ECLI:DE:BGH:2016:250216BIXZB74.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I X Z B 74/15 vom 25. Februar 2016 in dem Nachtragsverteilungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 203, 97, 98 Die den Schuldner im eröffneten Verfahren treffenden Auskunfts - und Mitwirkung s- pflichten g elten auch im Nachtragsverteilungsverfahren; sie können mit Zwangsmi t- teln durchgesetzt werden. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2016 - IX ZB 74/15 - LG Stade AG Tostedt - 2 - Der I X . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den V orsitzenden Richter Prof. D r. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp , die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer am 25. Februar 2016 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 14. September 2015 wird auf Ko sten des Schuldners zurückgewiesen. Der Gegenstandswert wird auf 5 . 00 0, 00 Gründe: I. Das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wurde auf Eigenantrag verbunden mit einem Stundungs - und Restschuldbefre i- ungsantrag im März 2008 eröffnet und der weitere Verfahrensbeteiligte zum Treuhän der bestellt . Zur Tabelle angemeldet und festgestellt wurden drei Fo r- derungen in Höhe von insgesamt 271.930,88 Ausfall. Am 18. November 2008 wurde der Schlusstermin abgehalten und dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekü ndigt. Am 2. Dezember 2008 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben. Vor Ablauf der Treuhandperiode beantra g- te der weitere Verfahrensbeteil i gte im Sommer 2013 die Anordnung einer Nac h- 1 - 3 - tragsverteilung . E r hatte von einem der Gläubiger erfahren, dass die Finan z- verwaltung über Informationen aus der Schweiz verfügte ("Steuer - CD"), wonach der Schuldner vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens Kapitalvermögen bei einer Schweizer Bank angelegt habe . D er Kon tostand habe Ende 2008 rund 1 etrage n . Durch Beschluss vom 18. Juni 2013 ordnete das Insolvenzge richt " gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO die Nac h- C . AG und/oder ihrer Tochterunternehmen" an. Der Vollzug der Nacht rag s- ve r teilung wurde dem weiteren Beteiligten übertragen. Das Rechtsmittel des Schuldners, mit dem dieser geltend machte, kein Kapitalvermögen in der Schweiz zu haben, es liege eine Personenverwechslung vor, hatte keinen E r- folg. Am 18. Juli 2014 wurde dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt. Anfang des Jahres 2015 bestimmte das Insolvenzgericht auf Anregung des weiteren Beteiligten einen Anhörungstermin und ordnete an, der Schuldner habe zu Protokoll des Gerichts umfassend Auskunft zu erteilen, di e Richtigkeit der Auskünfte eidesstattlich zu versichern und dem weiteren Beteiligten eine Auslandsvollmacht zu erteilen, die diesen in die Lage versetze, die Ansprüche aus den auf den Auslandskonten und/oder - depots befindlichen Kapitalanlagen einzuziehen . Nach erfolglosen Rechtsmitteln des Schuldners gegen diese A n- ordnung fand die Anhörung schließlich am 15. Juli 2015 vor dem Insolvenzg e- richt statt. Der Schuldner erklärte, eine Ausland s vollmacht nicht zu erteilen . Daraufhin hat das Insolvenzgericht du rch den Richter am 20. Juli 2015 an geordnet , den Schuldner nach § 98 InsO in Haft zu nehmen, und hat den G e- richtsvollzieher mit der Vollstreckung beauftragt . Die Dauer der Haft ist auf sechs Monate beschränkt worden . Die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht, nachdem der Einzelrichter das Verfahren auf die Kammer 2 3 - 4 - übertragen hatte, zurück gewiesen . Mit seiner vom Beschwerdegericht zugela s- senen Rechtsbeschwerde möchte der Schuldner die Aufhebung des Haftb e- fehls erreichen. II. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 6 Abs. 1, § 98 Abs. 3 Satz 3 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. In der Sache hat sie keinen E r- folg. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Anordnung der Nachtrag s- verteilung sei rechtskräftig. Entscheidu ngserheblich sei somit ausschließlich, ob und in welchem Umfang Mitwirkungspflichten des Schuldners gemäß §§ 97 ff InsO bei angeordneter Nachtragsverteilung bestünden. Solche Mitwirkung s- pflichten des Schuldners bestünden jedenfalls im Umfang der Anordnung. Mit der Anordnung der Nachtragsverteilung trete ein neuer Insolvenzbeschlag hi n- sichtlich des in der Schweiz angelegten Kapitalvermögens ein und gehe die Verfügungsbefugnis wieder auf den weiteren Beteiligten über. Dieser habe das später ermittelte Vermöge n einzuziehen und zu verteilen. Soweit er insoweit auf die Mithilfe des Schuldners angewiesen sei, sei dieser unter Rückgriff auf § 97 InsO dazu verpflichtet. Im Anhörungstermin habe das Insolvenzgericht de m Schuldner lediglich die Auslandsvollmacht abverl angt. Diese sei erforderlich und zulässig, um dem Insolvenzverwalter den Zugriff auf das ermittelte Au s- landsvermögen in der Schweiz zu ermöglichen. Mit seiner Weigerung, eine so l- che zu erteilen, habe d er Schuldner gegen seine Mitwirkungspflichten verst o- ßen . 4 5 - 5 - 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. a) Die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Haft sind im Streitfall gegeben. aa) Wird die Nachtragsverteilung angeordnet, weil nachträglich Gege n- stände der Masse ermitte lt worden sind (§ 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO), werden die betroffenen Gegenstände mit der Anordnung vom Insolvenzbeschlag erfasst. Die Verfügungsbefugnis geht vom Schuldner auf den Insolvenzverwalter über. Wegen dieser Wirkungen müssen die betroffenen Gegenstän de im Anor d- nungsbeschluss selbst ausreichend bestimmt bezeichnet werden. Soweit G e- genstände nicht bestimmt bezeichnet sind, treten die Wirkungen der Anordnung nicht ein (BGH, Beschluss vom 12. Feb ruar 2015 - IX ZR 186/13, ZInsO 2015, 634 Rn. 2). In de r Anordnung der Nachtragsverteilung hinsichtlich des in der Schweiz angelegten Kapitalvermögens des Schuldners in dem Beschluss vom 18. Juni 2013 ist der betroffene Gegenstand ausreichend bestimmt. Allerdings ist in di e- sem Beschluss die Forderung des Schul dners gegen die Schweizer Banken nicht genau beziffert und sind die Drittschuldner teilweise ungenau bezeichnet ("bei der C . AG und/oder ihrer Tochterunternehmen"). Aus dem in Bezug genommenen Antrag des Treuhänders, aber auch aus der Besc hwerd e- entscheidung und dem dort in Bezug genommenen Schreiben des Finanzamtes für Fahndung und Strafsachen Lüneburg vom 26. Juni 2013 ergibt sich jedoch eindeutig, dass es um die Ansprüche des Schuldners gegen die C . AG (Schweiz), die am 2. A pril 2012 mit der C . fusionierte C . L . AG (Schweiz) und die 1995 von der C . AG übernommene Toc h- tergesellschaft N . Bank (Schweiz) geht, denen seine Anlage von 6 7 8 9 - 6 - Kapitalvermögen zugrunde liegt, welche zum 31. Dezember 2008 einen Wert von 1.082.385,79 Dezember 2010 einen Wert von 1.377.486,27 in der Form der Beschwerdeentscheidung dem Bestimmtheitserfordernis (vgl. BGH, Besch luss vom 26. Januar 2012 - IX ZB 111/10, NZI 2012, 