ECLI:DE:BGH:2017 :091117BIXZB74.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 74/17 vom 9. November 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und de n Richter Dr. Schoppmeyer am 9. November 2017 beschlossen: Das Rechtsmittel gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 6. Juli 2017 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Gründe: 1. Das als Nichtzulassu ngsbeschwerde bezeichnete Rechtsmittel der Klägerin ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Für das Ve r- fahren über die Ablehnung von Richtern sieht das Gesetz weder eine zula s- sungsfreie Rechtsbeschwerde vor (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ), noch hat das Landgericht als Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Sie ist daher auch gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht eröffnet. Gegen die Nichtzulassung der Recht s- beschwerde findet ander s als bei der Revision keine Nichtzulassungsb e- schwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfa s- sungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). 1 - 3 - 2. Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass sie künftig mit der B e- scheidung inhaltsleerer und offensichtlich rechtsmissbräuchlicher Anträge oder Eingaben in den von ihr betriebe nen Verfahren nicht mehr rechnen kann. Kayser Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Verden, Entscheidung vom 22.05.2017 - 3 T 55/17 - OLG Celle, Entscheidung vom 06.07.2017 - 9 W 68/17 - 2
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