BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 74/12 vom 13. Dezember 2012 in dem Entschädigungsr echtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitz enden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Ric h- ter Dr. Pape a m 13. Dezember 2012 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesg e- richts Düsseldorf vom 19. Januar 2012 wird zurückgewiesen. D as Beschwerd ev erfahren ist gebühren - und auslagen frei . Gründe: I. Der am 18. Juni 1924 geborene Kläger ist Verfolgter im Sinne von §§ 1, 4 BEG. Auf seinen Antrag vom 31. Dezember 1955 hin erhielt er einen Betrag von 5 .000 DM als Entschädigung für Schaden im be ruflichen Fortkommen, U n- terfall Ausbildung (§§ 64, 115 f BEG). Mit Schreiben vom 30. September 1965 beantragte er eine Entschädigung von 5.000 DM für Schaden an Körper und Gesundheit. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 20. Februar 1968 bestand s- kräftig abgel ehnt . 1 - 3 - Am 14. Mai 2008 stellte der Kläger einen Überprüfungsant rag . Die En t- schädigungsbehörde lehnte den Antrag mit Bescheid vom 9. No vember 2009 ab . Klage und Berufung des Klägers sind e rfolglos geblieben. Mit sein er sofort i- gen Beschwerde will der Klä ger die Zulassung der Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts erreichen, um den Antrag auf Zahlung einer der Höhe nach noch zu bestimmenden Rente wegen Schadens an Körper und Gesun d- heit wei ter zu verfolgen . II. Die sofortige Beschwerde ist na ch § 220 Abs. 1 BEG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. Ein Grund zur Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegt nicht vor. 1 . Das Berufungsgericht ist nicht von tragenden Grundsätzen des S e- natsurteils vom 19 . Januar 1978 (IX ZR 92/73, RzW 1978, 131, 132) abgew i- chen. Es hat einen Anspruch des Klägers wegen veränderter Verhältnisse (§ 206 Abs. 1 BEG) für ausgeschlossen gehalten, weil die im vorliegenden Ve r- fahren geltend gemachten psychischen Beschwerden bereit s Gegenstand des Erstverfahrens gewesen seien , ein Verfolgungszusammenhang seinerzeit aber verneint worden sei. Diese Begründung steht im Einklang mit der Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 1979 - IX ZR 94/76, RzW 198 0, 31, 32). a) Auch der Senat legt den Bescheid vom 20. Februar 1968 dahingehend aus, dass nicht das Vorhandensein der seinerzeit so genannten vegetativen Beschwerden, sondern deren Verfolgungsbedingtheit verneint worden ist. 2 3 4 5 - 4 - b) Das Senatsurteil v om 19. Januar 1978 (aaO) behandelt den hier nicht gegebenen Fall, dass die Beschwerden , auf welche der Verschlimmerungsa n- trag gestützt wird, bereits im Zeitpunkt des Erstverfahrens vorlagen, im Erstb e- scheid aber ohne weitere Begründung keine Berücksichtigu ng fanden. En t- scheidend ist, ob der Erstbescheid - wie hier - eine negative Aussage zum Ve r- folgungszusammen hang trifft. Ist bestandskräftig festgestellt, dass ein solcher Zusam menhang nicht bestand , kommt es auf den Umfang der Minderung der Erwerbsfähigkei t im Zeitpunkt des Erstbescheides nicht an. Ob die Kausalität zu Unrecht verneint worden ist, kann im Abänderungsverfahren nach § 206 BEG nicht mehr geprüft werden (BGH, Urteil vom 13. Dezember 1979, aaO). 2 . Der Anspruch des Klägers auf Gewährung rec htlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt. Das Berufungsgericht hat über die Berufung des Klägers mündlich verhandelt und hat, wie sich aus den Urteil s- gründen (vgl. S. 10 des Umdrucks) hinreichend deutlich ergibt, den Inhalt der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis genommen, gewürdigt und bei der En t- scheidung berücksichtigt. Übergangenen Vortrag zeigt die Beschwerdebegrü n- dung des Klägers nicht auf. Dass im Urteilseingang von einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gesprochen und die hie r nicht einschlägige Vo r- schrift des § 209 Abs. 3 BEG zitiert wird, stellt eine offensichtliche Unrichtigkeit dar, die jederzeit nach § 209 Abs. 1 BEG, § 319 ZPO berichtigt werden kann . 6 7 - 5 - III. Die Entscheidung über Kosten und Auslagen beruht auf § 225 B EG. Kayser Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.12.2010 - 27 O(E) 5/10 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.01.2012 - I - 13 U(E) 37/11 - 8
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