit r374ckbezogen ist, muss auch der Ehezeitanteil einer erst sp344ter bewilligten Rente auf diesen Zeitpunkt r374ckbezogen werden. Das geschieht bei einer Betriebsrente, die sich seit dem Ende der Ehezeit volldynamisch entwickelt hat, durch R374ck-rechnung der Volldynamik nach der entsprechenden Versorgungsordnung. Hat sich die Betriebsrente seit dem Ende der Ehezeit nicht durchgehend voll-dynamisch entwickelt, ist sie entweder nach einem vorhandenen Deckungskapital (247 1587 a Abs. 3 Nr. 1 BGB) oder sonst unter Anwendung der Barwertverordnung (247 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB) bezogen auf das Ende der Ehezeit zu dynamisieren (Fortf374hrung des Senatsbeschlusses vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084). BGH, Beschluss vom 14. Januar 2009 - XII ZB 74/08 - OLG Frankfurt AG K366nigstein - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterinnen Weber-Monecke und Dr. V351zina und die Richter Dose und Dr. Klinkhammer beschlossen: 1. Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des 3. Senats f374r Familiensachen des Oberlan-desgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar 2008 aufge-hoben, soweit der Versorgungsausgleich zu Lasten der Ver-sorgungsanstalt des Bundes und der L344nder durchgef374hrt worden ist, und insgesamt wie folgt neu gefasst: Auf die Beschwerden der Parteien gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - K366nigstein im Taunus vom 20. Juni 2005 und auf die Beschwerde der Antragstellerin ge-gen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - K366-nigstein im Taunus vom 13. April 2006 werden die genannten Entscheidungen unter Zur374ckweisung der weitergehenden Rechtsmittel abge344ndert: a) Vom Rentenkonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund werden auf das Rentenkonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund im Wege des Splittings monatliche Rentenanwartschaften in H366he von (956,48 DM =) 489,04 200 und im Wege des erwei-terten Splittings nach 247 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG weitere Rentenanwartschaften in H366he von monatlich (67,20 DM =) 34,36 200, bezogen auf den 31. August 1991 und umzurech-nen in Entgeltpunkte, 374bertragen. - 3 - b) Zu Lasten der Versorgungsanrechte des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der L344nder werden auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund monatliche Renten-anwartschaften in H366he von (220,83 DM =) 112,91 200, bezo-gen auf den 31. August 1991 und umzurechnen in Entgelt-punkte, begr374ndet. c) Der Antragsgegner hat an die Antragstellerin eine Aus-gleichsrente f374r die Zeit vom 15. M344rz 2003 bis Februar 2008 in H366he von insgesamt 1.098,44 200 sowie f374r die Zeit ab M344rz 2008 in H366he von monatlich 13,58 200, r374ckst344ndige Mo-natsbetr344ge sofort und k374nftige Betr344ge monatlich im Vor-aus, zu zahlen. d) Der Antragsgegner wird verpflichtet, f374r die Zeit ab Februar 2009 der Abtretung seiner Anspr374che auf Zahlung einer Be-triebsrente gegen die Deutsche Lufthansa AG in H366he der vorgenannten k374nftigen Ausgleichsrente zuzustimmen. 2. Im 334brigen wird die Rechtsbeschwerde verworfen. 3. Die Gerichtskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfah-rens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur H344lfte. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tr344gt die Antragstellerin. Ihre au337ergerichtlichen Kosten tragen die Parteien und die weiteren Beteiligten in allen Instanzen selbst. 4. Beschwerdewert: 2.000 200. - 4 - Gr374nde: I. 1 Die Parteien streiten um eine Ab344nderung des 366ffentlich-rechtlichen Ver-sorgungsausgleichs und um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. 2 Die am 30. M344rz 1940 geborene Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der am 15. Juni 1937 geborene Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) hatten am 11. Juli 1959 die Ehe geschlossen. Auf den am 4. September 1991 zugestellten Scheidungsantrag hatte das Amtsgericht die Ehe der Parteien rechtskr344ftig geschieden und den 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchgef374hrt. Es hatte im Wege des Splittings vom Versicherungskonto des Ehemannes auf das Versicherungskonto der Ehefrau, jeweils in der gesetzli-chen Rentenversicherung, Rentenanwartschaften in H366he von 980,73 DM 374ber-tragen und zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der L344nder (im Folgenden: VBL) auf dem Versicherungskonto der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung