BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 75/01 vom 18. September 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser am 18. September 2001 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 15. Zivils e - nats des Oberlandesgerichts München vom 11. April 2001 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Beschwerdewert beträgt 11.962,15 DM. Gründe: I. Der Beklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts vom 12. Dezember 2000, das ihm am 10. Januar 2001 zugestellt worden ist, am 12. Februar 2001 (einem Montag) Berufung eingelegt. Eine Berufungsbegründung ist innerhalb der Frist des § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht eingegangen. Mit Schriftsatz vom 4. April 2001 hat der Beklagte wegen der Versä u - mung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Eine Berufungsbegründung hat er mit Schriftsatz vom 2. Mai 2001 vorgelegt. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurüc k - - 3 - gewiesen und die Berufung als unzulssig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten. II. Das Rechtsmittel ist zulssig (§ 567 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. §§ 519b Abs. 2 Halbs. 2, 547, 577 ZPO); es hat indes keinen Erfolg. Gemß § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 ZPO ist die versumte Proze ß - handlung innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO - und nicht, wie der Beschwerdefhrer geltend macht, innerhalb einer vom Gericht festzusetzenden Frist - nachzuholen. Im Streitfall hat diese Frist spt e - stens am 26. Mrz 2001 - mit Bekanntgabe der gerichtlichen Verfgung vom 21. Mrz 2001 [GA 90] - begonnen (§ 234 Abs. 2 ZPO); gegebenenfalls ist sie am 9. April 2001 abgelaufen. Die mit Schriftsatz vom 2. Mai 2001 eingereichte Berufungsbegrndung war somit versptet. Kreft Kirchhof F i - scher Ganter Kayser
Full & Egal Universal Law Academy