BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 74/12 vom 18 . März 201 5 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 13 a) Gegen die im Rahmen einer Mischkalkulation vorgenommene Pauschali e- rung der Teilungskosten in Form eines Prozen tsatzes in Höhe von 2 - 3 % des ehezeitlichen Kapitalwerts eines Anrechts bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. In diesem Fall sind die pauschalen Teilungskosten für jedes A n- recht allerdings durch einen Höchstbetrag zu begrenzen, wobei ein Höchs t- betrag vo n nicht mehr als 500 Sinne von § 13 VersAusglG angemessenen Kostenansatz gewährleistet (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2012 XII ZB 172/11 FamRZ 2012, 610 und vom 4. April 2012 XII ZB 310/11 FamRZ 2012, 942). b) Macht der Versorgungsträger demgegenüber geltend, dass ein Höchstbetrag von 500 diesem Zusammenhang zum durchschnittlich zu erwartenden Teilungsau f- wand vor, hat sich die Angemessenheitsprüfung daran zu orientieren, bis zu welchem Höchstbetrag der Versorgungsträger höherwertige Anrechte bela s- ten muss, damit seine Mischkalkulation gegebenenfalls unter Berücksicht i- gung eines von ihm erhobenen Mindestbetrages insgesamt aufgeht. BGH, Beschluss vom 18. März 2015 - XII ZB 74/12 - OLG Düsseldorf AG Duisburg - 2 - D er XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18 . März 201 5 durch den Vorsit zenden Richter Dose und die Richter Schilling , Dr. Günter, Dr. Nedden - Boeger und Dr . Botur beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 wird der Beschluss des 2 . Senats für Familiensachen des Oberlandesg e- richts Düsseldorf vom 24. Januar 2012 aufgehoben . Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwe rdewert 1. 000 Gründe : I . Der 1945 geborene Ehemann und die 194 8 geborene Ehefrau haben am 25. Juli 1968 die Ehe mit einander geschlossen. Der am 5. August 2009 bei G e- richt angebrach te Scheidungsantrag wurde am 5. September 2009 zugestellt. In der gesetzlichen Ehezeit vom 1. Juli 1968 bis zum 31. August 2009 haben beide Ehegatten A nrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung e r- worben. Darüber hinaus hat der Ehemann in der Ehezeit im Wege unmittelbare r Leistungszusage ein auf Rentenzahlung gerichtetes betriebli ches Anrecht bei 1 2 - 3 - der Beteiligten zu 3 (im Folgenden: ThyssenKrupp) erworben. ThyssenKrupp hat den Ehezeitanteil der Versorgung in ihrer A uskunft mit einem Kapitalwert von 88.075,58 en Ausgleichswert von 43.537,79 ieser Teilung s- kosten liegt Ziff. 4.1. der " Teilungsrichtlinie zum Versorgungsausgleich " zugru n- de, wonach bei interner Teilung Teilungsk o sten in Höhe von 2 % des Wertes des Ehezeitanteils b ei Rentenzusagen mindestens 400 1.000 anzusetzen und hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten zu ve r- rechnen seien. Das Amtsgericht hat die Ehe durch Beschluss vom 12. April 2011 recht s- kräftig geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse zu Lasten des b e- trieblichen Anrechts des Ehemanns bei ThyssenKrupp unter Berücksichtigung von Teilungskosten in Höhe vo n (lediglich) 306,60 zugunsten der Ehefrau ein auf das Ende der Ehezeit bezogenes Anrecht in H ö- he von 43.884,49 ThyssenKrupp hat das Oberlandesgericht nur teilweise entsprochen und die Entscheidung des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, dass bei Ansatz von Tei lungskosten in Höhe von 700 zuguns ten der Ehefrau ein auf den 31. August 2009 bezogenes Anrecht mit ein em Ausgleichswert von 