weite-re Rentenanwartschaften in H366he von monatlich 92,20 DM begr374ndet. Der Ehemann bezieht seit Januar 2001 eine gesetzliche Rente, deren Ehezeitanteil 2.020,27 DM betr344gt. Bei Ende der Ehezeit (31. August 1991) war der Ehemann au337erdem bei der VBL pflichtversichert und hatte eine unverfall-bare statische Anwartschaft auf eine Versicherungsrente erworben, deren Ehe-zeitanteil 588,27 DM betrug. Ende 1994 ist der Arbeitgeber des Ehemannes, die Deutsche Lufthansa AG (im Folgenden: DLH), aus der Beteiligung bei der VBL ausgetreten. Die DLH hat sich als privatrechtlicher Arbeitgeber tarifvertrag-lich verpflichtet, alle in diesem Zeitpunkt bei der VBL pflichtversicherten Mitar-beiter so zu stellen, als w374rde ihre sp344tere Zusatzversorgung von der VBL nach deren jeweils geltender Satzung fortgef374hrt. Aus der Zusatzversorgung der VBL 3 - 5 - bezieht der Ehemann seit dem 1. Januar 2001 als werth366chstes Anrecht eine statische Mindestversorgungsrente in H366he der qualifizierten Versicherungsren-te nach 247247 40 Abs. 4, 44 a der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Satzung. Diese Mindestversorgungsrente in H366he von 732,18 DM ist zum 1. Januar 2002 als Startgutschrift in die Betriebsrente 374bernommen worden, die nach 247 39 VBL-S seit dem 1. Juli 2002 um j344hrlich ein Prozent erh366ht wird. Daneben bezieht der Ehemann eine Betriebsrente der DLH, durch die der Rentenbezug auf die Mindestversorgungsrente aufgestockt wird, die ihm im Falle einer Fortf374hrung der Versicherung bei der VBL 374ber den 31. Dezember 1994 hinaus zugestanden h344tte. Bei Ehezeitende war der Ehemann in Verg374-tungsgruppe 15 t344tig. Erst zum 1. November 1997 wurde er wegen einer deut-lich anspruchsvolleren T344tigkeit bei einer Tochtergesellschaft der DLH in die Verg374tungsgruppe S eingestuft. Der Ehezeitanteil der Betriebsrente bei der DLH bel344uft sich auf der Grundlage des versicherungspflichtigen Entgelts bei Ende der Ehezeit nach Verg374tungsgruppe 15 seit Januar 2001 auf monatlich 207,61 DM (= monatlich 106,15 200). Wie die Betriebsrente der VBL steigt auch diejenige der DLH seit dem 1. Juli 2002 im Leistungsstadium um j344hrlich ein Prozent. 4 Die Ehefrau bezieht seit dem 1. April 2000 eine Rente aus der gesetzli-chen Rentenversicherung, deren Ehezeitanteil sich auf monatlich 107,31 DM bel344uft. 5 Das Amtsgericht hat den Antrag der Ehefrau auf Ab344nderung des 366ffent-lich-rechtlichen Versorgungsausgleichs zur374ckgewiesen. Auf einen weiteren Antrag hat es den Ehemann verpflichtet, an die Ehefrau ab dem 1. Januar 2001 eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in H366he von 38,775 % seiner Brut-to-Betriebsrente bei der DLH zu zahlen. Auf die Beschwerden der Parteien hat 6 - 6 - das Oberlandesgericht die Verfahren miteinander verbunden und die Entschei-dungen des Amtsgerichts abge344ndert. Es hat vom Versicherungskonto des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung Rentenanwartschaften in H366he von monatlich 956,48 DM im Wege des Splittings und in H366he von weite-ren 67,20 DM im Wege des erweiterten Splittings auf das Versicherungskonto der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung 374bertragen. Au337erdem hat es zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der VBL Anwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung in H366he von monatlich 272,50 DM begr374ndet. Ferner hat es dem Ehemann aufgegeben, an die Ehe-frau einen r374ckst344ndigen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich in H366he von 1.098,44 200 f374r die Zeit vom 15. M344rz 2001 bis zum 29. Februar 2008 und in H366-he von monatlich 13,45 200 f374r die Zeit ab M344rz 2008 zu zahlen. Dagegen richtet sich die - vom Oberlandesgericht zugelassene - Rechtsbeschwerde der VBL. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zul344ssig, soweit sie auf eine abweichende Bewertung der Zusatzversorgung des Ehemannes bei der VBL zielt und sich somit allein gegen die Entscheidung 374ber den 366ffentlich-rechtlichen Versor-gungsausgleich richtet. 