271 Rn. 9). Die Angabe der Kontonummern war für die Bestimmtheit der Anordnung nicht erforderlich. Dies ist für die Einzelvollstreckung allgemein anerkannt ( LG Frankenthal, RPfl eger 1981, 445; Bend t s en in Kindl/Meller - Hannich/Wolf, G esamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 829 ZPO Rn. 143; MünchKomm - ZPO/Smid, 4. Aufl., § 829 Rn. 27; Hk - ZPO /Kemper, 6. Aufl., § 829 Rn. 7). Für die Anordnung der Nachtragsverteilung gilt nichts anderes. Es muss nur klar sein, welche Konten des Schuldners von der Pfändung und der Nachtragsverteilung betroffen sind, entweder weil bei der Bank nur ein Konto für den Schuldner besteht oder sich die Pfändung oder die Anordnung der Nachtragsverteilung auf alle Konten b ezieht. Das ist vorliegend aber der Fall. bb) Die Auskunfts - und Mitwirkungspflichten des Schuldners aus § 97 InsO gelten auch im Nachtragsverteilungsverfahren. Sie können deswegen auch nach § 98 InsO durchgesetzt werden. Die Auskunfts - und Mitwi rkungspflichten des Schuldners aus § 97 InsO bestehen für die Dauer des gesamten Insolvenzverfahrens und gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2, § 22 Abs. 3 Satz 3 InsO auch für das Eröffnungsverfahren. Sie enden mit der Aufhebung des Verfahrens nach § 200 Abs. 1 InsO o der mit der Einstellung des Verfahrens nach § 207 Abs. 1 und § 211 InsO (Jaege r/Schilken, InsO, 2007, § 97 Rn. 38 ; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2010, § 97 Rn. 16; Uhlenbruck/Zipperer, InsO, 14. Aufl., § 97 Rn. 22; HmbKomm - InsO / Her chen, 10 11 12 - 7 - 5. Aufl., § 9 7 Rn. 2; HK - InsO/Kayser, 7. Aufl., § 97 Rn. 3; Schmidt/Jungmann, InsO, 19. Aufl., § 97 Rn. 1). Die Nachtragsverteilung setzt die noch nicht en d- gültig abgeschlossene Schlussverteilung fort. Sie ermöglicht den Gläubigern den Zugriff auf Vermögensgegenstände, die der Insolvenzmasse zuzuordnen sind, aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen bei der Schlussverteilung nicht berücksichtigt und somit nicht an die Gläubiger verteilt werden konnten (MünchKomm - InsO/Hintzen, 3. Aufl., § 203 Rn. 17; Holzer in Kübl er/Prütting/ Bork, InsO, 2015, § 203 Rn. 1; Uhlenbruck/Wegener, InsO, 14. Aufl., § 203 Rn. 1; HmbKomm - InsO/Preß/Henningsmeier, 5. Aufl., § 203 Rn. 4). Setzt die Nachtragsverteilung die noch nicht endgültig abgeschlossene Schlussverteilung fort, gelten auch die §§ 97 ff InsO in dem Umfang , wie die Nachtragsverteilung angeordnet ist . Diese erfasst nicht das gesamte Vermögen des Schuldners, sondern nur den Betrag oder Vermögensgegenstand, auf den sie sich bezieht. Mithin entfaltet sie nur eine beschränkte Be schlag s wirkung (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Deze mber 2010 - IX ZB 151/09, ZInsO 2011, 94 Rn. 5 ; Uhlenbruck/Wegener, aaO, § 203 Rn. 20 ). Nur in diesem Umfang best e- hen die Pflichten des Schuldners aus § 97 InsO. Dass § 97 InsO auch im Nachtragsvertei lungsverfahren gilt, dient der effektiven Durchführung des Insolvenzverfahrens, nämlich im Nachtragsverte i- lungsverfahren der bestmöglichen Verwertung des erfassten Schuldnerverm ö- gens. § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO hat den Zweck, nachträglich ermittelte Masseg e- ge nstände zu Gunsten der Insolvenzgläubiger zu verwerten. Gegebenenfalls muss der Insolvenzverwalter Forderungen des Schuldners einziehen und G e- genstände in Besitz nehmen. Dazu bedarf er gerade auch dann, wenn es sich um Ausland s vermögen handelt, der Mithilf e des Schuldners. Die Aus ku nft s - und Mitwirkungspflichten des