43.687,79 übertragen wird. Mit ihrer zugelassenen Recht sbeschwerde verfolgt ThyssenKrupp das Ziel vollständige r Berücksichtigung der von ihr geltend gemachten Teilungsko s- ten in Höhe von 1.000 3 4 - 4 - II. A uf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 5 FGG - RG und § 48 Abs. 3 VersAusglG das se it dem 1. Septemb er 2009 geltende Verfahrensrecht und materielle Re cht anwendbar, weil bis zum 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung über den Versorgungsausgleich erlassen war . III. Die Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung der ang e- fochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das B e- schwerdegericht. 1. Das Beschwerdegericht hat die Ansicht vertreten, dass die Kosten der internen Teilung des betrieblichen Anrechts des Ehemannes aus seiner Verso r- gung bei Thysse nK rupp auf einen Betrag von 700 en und diese Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Versorgungsträger könne die bei ihm tatsächlich anfallenden Kosten nach § 13 VersAusglG verrechnen, soweit diese angemessen seien. Der Ve r- sorgungsträger sei nicht daran gehindert, in jedem Einzelfall die tatsächlich zu erwartenden Teilungs - und Teilungsfolgekosten anzusetzen, wofür er sich g e- gebenenfalls der in der Literatur entwickelten Teilungskostentabellen oder eig e- ner Kostenermittlungen bedienen könne. Er könne sich zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Aufwandes aber auch am Durchschnitt der bei ihm insg e- samt durch interne Teilung von Versorgungsanrechten zu erwartenden Kosten orientieren. ThyssenKrupp habe die durchschnittlich zu er wartenden Teilungs - und Teilungsfolg ekosten nachvollziehbar mit 465 der Versorgungsberechtigten von ThyssenKrupp zu einem hohen Anteil aus 5 6 7 8 - 5 - Rentnern bestehe, sei es nicht zu beanstanden, dass für die Ermittlung der durchschnittli ch zu erwartenden Teilungs - und Teilungsfolge kosten der Mitte l- wert der Kosten bei männlichen und weiblichen Ausgleichsberechtigten (nur) in den Altersgruppen der Vierzig - bis Siebzigjährigen herangezogen worden sei. Der Ansatz von 1. 000 der Teilungskosten sei jedoch unangemessen. Zwar sei ei ne Kostenpauschalierung mit 2 - 3 % des ehezeitl i- chen Kapitalwerts unter Berücksichtigung einer den durchschnittlichen Te i- lungskosten Rechnung tragenden Unter - und Obergrenze zulässig. Der An satz einer O bergrenze von 1.000 ö- he von 465 h- te nach den Angaben von ThyssenKrupp in sehr vielen Fällen unter 20.000 liege. Teilungskosten, die zu den beim konkreten Versorgungsträger tatsächlich anfallenden Kosten außer Verhältnis stehen, könnten nicht als angemessen angesehen werden. Aus diesem Grunde sei bei einer Mischkalkulation die Obergrenze bei dem 1,5 - fachen der bei dem jeweiligen Versorgungsträger d urchschnittlich zu erwartenden Teilungskosten anzusetzen. Die Festlegung dieser Obergrenze orientiere sich am Rechtsgedanken des Wuchertatbesta n- des nach § 138 Abs. 2 BGB, wonach ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliege, w enn die vom Schuldner zu erbringende Leistung um 100 % oder mehr über dem Marktpreis liege. Nur solche Koste n- ansätze, die einen deutlichen Abstand zu dieser Grenze einhielten, könnten als angemessen angesehen werden. Dieser deutliche Abstand sei bei durchs chnit t- lichen Teilungskosten von 465 i einer Obergrenze von rund 700 gewahrt. 