7 Gegen eine Entscheidung 374ber den 366ffentlich-rechtlichen Versorgungs-ausgleich sind neben den geschiedenen Ehegatten auch die Versorgungstr344ger beschwerdeberechtigt, in deren Rechtsposition durch die Entscheidung einge-griffen wird (Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber, Eherecht 4. Aufl. 247 621 e ZPO Rdn. 9; Wick, Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 281; Borth Versor- 8 - 7 - gungsausgleich 4. Aufl. Rdn. 970). Durch den angefochtenen Beschluss ist der Ehezeitanteil der Betriebsrente des Ehemannes bei der VBL in der Weise 366f-fentlich-rechtlich ausgeglichen worden, dass zu Lasten dieser Versorgungsan-rechte Rentenanwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversiche-rung begr374ndet wurden. Wegen des Ausgleichs zu Lasten der bei der VBL be-stehenden Rentenanrechte im Wege des analogen Quasi-Splittings greift die Entscheidung zugleich in die Rechtsposition der Beschwerdef374hrerin ein. 2. Nicht zul344ssig ist die Rechtsbeschwerde allerdings, soweit sie sich dar374ber hinaus allgemein gegen den Versorgungsausgleich hinsichtlich der be-trieblichen Altersversorgung des Ehemannes, also auch gegen die Bewertung des Ehezeitanteils der Betriebsrente bei der DLH, richtet. 9 Die Anrechte des Ehemannes auf eine Betriebsrente bei der privatrecht-lich organisierten DLH sind teilweise im Wege des erweiterten Splittings nach 247 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ausgeglichen worden. Beschwerdebefugt ist insoweit neben den Ehegatten lediglich der gesetzliche Rentenversicherungstr344ger, zu dessen Lasten die Entscheidung zum erweiterten Splitting geht, und nicht die DLH als privatrechtlich organisierter Tr344ger der betrieblichen Altersversorgung (Senatsbeschluss vom 18. Januar 1989 - IVb ZB 208/87 - FamRZ 1989, 369, 370 f.). Auch die VBL ist insoweit nicht beschwerdeberechtigt, weil dieser Aus-gleich weder auf die bei ihr bestehenden Anrechte zur374ckgeht, noch in der Ausgleichsform zu Lasten der bei ihr bestehenden Anrechte erfolgt. 10 Soweit der Ehezeitanteil der Betriebsrente des Ehemannes bei der DLH im 334brigen schuldrechtlich ausgeglichen worden ist, greift die Entscheidung jedenfalls nicht in Rechtspositionen der VBL als Beschwerdef374hrerin ein. Das gilt sowohl hinsichtlich der Verpflichtung des Ehemannes zur Zahlung der Aus-gleichsrente an die Ehefrau als auch f374r die Abtretung von Anspr374chen auf die 11 - 8 - Betriebsrente bei der DLH. Die H366he der Betriebsrente bei der DLH richtet sich wegen des tarifvertraglich vereinbarten Bestandsschutzes zwar nach der fr374he-ren Satzung der VBL; umgekehrt hat die Betriebsrente bei der DLH aber keine Auswirkungen auf die H366he der Betriebsrente bei der Beschwerdef374hrerin. Schlie337lich w344re eine Rechtsbeschwerde gegen die Verpflichtung zur Abtretung von Versorgungsanspr374chen nach 247 1587 i BGB ohnehin gem344337 247 53 g Abs. 2 FGG unzul344ssig. III. Soweit die Rechtsbeschwerde zul344ssig ist, hat sie vollen Erfolg. 12 1. Das Oberlandesgericht hat in dem am 15. M344rz 2001 zugestellten An-trag der Ehefrau neben einem Antrag auf Durchf374hrung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs auch einen Ab344nderungsantrag nach 247 10 a VAHRG erblickt. Zwar l344gen mit der teilweisen Umwandlung der betrieblichen Altersver-sorgung des Ehemannes in eine privatrechtlich ausgestaltete Altersversorgung auch die Voraussetzung des 247 1587 h Nr. 4 BGB f374r eine Durchf374hrung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vor. Ein schuldrechtlicher Versor-gungsausgleich komme allerdings nur in Betracht, soweit die im Rahmen eines Ab344nderungsverfahrens nach 247 10 a VAHRG zu ber374cksichtigende Anwart-schaft nicht in den 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen werden k366nne. Um dies feststellen zu k366nnen, sei vorrangig ein Ab344nderungs-verfahren durchzuf374hren. 247 10 a Abs. 1 Nr. 2 VAHRG sehe eine Ab344nderungs-m366glichkeit auch f374r F344lle wie den vorliegenden vor, in denen die Dynamik einer Rentenanwartschaft urspr374nglich nicht ber374cksichtigt werden konnte, weil sie ein Fortbestehen der Versicherung bei der Versorgungsanstalt voraussetzte und sie deswegen seinerzeit noch verfallbar gewesen sei. Das Ab344nderungs- 13 - 9 - verfahren f374hre zu einer Totalrevision der fr374heren Entscheidung, weswegen auch die erst nachehelich gegen die DLH gerichtete ehezeitliche Versorgungs-anwartschaft einzubeziehen sei. 14 Als Ehezeitanteile in der gesetzlichen Rentenversicherung seien bei der Ehefrau 107,31 DM und beim Ehemann 2.020,27 DM zu ber374cksichtigen. Der Ehezeitanteil der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes bei der VBL belaufe sich auf monatlich 638,90 DM und sei wegen der im Leistungsstadium seit dem 1. Januar 2001 vorliegenden Volldynamik unabh344ngig von einer Dy-namik im Anwartschaftsstadium voll in den Versorgungsausgleich einzubezie-hen. Dieser im Zeitpunkt des Ab344nderungsantrags gezahlte