BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 75/01 vom 18. Januar 2006 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1587 b Abs. 1 Satz 1 Hat der ausgleichspflichtige Ehegatte in der Ehezeit gesetzliche Rentenanwart-schaften nach 247 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB und Anwartschaften auf eine Beam-tenversorgung nach 247 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB erworben, setzt die Durchf374h-rung des (auch teilweisen) Rentensplittings nach 247 1587 b Abs. 1 Satz 1 BGB voraus, dass seine gesetzlichen Rentenanwartschaften f374r sich allein h366her sind als die gesetzlichen Rentenanwartschaften, die Anwartschaften auf Beam-tenversorgung oder sonstige Versorgungsanrechte des Ausgleichsberechtigten f374r sich allein oder zusammengenommen. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2006 - XII ZB 75/01 - OLG Schleswig AG Bad Segeberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2006 durch den Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dose beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Be-schluss des 5. Senats f374r Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 2. M344rz 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten der weiteren Beschwerde - an das Ober-landesgericht zur374ckverwiesen. Beschwerdewert: 511 200 Gr374nde: Die Parteien haben am 26. Oktober 1972 geheiratet; sie sind beide ver-beamtet im Schuldienst des Landes Schleswig-Holstein t344tig. Der Scheidungs-antrag der Ehefrau (Antragstellerin; geb. am 19. Juni 1952) ist dem Ehemann (Antragsgegner; geb. am 20. August 1949) am 13. September 1997 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Urteil vom 5. Dezember 1997 die Ehe geschieden (insoweit rechtskr344ftig) und nachfolgend den abge-trennten Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es im Wege des Splittings vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversi- 1 - 3 - cherung Bund (DRV Bund, vormals Bundesversicherungsanstalt f374r Angestellte; weitere Beteiligte zu 1) auf ein bei der DRV Bund zu errichtendes Versiche-rungskonto der Antragstellerin Rentenanwartschaften in H366he von monatlich 80,54 DM, bezogen auf den 31. August 1997, 374bertragen hat. Ferner hat es durch Quasi-Splitting zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners beim Lan-desbesoldungsamt Schleswig-Holstein (LBA Schleswig-Holstein; weiterer Betei-ligter zu 2) auf einem bei der DRV Bund zu errichtenden Versicherungskonto der Antragstellerin Rentenanwartschaften in H366he von 195,59 DM, bezogen auf den 31. August 1997, begr374ndet. Auf die Beschwerde der DRV Bund hat das Oberlandesgericht die Ent-scheidung dahin abge344ndert, dass der Versorgungsausgleich insgesamt in H366-he von 240,63 DM durch Quasi-Splitting nach 247 1587 Abs. 2 BGB zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei dem LBA Schleswig-Holstein zu erfolgen hat. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts haben die Parteien in der Ehezeit (1. Oktober 1972 bis 31. August 1997; 247 1587 Abs. 2 BGB) beim LBA Schleswig-Holstein monatliche Versorgungsanwartschaften in H366he von 2.571,51 DM (Antragstellerin) und 2.891,69 DM (Antragsgegner), bezogen auf den 31. August 2001, erworben, der Antragsgegner zudem Anwartschaften bei der DRV Bund in H366he von monatlich 161,08 DM. 2 Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde macht das LBA Schleswig-Holstein geltend, f374r den Wertausgleich zu Gunsten der Antragstellerin sei die H344lfte der gesetzlichen Rentenanwartschaften des Antragsgegners im Wege des Splittings zu 374bertragen. Erst die H344lfte des dann verbleibenden Wertunter-schiedes sei durch Quasi-Splitting zu Lasten der Beamtenversorgung des An-tragsgegners auszugleichen. 3 - 4 - II. 4 Das Rechtsmittel f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 5 1. Das Oberlandesgericht hat die Voraussetzungen des Rentensplittings f374r nicht gegeben erachtet. 