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand. a) Nach § 13 VersAusglG kann der Versorgungsträger im Rahmen der internen Teilung angemes sene Teilungskosten mit den Anrechten beider Eh e- 9 10 11 - 6 - gatten verrechnen. Die Angemessenheit der geltend gemachten Teilungskosten hat das Gericht von Amts wegen (§ 26 FamFG) zu prüfen. Dabei ist es gemäß § 220 Abs. 4 FamFG berechtigt und im Hinblick auf den Amtse rmittlungsgrun d- satz auch verpflichtet, sich die vom Versorgungsträger mitgeteilten Werte näher erläutern zu lassen. Hält es diese unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände für unangemessen, kann es einen geringeren als den vom Verso r- gungsträger be anspruchten Betrag verrechnen. b) Mit Recht und im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats geht das Beschwerdegericht davon aus, dass gegen eine Pauschalierung der Teilungskosten auf der Grundlage pauschaler Kostenabzüge in Höhe von 2 - 3 % des ehezeit bezogenen Kapitalwerts des auszugleichenden Anrechts ke i- ne grundsätzlichen Bedenken bestehen (Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2012 XII ZB 172/11 FamRZ 2012, 610 Rn. 47 und vom 4. April 2012 XII ZB 310/11 FamRZ 2012, 942 Rn. 17). Macht der Verso rgungsträger wie hier von der Pauschalierung der Te i- lungskosten in Form eines Prozentsatzes des intern zu teilenden ehezeitlichen Kapitalwerts Gebrauch, ist allerdings eine Begrenzung auf einen Höchstbetrag erforderlich. Bedenken gegen eine grenzenlose prozentuale Berechnung der Teilungskosten sind deswegen begründet, weil der Kapitalwert des auszugle i- chenden Anrechts keinen Bezug zu dem durch den Ausgleich verursachten Verwaltungsaufwand hat. Der Kapitalwert des Anrechts lässt keinen Rüc k- schluss auf di e tatsächlich entstehenden Teilungskosten zu und dient damit lediglich als eine Pauschalierungsgrundlage, die ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem auszugleichenden Anrecht und den Teilungskosten und insoweit die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips sicherstellen kann. Eine Pa u- schalierung auf dieser Grundlage geht zudem mit einer Mischkalkulation des Versorgungsträgers einher, nach der bei bestimmten Anrechten höhere Te i- 12 13 - 7 - lungskosten umgelegt werden als tatsächlich angefallen sind, damit im Gege n- zug be i kleineren Anrechten auch niedrigere und den tatsächlichen Aufwand nicht deckende Teilungskosten erhoben werden können . Insoweit enthält die Mischkalkulation auch eine Komponente des sozialen Ausgleichs, weil bei der Verfolgung eines konsequenten Stückkos tenansatzes das Risiko einer weitg e- hende n Aufzehrung kleinerer Anrechte durch die Teilungskosten in Kauf g e- nommen werden müsste. Auch im Rahmen einer solchen Mischkalkulation w ä- re allerdings ein Kostenabzug unangemessen, der einerseits die Anrechte der Ehe gatten empfindlich schmälern würde und andererseits außer Verhältnis zu dem tatsächlichen Aufwand des Versorgungsträgers stünde. Um dies zu ve r- meiden, ist es daher auch für diese Art der pauschalen Berechnung der Te i- lungskosten notwendig, die Teilungskoste n für ein auszugleichendes Anrecht durch einen Höchstbetrag zu begrenzen (Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2012 XII ZB 172/11 FamRZ 2012, 610 Rn. 50 f. und vom 4. April 2012 XII ZB 310/11 FamRZ 2012, 942 Rn. 19 f.). c) Der Senat hat für die Fälle der Kostenpauschalierung in Form ei - nes Prozentsatzes des ehezeitlichen Kapitalwerts bereits anerkannt , dass die gebotene Begrenzung auf angemessene Teilungsk osten bei eine r Ober - grenze von nicht mehr als 500 als gewährleistet