Ehezeitanteil sei lediglich auf das Ende der Ehezeit als den gesetzlichen Bewertungsstichtag zur374ck zu rechnen. Die R374ckrechnung des Anrechts k366nne, wenn der dem Ver-sorgungsausgleich zugrunde liegende Halbteilungsgrundsatz nicht verletzt wer-den solle, unabh344ngig von einer Dynamik zwischen dem Ehezeitende und dem heutigen Zeitpunkt nur nach der Entwicklung des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgen. Insoweit schlie337e sich der Senat dem Oberlandesgericht Hamm an und folge nicht der Berechnungsweise des Bundesgerichtshofs, der bei von Anfang an volldynamischen Anrechten gar keine und bei urspr374nglich teildynamischen Anrechten eine R374ckrechnung nach der Barwert-Verordnung vornehme. Die Berechnungsweise des Bundesge-richtshofs f374hre ersichtlich zu Ergebnissen, die mit dem Halbteilungsgrundsatz nicht vereinbar seien, weil der in die Ausgleichsbilanz eingestellte Wert erheb-lich von dem tats344chlich auf die Ehezeit entfallenden Wert der Versorgung ab-weiche. Die Barwert-Verordnung sei auf die Umrechnung statischer bzw. teildy-namischer Anwartschaften in volldynamische Anwartschaften zugeschnitten. F374r die R374ckrechnung tats344chlich gezahlter volldynamischer Renten auf das Ehezeitende sei sie hingegen nicht geeignet. Ihre Anwendung f374hre im Ergeb-nis dazu, dass ein Anrecht weiterhin als teildynamisch bewertet werde, obwohl - 10 - es in dem f374r die Ab344nderungsentscheidung ma337geblichen Zeitpunkt volldyna-misch sei. Nicht nachvollziehbar sei auch, warum bei von Anfang an volldyna-mischen Anrechten 374berhaupt keine R374ckrechnung erfolgen solle. Das Anrecht w374rde dann mit seinem Wert im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ab344nde-rungsentscheidung in die Ausgleichsbilanz eingestellt, w344hrend die Anwart-schaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit ihrem Wert zum Ehezei-tende eingestellt w374rden. Die am 1. Januar 2001 bezogene Rente sei deswe-gen durch den damals geltenden aktuellen Rentenwert von 48,58 DM zu teilen und mit dem f374r das Ehezeitende ma337geblichen aktuellen Rentenwert von 41,44 DM zu multiplizieren. Das ergebe einen auf das Ende der Ehezeit bezo-genen Ehezeitanteil der Betriebsrente bei der VBL in H366he von 545 DM. Das weitere betriebliche Anrecht des Ehemannes sei lediglich auf der Grundlage des von der DLH mitgeteilten fiktiven Rentenwerts zu ber374cksichti-gen. Diesem liege die Eingruppierung in die Tarifgruppe 15 zugrunde, welcher der Ehemann bis Oktober 1997 angeh366rt habe. Der anschlie337ende berufliche Aufstieg und die damit verbundene H366hergruppierung in die Tarifgruppe S wirk-ten sich auf den Versorgungsausgleich nicht aus, weil sie nicht bereits in den Lebensverh344ltnissen der Parteien bei Ehezeitende angelegt gewesen seien. Dabei handele es sich vielmehr um einen Karrieresprung, der seine Grundlage nicht in den ehelichen Lebensverh344ltnissen finde und am Ende der Ehezeit nicht absehbar gewesen sei. Auch die Rente der DLH sei im Leistungsstadium volldynamisch, so dass eine Umrechnung nach der Barwert-Verordnung ent-behrlich sei. Wie der Ehezeitanteil der VBL-Rente sei jedoch auch dieser Ehe-zeitanteil entsprechend der Entwicklung des aktuellen Rentenwerts auf das En-de der Ehezeit am 31. August 1991 zur374ck zu rechnen. Das ergebe einen Ehe-zeitanteil von 177,10 200. 15 - 11 - Danach st374nden den ehezeitlichen Versorgungsanwartschaften des Ehemannes in H366he von (2.020,27 DM + 545,00 DM + 177,10 DM =) 2.742,37 DM ehezeitliche Anwartschaften der Ehefrau in H366he von 107,31 DM gegen374ber, was eine Differenz in H366he von 2.635,06 DM und somit eine Aus-gleichspflicht des Ehemannes in H366he von insgesamt 1.317,53 DM begr374nde. Der Ausgleich erfolge in H366he eines Betrages von ([2.020,27 DM - 107,31 DM = 1.912,96 DM] : 2 =) 956,48 DM im Wege des Splittings nach 247 1587 b Abs. 1 BGB. In H366he weiterer (545,00 DM : 2 =) 272,50 DM seien die Anwartschaften des Ehemannes bei der VBL im Wege des analogen Quasi-Splittings gem344337 247 1 Abs. 3 VAHRG auf die Ehefrau zu 374bertragen. Danach verbleibe ein auszu-gleichendes Anrecht des Ehemannes in H366he von monatlich (1.317,53 DM - 956,48 DM - 272,50 DM = [richtig]) 88,55 DM. Davon seien 67,20 DM im Wege des erweiterten Splittings nach 247 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG 366ffentlich-rechtlich auszugleichen. Der Restbetrag in H366he von 21,35 DM k366nne nur schuldrecht-lich ausgeglichen werden. Zu diesem Zwecke sei der Betrag nach der Entwick-lung des allgemeinen Rentenwerts wieder auf den Zeitpunkt am 15. M344rz 2001 zur374ckzurechnen, was einen Betrag in H366he von (21,35 DM : 41,44 DM x 48,58 DM =) 25,03 DM, also 12,80 200 ergebe. Diesen Betrag schulde der Ehe-mann unter Ber374cksichtigung der j344hrlichen Erh366hung seit dem 1. Juli 2002 um 1 % im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. 