BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 74 /1 1 vom 30. Januar 201 3 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 48 Abs. 2; FGG - RG Art. 111 Abs. 3 Für die Frage der Anwendung des vor oder nach dem 1. September 2009 ge l- tenden materiellen und formellen Rechts zum Versorgungsausgleich steht das bloße Nichtbetreiben eines Verfahrens nicht einer gerichtlichen Anordnung über das Ruhen des Verfahrens gleich. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2013 - XII ZB 74/11 - OLG Stuttgart AG Re utlingen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 201 3 durch den Vorsitzende n Richter Dose und die Richter Schilling , D r. Günter , Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der B e- schluss des 18 . Zivilsenats Familiens enat des Oberlandesg e- richts Stuttgart vom 2 . Februar 2011 aufgehoben . Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das B e- schwerdegericht zurückve rwiesen. Beschwerde wert: 2.000 Gründe: I. Die Parteien streiten über den Versorgungsausgleich. Auf den am 21 . April 2008 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 2 2. März 1996 geschlossene Ehe der Antragstellerin (Ehefrau) und des Antrags gegners (Ehemann) insoweit rechtskräftig durch Verbundbeschluss vom 11. August 2010 geschieden und den Versorgungsausgleich auf der Grund lage des seit 1. September 2009 geltenden Rechts geregelt . Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgeric ht die En t- scheidung zum Versorgungsausgleich ebenfalls unter Anwendung des seit 1 2 3 - 3 - 1. September 2009 geltenden Rechts abgeändert . Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde de s Ehemanns . II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Si e führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das B e- schwerdegericht. Entgegen der Annahme des Oberlandesgerichts ist a uf das Verfahren gemäß Art. 111 Abs. 1, 3, 4 FGG - RG, § 48 Abs. 1, 2 VersAusglG noch das bis End e August 2009 geltende Verfahrensrecht und materielle Recht anzuwenden, weil das Verfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist und weil es w e- der am 1. September 2009 noch danach abgetrennt oder ausgesetzt und das Ruhen nicht angeordnet war (vgl. Se natsbeschluss vom 18. Mai 2011 XII ZB 139/09 FamRZ 2011, 1287 mwN ). Z war hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts mit Aktenvermerk vom 9. Dezember 2009 festgestellt, dass das Verfahren seit sechs Monaten nicht betrieben sei und des halb gemäß § 7 Abs. 3 AktO als e r- ledigt gelte. Dies steht jedoch der Anordnung eines Ruhens des Verfahrens im Sinne des Art. 111 Abs. 3 FGG - RG und des § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG nicht gleich. Der ursprüngliche Gesetzentwurf, nach dem das neue materiell e Recht anzuwenden sei, wenn das Verfahren nach dem Tag seines Inkrafttretens " en t- weder wieder aufgenommen oder sonst weiterbetrieben werde " (BT - Drucks. 16/10144 S. 16, 86) , wurde im Gesetzgebungsverfahren dahin abgeändert , dass nur ein Ruhen auf der Grund lage einer formellen gerichtlichen Entsche i- 4 5 6 7 - 4 - dung einen Wechsel des materiellen und formellen Rechts bewirke n solle , wä h- rend ein solcher Wechsel nicht an bloße faktische, gerichtsinterne Vorgänge anknüpfen solle, die für die Verfahrensbeteiligten nicht ohne weiteres erkennbar seien (BT - Druck s . 16/11903 S. 23, 57, 61 f. ; BT - Drucks. 16/10144 S. 127 ; vgl. bereits OLG Celle FamRZ 2011, 587) . An der danach erforderlichen formellen gerichtlichen Entscheidung über das Ruhen des Verfahrens , die allein den Wechsel des anwendbaren Rechts bewirken könnte, fehlt es im vorliegenden Fall. Das Oberlandesgericht wird den Versorgungsausgleich insgesamt nach dem bis zum 1. September 2009 geltenden Recht durchzuführen haben, da die vollständige interne Teilung der in der geset zlichen Rentenversicherung eh e- zeitlich erworbenen Anwartschaften auch wenn sie mit der Beschwerde und Rechtsbeschwerde nicht angegriffen ist neben einem möglichen erweiterten Splitting nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG bezüglich der in der Lebensversich e- ru ng erworbenen Anrechte keinen Bestan d haben kann. Dose Schilling Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Reutlingen, Entscheidung vom 11.08.2010 - 2 F 416/08 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 02.02.2011 - 18 UF 257/10 - 8
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