angesehen werden kann , ohne dass der Versorgungsträger zu den Einzelheiten seiner Mischkalkulation näher vortragen muss (Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2012 XII ZB 172/11 FamRZ 2012, 610 Rn. 52 und vom 4. April 2012 XII ZB 310/11 FamRZ 2012, 942 Rn. 21; vg l. auch Dose BetrAV 2014, 433, 439 f.). Macht der Versorgungsträger demgegenüber geltend, dass ein Höchs t- betrag von 500 er in diesem Zusammenhang zu den durchschnittlich zu erwartenden Stück - kosten der Teilung vor , zeichnet sich in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Tendenz ab, die absolute Obergrenze bei d er Pauschalierung mit dem 14 - 8 - 1,5 - fache n de s durchschnittlich zu erwartenden Aufwands anzusetzen (OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 1948, 1951 ; OLG Stuttgart FamRZ 2012, 711, 713; OLG Düsseldorf FamRZ 2013, 381; vgl. auch OLG Nürnberg FamRZ 2014, 1703, 1706) . Die Verw endung dieser Richtgröße mag in vielen Fällen zu einem angemessenen Ergebnis führen. Sie kann allerdings eine weitergehende A n- gemessenheitsp rüfung nicht ersetzen, wenn die Besonderheiten des Einzelfalls oder das Vorbringen des Versorgungsträgers hierzu Ver anlassung geben. aa ) § 13 VersAusglG erlaubt dem Versorgungsträger, die durch interne Teilung entstehenden Kosten in vollem Umfang auf die betroffenen Ehegatten umzulegen, um die Gemeinschaft seiner Versorgungsempfänger von diesen Kosten zu entlasten ( Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012 XII ZB 275/11 FamRZ 2012, 1546 Rn. 24). Liegt der Umlage von Teilungskosten ein pausch a- lierender Prozenta nsatz mit einer Obergrenze zugrunde, hat sich die Angeme s- senheitsprüfung im Ausgangspunkt dar an zu orientieren, b is zu welchem Höchstbetrag der Versorgungsträger höherwertige Anrechte belasten muss, damit seine Mischkalkulation g egebenenfalls unter Berücksichtigung eines von ihm erhobenen Mindestbetrages insgesamt aufgeht. Diese Frage kann nicht ohne Rücksicht au f mögliche Besonderheiten des Einzelfalls schematisch d a- nach beurteilt werden, in welchem Umfang der vom Versorgungsträger festg e- setzte Höchstbetrag von den durchschnittlichen Stückkosten der Teilung a b- weicht. Denn die Höhe der anzusetzenden Obergrenze , die der Versorgung s- träger für eine insgesamt auskömmliche Mischkalkulation benötigt, ist nicht a l- lein von den tatsächlich anfallenden K osten, sondern insbesondere auch davon abhängig, in welcher Bandbreite sich die Anrechtshöhen in dem betreffenden Verso rgungssystem bewegen (Cisch/Hufer/Karst BB 2011, 1401, 1404 f.). bb) Gemessen daran kann die angefochtene Entscheidung keinen B e- stand haben. 15 16 - 9 - (1) Dabei begegnet es zunächst keinen rechtlichen Bedenken, dass das Beschwerdegericht insoweit den vom V ersorgungsträger vorgelegten Berec h- nungen folgend die im Durchschnitt anfallenden tatsächlichen Teilungskosten mit 465 Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass dieser Kostenansatz auf der Anwendung von Teilungskostentabellen beruht , die den Barwert der zu erwartenden Verwaltungskosten über einen Fremdvergleich mit der Kostenstruktur externer Anbieter bestimmen (vgl. Lucius/Veit/Groß BetrAV 2011, 52, 55). Der Senat hat insoweit bereits grundsätzlich ausgesprochen, dass der Versorgung sträger zur Darlegung der Verwaltungskosten auf die Ko s- ten eines externen Dienstleisters Bezug nehm en darf (Senatsbeschluss vom 4. April 2012 XII ZB 310/11 FamRZ 2012, 942 Rn. 24) . Die auf der Grundl a- ge von