16 Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil es bei der R374ckrechnung des Zahlbetrages der betrieblichen Altersversorgungen des Ehemannes auf das Ende der Ehezeit unter Abweichung von der Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs allein auf die Entwicklung des allgemeinen Rentenwerts abgestellt hat. 17 - 12 - 2. Die Rechtsbeschwerde f374hrt zur Ab344nderung der Entscheidung zum analogen Quasi-Splitting im Rahmen des 366ffentlich-rechtlichen Versorgungs-ausgleichs. 18 19 Indem das Oberlandesgericht die Ehezeitanteile der am 1. Januar 2001 tats344chlich gezahlten betrieblichen Altersversorgungen des Ehemannes bei der VBL lediglich nach der Entwicklung des aktuellen Rentenwerts in der gesetzli-chen Rentenversicherung auf das Ehezeitende zur374ckgerechnet hat, verst366337t es gegen wesentliche Grunds344tze des Versorgungsausgleichs. Es l344sst einer-seits unber374cksichtigt, dass sich die Betriebsrente des Ehemannes bei der VBL als Besitzstandsrente aus einer Startgutschrift ergibt, die auf der Mindestver-sorgungsrente nach 247247 40 Abs. 4, 44 a der bis Ende 2000 geltenden VBL-Satzung beruht. Die H366he der Mindestversorgungsrente hat sich nachehelich nicht in gleicher Weise wie der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Renten-versicherung entwickelt. Sie richtet sich vielmehr neben der Dauer der zur374ck-gelegten Umlagemonate auch nach der H366he des gesamtversorgungsf344higen Entgelts, das vom Ende der Ehezeit bis zum Ausscheiden der DLH aus der VBL nachehelich zeitweise weiter angestiegen war. Zudem l344sst das Oberlandesge-richt unber374cksichtigt, dass selbst die Einkommensentwicklung durch das An-wachsen des gesamtversorgungsf344higen Entgelts mit dem Ausscheiden der DLH aus der VBL Ende 1994 entfallen und das Versorgungsanrecht des Ehe-mannes bis zur laufenden Dynamisierung der gezahlten Rente seit Juli 2002 nur noch statisch war. a) Im Ansatz zutreffend geht das Oberlandesgericht allerdings von dem bis zur ersten Erh366hung am 1. Juli 2002 unver344nderten Zahlbetrag der betrieb-lichen Altersversorgung des Ehemannes bei der VBL aus, der schon die na-chehezeitliche Wertentwicklung durch satzungsrechtliche 304nderungen ber374ck-sichtigt. 20 - 13 - aa) Zwar bestimmt sich die H366he eines in der Ehezeit erworbenen Ver-sorgungsanrechts grunds344tzlich nach den Verh344ltnissen am letzten Tag der Ehezeit als dem ma337geblichen Bewertungsstichtag. Das gilt allerdings nur f374r die individuellen Bemessungsgrundlagen der Versorgung, deren etwaiger nach-tr344glicher Ver344nderung auch unter dem Gesichtspunkt des 247 10 a VAHRG kei-ne Bedeutung zukommt. Dagegen k366nnen Ver344nderungen tats344chlicher Art, die r374ckwirkend betrachtet auf der Grundlage der individuellen Verh344ltnisse bei Ehezeitende einen anderen Ehezeitanteil des Versorgungsanrechts ergeben, bei der Entscheidung 374ber den Versorgungsausgleich auch dann ber374cksichtigt werden, wenn sie nach Ehezeitende eingetreten sind (Johannsen/ Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. 247 10 a VAHRG Rdn. 16; Wick Der Versor-gungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 49). Denn weil 247 10 a VAHRG eine dadurch gebo-tene Korrektur von Entscheidungen 374ber den Versorgungsausgleich jedenfalls nachtr344glich erm366glicht, erfordert es der Grundsatz der Prozess366konomie, sol-che Umst344nde schon im Erstverfahren zu ber374cksichtigen (Senatsbeschl374sse BGHZ 110, 224, 227 ff. = FamRZ 1990, 605, 606 und vom 14. M344rz 2007 - XII ZB 142/06 - FamRZ 2007, 891, 892 m.w.N.). Zu den somit schon im Erst-verfahren zu ber374cksichtigenden Tatsachen geh366rt auch der vorzeitige Bezug des Ruhegehalts (vgl. Senatsbeschluss vom 16. August 2000 - XII ZB 73/98 - FamRZ 2001, 25, 26). 21 F374r die Feststellung aller anderen f374r den Versorgungsausgleich erhebli-chen Tatsachen kommt es dagegen allein auf die Verh344ltnisse im Zeitpunkt der Rechtsh344ngigkeit des Scheidungsantrags an. So kann z.B. ein beruflicher Auf-stieg nach diesem Zeitpunkt, der die H366he der Versorgung beeinflusst, nicht als zu ber374cksichtigende Ver344nderung des Versorgungswerts angesehen werden (BT-Drucks. 