Schuldners folgen auch im Nachtragsverteilungsve r- 13 14 - 8 - fahren aus der Haftungsverwirklichung gemäß § 1 InsO (vgl. MünchKomm - InsO/Stephan, 3. Aufl., § 97 Rn. 1, 13). b) De r Erlass des Haftbefehls war nach § 98 Abs. 2 Nr. 1 InsO auch m a- teriell - rechtlich begründet. Danach kann das Insolvenzgericht den Schuldner in Haft nehmen lassen, wenn dieser die Mitwirkung bei der Erfüllung der Aufgaben des Insolvenzverwalters verweigert. aa) Mit der Eröffnu ng des Insolvenzverfahrens geht gemäß § 80 Abs. 1 InsO die Verwaltungs - und Verfügungsbefugnis über das insolvenzbefangene Vermögen des Schuldners auf den Insolvenzverwalter über. Dieser hat nach § 148 Abs. 1 InsO das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende V ermögen s o- fort in Besitz und Verwaltung zu nehmen. Die hiermit verbundene Rechtsmacht gilt uneingeschränkt auch für das im Ausland gelegene Vermögen und una b- hängig davon, ob der Insolvenzverwalter s eine Befugnisse im Ausland durc h- setzen kann. Es gilt das U niversalitätsprinzip. Wird die dem Insolvenzverwalter nach inländischem Insolvenzrecht zukommende Rechtsmacht im Ausland nicht beachtet, ist der Insolvenzverwalter zur Erfüllung seiner Verpflichtung aus § 148 InsO auf die Mitwirkung des Schuldners angewies en. Die in § 97 InsO festg e- legten Auskunfts - und Mitwirkungspflichten des Schuldners umfassen auch die Erteilung einer sogenannten Auslandsvollmacht. Dies hat der Senat für das e r- öffnete Verfahren bereits entschieden (BGH, Beschluss vom 18. September 2003 - IX ZB 75/03, NZI 2004, 21 ). Nichts anderes gilt für das Nachtragsverteilungsverfahren. Wird nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 203 Abs. 2 InsO) zur Masse gehörendes Auslandsvermögen des Schuldners ermittelt , das dieser verschwiegen hat (§ 97, § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO), muss der Insolvenzverwalter nach Maßgabe 15 16 17 - 9 - der Anordnung der Nachtragsverteilung das betroffene Ausland s vermögen in Besitz nehmen und verwerten. Auch hier treffen den Schuldner , wenn die dem Insolvenzverwalter nach inländischem Ins olvenzrecht zukommende Recht s- macht im Ausland nicht beachtet wird, die selben Pflichten, die ihn bereits im eröffneten Insolvenzverfahren getroffen haben. Er ist nach § 97 Abs. 2 InsO verpflichtet, dem Insolvenzverwalter die Auslandsvollmacht zu erteilen. bb) Die Notwendigkeit einer Vollmachterteilung entfällt nicht deswegen, weil das Schweizer Internationale Privatrecht die Anerkennung ausländischer Insolvenzverfahren ermöglicht. Zwar hat das Beschwerdegericht zu dieser Fr a- ge ausdrücklich keine S tellun g bezogen, jedoch hat es in seiner Entscheidung auf den Beschluss des Senats vom 18. September 2003 ( IX ZB 75/03, NZI 2004, 21 , 22 Bezug genommen . Zwischen den Beteiligten war auch nie streitig, dass das deutsche Insolvenzverfahren in der Schweiz nicht unm ittelbar ane r- kannt wird, vielmehr zunächst ein formelles Anerkennungsverfahren zu durc h- laufen ist. Auf ein solches zeit - und kostenaufwendiges Verfahren muss sich der weitere Beteiligte jedoch nicht verweisen lassen ( vgl. BGH, aaO). cc) Im eröffneten Verfahren setzt die Verpflichtung zur Erteilung einer solchen Auslandsvollmacht nicht voraus, dass die Existenz ausländischen Schuldnervermögens feststeht. Vielmehr reicht es aus, wenn es aufgrund ko n- kreter Umstände nicht ganz unwahrscheinlich i st, dass de r Schuldner über Au s- land s vermögen verfügt. Schutzwürdige Interessen des Schuldners, die eine weitere Einschränkung dieser Voraussetzungen für die Erteilung einer Au s- landsvollmacht rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Dadurch soll ein möglichst ef fizienter Zugriff auf etwaiges Auslandsvermögen des Schuldners sichergestellt werden (BGH, Beschluss vom 18. September 2003 - IX ZB 75/03, NZI 2004, 21 f ). 