Teilungskostentabellen ermittelten tatsächlic h zu erwartenden Kosten bieten bei einem pauschalierenden Kostenansatz eine grundsätzlich geeignete Hilfestellung bei der Festlegung angemessener Obergrenzen (und Untergre n- zen) für den Kostenabzug. (2) ThyssenKrupp hat sich im Verfahren mehrfach darauf berufen , dass der in ihrer Teilungsrichtlinie gewählte Ansatz zur Berücksichtigung von Te i- lungskosten in Höhe von 2 % des ehezeitlichen Kapitalwerts mit einer Unte r- grenze von 400 " dem Grunde nach wertgleich " zu m Ansatz durchschnittlicher Stückkosten unter Anwendung der einschlägigen Teilungskostentabellen sei. Dies hat der Versorgungsträger unter Angebot von Zeugen - und Sachverständigenbeweis da mit begründet, dass im Bestand seiner Versorgungsberechtigten " in sehr vielen Fällen " wegen der g e- ringen Höhe der im Zeitpunkt der Teilung auszugleichenden Anrechte nur de r Mindestbetrag in Höhe von 400 zwischen di eser Untergrenze und dem hier mit 465 h- schnittswert des tatsächlichen Teilungsaufwands von den anderen Verso r- gungsberechtigten mitgetragen werden müssen. 17 18 - 10 - (3) Dieses Vorbringen hat das Beschwerdegericht zwar zur Kenntnis g e- nommen, aber zu Unrecht für unerheblich gehalten . Ein vom Versorgungsträger in seiner Teilungsordnung festgesetzter Höchstbetrag steht bei einer Mischka l- kulation mit dem Ziel eines sozialen Ausgleichs innerhalb des Versichertenb e- standes grundsätzlich dann außer Verhäl tnis zum tatsächlichen Aufwand, wenn dadurch bezogen auf die Gesamtheit aller Teilungsfälle die Besorgnis b e- gründet wird, dass sich der Versorgungsträger über die vollständige Kostenu m- lage hinaus eine zusätzliche Einnahmequelle verschafft. Dies mag dan n der Fall sein, wenn ein Kostenabzug in Höhe eines deutlich über den tatsächlichen Durchschnittskosten liegenden Höchstbetrages praktisch den Regelfall darstellt (vgl. auch OLG Nürnberg FamRZ 2014, 1703, 1706). Der vom Beschwerdeg e- richt herangezogene Rech tsgedanke des § 138 Abs. 2 BGB trägt zu dieser B e- urteilung demgegenüber nichts bei. Zu Unrecht wenn auch v on sein em Standpunkt aus folgerichtig hat das Beschwerdegericht von einer weitere n Sachaufklärung abgesehen und es unterlassen , dem Vorbringen von ThyssenK rupp, eine Obergrenze von 1.000 werde für eine auskömmliche Mischkalkulation benötigt, durch Einholung e r- gänzender Auskünfte oder Berechnungen des Versorgungsträgers weiter nac h- zugehen. Die Rechtsbeschwerde beruft sich insoweit auf eine aktu elle Unters u- chung , wonach bei 62 von 75 bislang durchgeführten Teilungsfällen im Verso r- gungssystem von ThyssenKrupp ein Kostenabzug ( lediglich ) in Höhe des Mi n- destbetrages von 400 habe vorgenommen werden können und das Ziel einer vollständigen Kostendeck ung derzeit selbst bei einer Obergrenze von 1.000 noch verfehlt werde. Mit diesem Vorbringen wird sich das Beschwerdegericht nach der Zurück ver weisung der Sache auseinanderzusetzen haben. 3. Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht auch Gelegen - heit, die Beschlussformel um die für das zu teilende Anrecht maßgebliche Ve r- 19 20 21 - 11 - sorgungsordnung zu ergänzen (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2011 XII ZB 504/10 FamRZ 2011, 547 Rn. 22 ff.) . Dose Schilling Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Duisburg, Entscheidung vom 12.04.2011 - 26 F 138/09 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.01.2012 - II - 2 UF 96/11 -
Full & Egal Universal Law Academy