7/4361 S. 47). Nachehezeitliche Ver344nderungen bleiben also unbe-r374cksichtigt, sofern sie auf neu hinzugetretenen individuellen Umst344nden beru-hen, wie einem sp344teren beruflichen Aufstieg des Versicherten oder einem zu- 22 - 14 - s344tzlichen pers366nlichen Einsatz (Senatsbeschl374sse vom 14. M344rz 2007 - XII ZB 142/06 - FamRZ 2007, 891, 892 [zum 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsaus-gleich] sowie vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512, 1513; BGHZ 98, 390, 397 f. = FamRZ 1987, 145, 147 und BGHZ 110, 224, 227 = FamRZ 1990, 605 f. [zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich]). 23 bb) Das Oberlandesgericht hat deswegen zu Recht auch die Auswirkun-gen der Satzungs344nderung der VBL auf die H366he der Betriebsrente des Ehe-mannes ber374cksichtigt. Zum 1. Januar 2001 wurde die Satzung der VBL grundlegend ge344ndert und anstelle des bisherigen Gesamtversorgungssystems unter Anrechnung ge-setzlicher Renten sowie der Regelung des 247 18 BetrAVG ein sog. "Punktemo-dell" eingef374hrt. Gem344337 247 34 Abs. 1 und 2 der Satzung bestimmen sich die Versorgungsanrechte jetzt grunds344tzlich anhand von Versorgungspunkten, die ab dem 1. Januar 2002 j344hrlich aus dem Verh344ltnis eines Zw366lftels des zusatz-versorgungspflichtigen Jahresentgelts zum Referenzentgelt von 1.000 200, multip-liziert mit einem Altersfaktor nach 247 34 Abs. 3 der Satzung, festgestellt werden. Die monatliche Zusatzversorgung ergibt sich dann gem344337 247 33 Abs. 1 der Sat-zung durch eine Multiplikation der Summe der erworbenen Versorgungspunkte mit einem Messbetrag von 4 200. Anwartschaften, die - wie hier vom Ehemann - bis zum 31. Dezember 2001 erworben wurden, werden den Versicherten nach 247247 72 ff. der Satzung als "Startgutschrift" gutgeschrieben und ohne Ber374cksich-tigung der Altersfaktoren in Versorgungspunkte umgerechnet, indem der An-wartschaftsbetrag durch den Messbetrag von 4 200 geteilt wird. Eine Verzinsung findet auch insoweit nur im Rahmen der 334berschussverteilung nach 247 66 der Satzung statt (vgl. Senatsbeschl374sse vom 23. M344rz 2005 - XII ZB 255/03 - FamRZ 2005, 878, 879 und BGHZ 160, 41, 43 ff. = FamRZ 2004, 1474 f.). Die-se gesetzliche Regelung ist f374r rentennahe Jahrg344nge, also f374r Versicherte, die 24 - 15 - am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatten (247 79 Abs. 2 VBLS), rechtswirksam (vgl. BGH Urteil vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07- FamRB 2008, 363 und Senatsbeschluss vom 6. Februar 2008 - XII ZB 66/07 - FamRZ 2008, 770, 771; zur Unwirksamkeit der Startgutschrift bei rentenfernen Jahrg344ngen vgl. BGH Urteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - FamRZ 2008, 305 und Senatsbeschl374sse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06, XII ZB 87/06 und XII ZB 181/05 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). b) Das Berufungsgericht ist danach zwar im Ansatz zutreffend von der Startgutschrift ausgegangen, hat aber unber374cksichtigt gelassen, dass sich die Betriebsrente des Ehemannes bei der VBL als Besitzstandsrente aus einer Startgutschrift ergibt, die auf der Mindestversorgungsrente nach 247247 40 Abs. 4, 44 a der bis Ende 2000 geltenden VBL-Satzung beruhte. Nach 247 44 a Abs. 1 Nr. 2 dieser fr374heren VBL-Satzung errechnete sich die Mindestversorgungsren-te aus dem Produkt der zur374ckgelegten Umlagemonate mit dem gesamtversor-gungsf344higen Entgelt bei Beendigung des Arbeitsverh344ltnisses. Die seit Januar 2001 ausgezahlte Betriebsrente der VBL in H366he von 732,18 DM beruht des-wegen auf dem gesamtversorgungsf344higen Entgelt beim Ausscheiden der DLH aus der VBL Ende 1994 in H366he von 7.040,21 DM und nicht auf dem gesamt-versorgungsf344higen Entgelt bei Ende der Ehezeit in H366he von 6.644,93 DM. 25 Weil der sp344tere Anstieg des gesamtversorgungsf344higen Entgelts auf ei-ner nachehelichen individuellen Entwicklung beruht, weist die Rechtsbeschwer-de zu Recht darauf hin, dass diese im Versorgungsausgleich unber374cksichtigt bleiben muss. Die monatliche Besitzstandsrente von 732,18 DM ist deswegen entsprechend der tats344chlichen individuellen Entwicklung auf die Verh344ltnisse bei Ende der Ehezeit zur374ck zu rechnen. Das ergibt eine auf das Ende der Ehezeit bezogene Besitzstandsrente in H366he von (732,18 DM : 7.040,21 DM x 6.644,93 DM =) 691,07 DM. 26 - 16 - c) Weil die Betriebsrente der VBL allein aus einer am 31. Dezember 2001 bestehenden Anwartschaft ermittelt worden ist, hat das Oberlandesgericht