ECLI:DE:BGH:2017:010617BIXZB74.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 74/16 vom 1. J uni 2017 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Grupp, Prof. Dr. Gehrlein , die Richterin Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape un d die Richterin Möhring am 1. Juni 2017 beschlossen: Auf d ie Rechtsmittel des Antragsgegners werden der Beschluss des 3 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. September 2016 und der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal v om 19. Oktober 2015 aufgehoben . Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des am 6. Oktober 2014 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Kichevo, Republik Mazed o- nien, wird abgelehnt . Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen . Der Wert des Rechts beschwerdeverfahrens wird auf 10.000 festgesetzt. - 3 - Gründe: I. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines von ihr am 6. Oktober 2014 bei dem Amtsgericht Kichevo in der ehemaligen jugoslaw i- schen Republik Mazedonien erwirkten Zahlungsurteils im Beschlussverfahren nach de r Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen (ABl. EG 2001 Nr. L 12/1; nachfo l- gend " EuG VVO aF"). Das Landgericht hat d em Antrag stattgegeben. Die B e- schwerde des Antragsgegners ist zurückgewiesen worden . Hiergegen richtet sich seine Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners hat Er folg . Sie führt zur Au f- hebung der vorinstanzlichen Entscheidungen un d zur Ablehnung des Antrag s auf Vollstreckbarerklärung . Der Antrag ist unzulässig. D as Urteil des Amtsgerichts Kichevo darf nicht gemäß Art. 38 ff EuGVVO aF für in Deutschland vollstreckbar erklärt werden. Die Verordnung ist nicht auf gerichtliche Ents cheidungen anwendbar, die in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ergangen sind . Mazedonien ist kein Mitgliedstaat der E u- ropäischen Union . 1 2 3 - 4 - Dem Antrag kann auch nicht aufgrund eines völkerrechtli chen Vertrag es stattgegeben werden. Weder d ie Europäische Union noch die Bundesrepublik Deutschland hat mit der Republik Mazedonien ein Abkommen geschlossen, das die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entsche i- dungen in Zivil - und Handelssachen regelt . Eine Vollstreckb arerklärung des Urteils in Deutschland kann die Antra g- stellerin nur im Wege der Vollstreckungsklage nach § 722 ZPO erlangen. In eine solche Klage kann i hr Antrag auf vereinfachte Erteilung der Vollstr e- ckungsklausel nach der EuGVVO aF indes nicht umgedeutet werden (ständige Rechtsprechung seit BGH, Beschluss vom 16. Mai 1979 - VIII ZB 4 1/77, NJW 1979, 2477 ; zuletzt Beschluss v om 27. Oktober 1994 - IX ZB 39/94, WM 1995, 4 5 - 5 - 361 ), zumal die Antragstellerin daneben die Möglichkeit einer selbständigen Klage auf de n durch das mazedonische Urteil festgestellten Anspruch hat (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 1979, aaO; Urteil vom 20. März 1964 - V ZR 34/62, NJW 1964, 1626 ). Grupp Gehrlein Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 19.10.2015 - 5 O 198/15 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.09.2016 - I - 3 W 316/15 -
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