18 19 - 10 - Im Nachtragsverteilungsverfahren gilt anderes, weil dieses Verfahren nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 In sO erst eröffnet werden kann, wenn Gegenstände der Masse ermittelt werden. Doch haben sich vorliegend Insolvenz - und B e- schwerdegericht sowohl im Rahmen der Anordnung der Nachtragsverteilung, der Anordnung der Erteilung der Auslandsvollmacht wie auch im vor liegenden Verfahren positiv davon überzeugt, dass der Schuldner massegegenständliches Kapitalvermögen bei der Schweizer Bank in der genannten Höhe angelegt hat. Die Gerichte haben sich davon ü berzeugt, dass die Angaben auf der " Steuer - CD" zutreffen - dies hatte der Schuldner auch nie in Frage gestellt - und dass es sich bei dem dort genannten Kontoinhaber um den Schuldner handelt. Aufgrund des nicht alltäglichen Namens des Schuldners, seine r Nationalität und aufgrund der Tatsache, dass er wegen Steuerhinter ziehung im Zusammenhang mit Ei n- künften aus Kapitalanlagen rechtskräftig verurteilt ist, hat sich das Beschwerd e- gericht davon überzeugt, dass eine Namensverwechslung ausgeschlossen ist. Dass diese Überzeugungsbildung Rechtsfehler aufweist, macht die Rechtsb e- schwerde nicht geltend. dd) Der Haftanordnung steht nicht entgegen, dass dem Schuldner zw i- schenzeitlich die Restschuldbefreiung erteilt worden ist. D as Insolvenzgericht durfte die Nachtragsverteilung anordnen, obwohl dem Schuldner die Res t- schuldbefreiung angekündigt worden war (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Deze m- ber 2005 - IX ZB 17/04, NZI 2006 , 180 ; vom 18. Oktober 2012 - IX ZB 263/10, ZOV 2012, 336; Ines Meyer, Masseverwaltung nach Aufhebung des Insolven z- verfahrens am Beispiel der Nachtragsv erteilung, 2015, S. 279 ff mwN). Die nach der Anordnung der Nachtragsverteilung erfolgte Restschuldbefreiung ä n- dert hieran nichts. Auf die Frage, ob die Nachtragsverteilung nach Erteilung der Restschuldbefreiung ange ordnet werden kann (so BGH, Beschluss vo m 10 . Juli 20 21 - 11 - 2008 - IX ZB 172/07, NZI 2008, 560 Rn. 9 ; LG Dessau - Roßlau, NZI 2012, 281; Ines Meyer, aaO , S. 281 ff), kommt es nicht an (vgl. im Übrigen auch BGH, B e- schluss vom 23. Januar 2014 - I X ZB 33/ 13, NZI 2014, 229). ee) Schließlich ist die Anordn ung der Haft zur Durch setzung der Erte i- lung einer Auslandsvollmacht auch nicht unverhältnismäßig. Der weitere Bete i- ligte ist aufgrund des unkooperativen Verhaltens des Schuldners auf die Erte i- lung der Vollmacht angewiesen, um seinen Pflichten aus §§ 203, 1 48 InsO nachkommen zu können. Der Schuldner hingegen muss lediglich eine Unte r- schrift leisten, gegebenenfalls ergänzt um die Angaben , die den weiteren Bete i- ligten in die Lage versetz en , die Ansprüche gegenüber den Schweizer Banken 22 - 12 - geltend zu machen. Die s ist ihm angesichts der auf dem Spiel stehenden Glä u- bigerinteressen zumutbar (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 2003 - IX ZB 75/03, NZI 2004, 21 , 22 ). Kayser Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen: AG Tostedt, Entscheidung vom 20.07. 2015 - 21 IK 13/08 - LG Stade, Entscheidung vom 14.09.2015 - 7 T 122/15 -
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