ihren Ehezeitanteil zutreffend zeitratierlich ermittelt (Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1085). Da die DLH als Ar-beitgeber des Ehemannes schon vor Rentenbeginn aus der Beteiligung bei der VBL ausgeschieden war, ist der Ehezeitanteil der Besitzstandsrente nach 247 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b BGB aus dem Verh344ltnis der zusatzversorgungspflichti-gen Zeit w344hrend der Ehe (274 Monate) zur gesamten zusatzversorgungsf344hi-gen Zeit bis zum Ausscheiden aus der Zusatzversorgung Ende 1994 (314 Mo-nate) zu ermitteln. Das ergibt einen ehezeitlich erworbenen Anteil von 87,26 % der auf das Ende der Ehezeit bezogenen Besitzstandsrente, also einen Ehe-zeitanteil von (691,07 DM X 87,26 % =) 603,03 DM. 27 d) Weil der 366ffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich stets auf das Ehezeitende zur374ckwirkt und die Betriebsrente des Ehemannes bei der VBL in der Anwartschaftsphase statisch war, ist der Ehezeitanteil entgegen der Auffas-sung des Beschwerdegerichts zus344tzlich nach Tabelle 1 der Barwert-Verordnung in eine volldynamische Anwartschaft bei Ende der Ehezeit umzu-rechnen. 28 aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass es einer solchen zus344tzli-chen Dynamisierung nach der Barwert-Verordnung dann nicht bedarf, wenn das Rentenanrecht bereits bei Ende der Ehezeit - sei es durch eine auch volldyna-mische Anwartschaftsphase oder durch einen Beginn der volldynamischen Leistungsphase vor Ende der Ehezeit - volldynamisch war (Senatsbeschl374sse vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1086 m.w.N. und vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 27; vgl. auch Borth Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rdn. 448). Insoweit verkennt das Oberlandesge-richt allerdings, dass auch in solchen F344llen nicht auf einen - nach dem Ende 29 - 17 - der Ehezeit volldynamisch angestiegenen - sp344teren Zahlbetrag abzustellen ist, sondern die sp344ter gezahlte Rente stets auf das Ende der Ehezeit bezogen werden muss. Wie Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung auf das Ende der Ehezeit bezogen werden, indem ihr Wert unter Ber374cksichtigung des aktuellen Rentenwerts bei Ende der Ehezeit zu ermitteln ist, muss auch bei allen 374brigen Versorgungen die Volldynamik vom Ende der Ehezeit bis zum Zahlbetrag der Rente auf das Ende der Ehezeit r374ckgerechnet werden. Dabei ist die nachehelich eingetretene Dynamisierung zur Wahrung der Halbteilung aber nach den Besonderheiten der jeweiligen Versorgungsordnung und nicht pauschal nach der Entwicklung des allein f374r die gesetzliche Rentenversiche-rung geltenden aktuellen Rentenwerts zur374ckzurechnen. bb) Ist eine Rentenanwartschaft aber - wie hier - in einer nachehelichen Anwartschaftsphase statisch, kommt eine solche R374ckrechnung des sp344teren Zahlbetrages auf das Ende der Ehezeit durch blo337e R374cknahme einer volldy-namischen Entwicklung nicht in Betracht. Weil der Berechtigte nach dem Sys-tem des 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs aber stets auf das Ende der Ehezeit bezogene volldynamische Anwartschaften erh344lt, muss ein Zahlbe-trag, der sich seit dem Ende der Ehezeit nicht volldynamisch entwickelt hat, auf das Ende der Ehezeit dynamisiert werden. 30 (1) Hat sich eine Rentenanwartschaft nachehelich nicht volldynamisch entwickelt, w374rde es zu einem Versto337 gegen den Halbteilungsgrundsatz f374h-ren, wenn der sp344tere Zahlbetrag unver344ndert in den Versorgungsausgleich eingestellt w374rde. Denn weil die Entscheidung zum Versorgungsausgleich auf das Ende der Ehezeit bezogen ist, erhielte der Berechtigte in diesem Fall im Wege des analogen Quasi-Splittings Anwartschaften in der gesetzlichen Ren-tenversicherung, die sich ab diesem Zeitpunkt volldynamisch entwickeln, ob-wohl das auszugleichende Anrecht nicht weiter angestiegen ist. 31 - 18 - Wegen der fehlenden Volldynamik vom Ende der Ehezeit bis zur Aus-zahlung der Betriebsrente ist der Zahlbetrag nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats nach Ma337gabe der Barwert-Verordnung in eine volldynamische Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Ende der Ehezeit um-zurechnen (Senatsbeschl374sse vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1086 m.w.N., vom 17. Januar 2007 - XII ZB 168/01 - FamRZ 2007, 996, 999 und vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 27; OLG Schleswig OLGR 2005, 396; KG FamRZ 2006, 710; OLG Celle FamRZ 2006, 1041; vgl. auch Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 177 a, 177 c und 177 e sowie Borth Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rdn. 448). Denn der 366ffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich zu Lasten der Zusatzversorgung muss von der H366he des ehezeitlichen Anrechts nach der betreffenden Versor-gungsordnung ausgehen und kann nicht nach der Entwicklung des aktuellen Rentenwerts, die nur die Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung er-fasst, auf das Ende der Ehezeit zur374ck bezogen werden. Der Ma337stab der Halbteilung hat sich also nicht allein an dem Ehezeitanteil des erst nachehelich volldynamisch gewordenen Zahlbetrages zu orientieren, sondern muss auch die nachehezeitliche Statik in der Anwartschaftsphase ber374cksichtigen, was nur durch eine Umrechnung nach einem vorhandenen Deckungskapital (247 1587 a Abs. 3 Nr. 1 BGB) oder unter Anwendung der Barwertverordnung (247 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB) m366glich ist. An dieser Rechtsprechung h344lt der Senat trotz der Kritik in Rechtsprechung (neben dem Beschwerdegericht auch OLG Saar-br374cken FamRZ 2007, 561 und OLG Hamm FamRZ 2008, 699) und Literatur (Bergner FamRZ 2005, 603 und FamRZ 2007, 28 ff. sowie Rehme FuR 2006, 552, 556 und FPR 2007, 117, 119) fest. Nur durch diese Dynamisierung des erst nachehelich in Folge einer statischen Entwicklung entstandenen Zahlbetra-ges auf das Ende der Ehezeit wird der Grundsatz der Halbteilung unter Ber374ck-sichtigung der Besonderheiten der betreffenden Versorgung gewahrt. 32 - 19 - (2) So liegt der Fall auch hier. Zwar ist die Annahme des Oberlandesge-richts zutreffend, dass der Ehezeitanteil der Besitzstandsrente des Ehemannes seit 2002 im Leistungsstadium volldynamisch ist. Denn die Leistungen aus der Zusatzversorgung des 366ffentlichen Dienstes sind seit der 304nderung der f374r sie geltenden Satzung nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats im Anwart-schaftsstadium statisch und im Leistungsstadium volldynamisch (vgl. Senatsbe-schluss BGHZ 160, 41, 42 ff. = FamRZ 2004, 1474 ff.). Das Oberlandesgericht hat aber unber374cksichtigt gelassen, dass die Anwartschaft des Ehemannes auf seine Betriebsrente bei der VBL ab dem Ausscheiden der DLH aus der VBL Ende 1994 bis zur laufenden Dynamisierung der gezahlten Rente seit Juli 2002 nur noch statisch war. 33 cc) Der Ehezeitanteil der Zusatzversorgung des Ehemannes bei der VBL ist deswegen nach der Barwert-Verordnung in volldynamische Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen. Dabei ist der sich nach dem Lebensalter des Ehemannes zum Ende der Ehezeit von 54 Jahren aus der Tabelle 1 ergebende Barwert von 7,1 wegen des um ein Jahr vorgezogenen Rentenbeginns nach Anmerkung 1 zur Tabelle 1 der Barwert-Verordnung um 7,5 % und der sich dann ergebende Betrag wegen der Leistungsdynamik um 50 % auf 11,44875 zu erh366hen. Dann ergibt sich folgende Berechnung: 34 Ehezeitanteil der laufenden Betriebsrente 603,03 DM Jahresbetrag (603,03 DM x 12) 7.236,36 DM Barwert (7.236,36 DM x 11,44875) 82.847,28 DM Entgeltpunkte (82.847,28 DM x 0,0001286453) 10,6579 EP dynamischer Ehezeitanteil der Rente bei Ehezeitende (10,6579 EP x 41,44 DM) 441,66 DM e) Soweit sich die Entscheidung zum 366ffentlich-rechtlichen Versorgungs-ausgleich im Wege des analogen Quasi-Splittings nach 247 1 Abs. 3 VAHRG auf 35 - 20 - den Ausgleich der Betriebsrente des Ehemannes bei der VBL bezieht, ist sie deswegen abzu344ndern. Zu Lasten der Versorgungsanrechte des Ehemannes bei der VBL sind - abweichend von der angefochtenen Entscheidung - lediglich weitere gesetzliche Rentenanwartschaften der Ehefrau in H366he von (441,66 DM : 2 =) 220,83 DM zu begr374nden. 36 f) Im 334brigen bleibt es bei der angefochtenen Entscheidung, weil die Rechtsbeschwerde insoweit unzul344ssig ist. Der Senat hat lediglich einen offen-sichtlichen Schreibfehler in der Entscheidung zum schuldrechtlichen Versor-gungsausgleich korrigiert. Nach den Gr374nden der angefochtenen Entscheidung bel344uft dieser sich f374r die Zeit ab M344rz 2008 monatlich - statt wie im Tenor an-gegeben auf 13,45 200 - auf 13,58 200. Hahne Weber-Monecke Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Vezina ist krankheitshalber an der Unterschrift verhindert. Hahne Dose Klinkhammer Vorinstanzen: AG K366nigstein, Entscheidung vom 20.06.2005 - 10 F 557/00 + 12 F 377/05 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.02.2008 - 3 UF 243/05 + 3 UF 196/06 -
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