247 1587 b Abs. 1 Satz 1 BGB setze voraus, dass der nach 247 1587 a Abs. 1 Satz 1 BGB insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte in der Ehezeit Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben habe, welche die Anwartschaften des anderen Ehegatten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und/oder der Beamtenversorgung 374berstiegen. Seien die Anwartschaften des Verpflichteten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gleich gro337 oder geringer als die Summe der Anwartschaften des Berechtigten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung, habe ein (auch teilweiser) Ausgleich durch Splitting zu unterbleiben; in diesem Fall finde der Ausgleich nur nach den in der Rangfolge n344chsten Ausgleichsformen der 247247 1587 b Abs. 2 BGB, 247247 1 und 2 oder 3 b VAHRG statt, je nach Art der auszugleichenden Anrechte. Dem k366nne auch nicht 247 1587 b Abs. 2 Satz 1 letz-ter Halbs. entgegengehalten werden, wonach das Quasi-Splitting in H366he der H344lfte des nach Anwendung von 247 1587 b Abs. 1 BGB noch verbleibenden Wertunterschiedes durchzuf374hren sei. Die Anwendung von Abs. 1 f374hre in den F344llen der vorliegenden Art gerade dazu, dass ein Ausgleich durch Splitting ausscheide und der volle Wertunterschied nach 247 1587 b Abs. 2 BGB aus-zugleichen sei. 2. Diese Auffassung ist rechtlich nicht zu beanstanden. 6 a) Zwar beinhaltet die Systematik des 247 1587 b Abs. 1, 2 BGB einen for-mellen Vorrang des Splittings vor dem Quasi-Splitting (FA-FamR/Gutdeutsch, 5. Aufl. 7. Kap. Rdn. 154; Senatsbeschluss vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 7 - 5 - 711/81 - FamRZ 1986, 250, 251 unter II. 2. c, cc; OLG M374nchen FamRZ 1993, 1460 f.; vgl. auch BT-Drucks. 7/4361, 41). Die aus 247 1587 b Abs. 2 Satz 1 letz-ter Halbs. BGB folgende Einschr344nkung, nach der das Quasi-Splitting nur "in H366he der H344lfte des nach Anwendung von Abs. 1 noch verbleibenden Wertun-terschieds" durchgef374hrt werden kann, bedeutet indes nicht, dass bei einem Zusammentreffen von nach 247 1587 b Abs. 1 Satz 1 und 247 1587 b Abs. 2 Satz 1 BGB auszugleichenden Anrechten das Splitting losgel366st von den Vorausset-zungen des 247 1587 b Abs. 1 Satz 1 BGB - d.h. mittels getrennter Saldierung der gesetzlichen Rentenanrechte und der Anwartschaften auf Beamtenversorgung - durchgef374hrt werden kann (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. 247 1587 b BGB Rdn. 31). Zu Recht ist das Oberlandesgericht vielmehr davon ausgegangen, 247 1587 b Abs. 2 Satz 1 letzter Halbs. BGB kn374pfe an die Tatbe-standsvoraussetzungen des vorgreiflichen 247 1587 b Abs. 1 Satz 1 BGB an. b) Hat der Ausgleichspflichtige in der Ehezeit gesetzliche Rentenanwart-schaften und Versorgungsanwartschaften nach beamtenrechtlichen Vorschrif-ten erworben, erfordert die Durchf374hrung des Splittings nach 247 1587 b Abs. 1 Satz 1 BGB, dass die gesetzlichen Rentenanwartschaften bereits f374r sich allein h366her sind als die entsprechenden Anwartschaften des Ausgleichsberechtigten oder die Summe seiner Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach 247 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB und der Versorgungsanwartschaften aus dem Beamtenverh344ltnis nach 247 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB (h.M., vgl. Palandt/Bruder-m374ller BGB 65. Aufl. 247 1587 b Rdn. 13; M374nchKomm/D366rr BGB 4. Aufl. 247 1587 b Rdn. 7; Johannsen/Henrich/Hahne, aaO, 247 1587 b Rdn. 15; Er-man/Klattenhoff BGB 11. Aufl. 247 1587 b Rdn. 5; Soergel/Lipp BGB 13. Aufl. 247 1587 b Rdn. 8; Staudinger/Rehme BGB 2004 247 1587 b Rdn. 59; AnwKomm/ Wiedenl374bbert BGB 2005 247 1587 b Rdn. 5; RGRK/Wick BGB 12. Aufl. 247 1587 b Rdn. 14; OLG N374rnberg FamRZ 1995, 98, 100). Dies entspricht dem ausdr374ck-lichen Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 7/4361, 41) und dem eindeutigen 8 - 6 - Wortlaut des 247 1587 b Abs. 1 Satz 1 BGB, der den Anwartschaften des Aus-gleichsverpflichteten "in einer gesetzlichen Rentenversicherung" die Anwart-schaften des Ausgleichsberechtigten "im Sinne des 247 1587 a Abs. 2 Nr. 1, 2" gegen374berstellt. 9 Das teilweise Splitting kommt folglich nur in Betracht, wenn durch Halb-teilung einer vorhandenen Beamtenversorgung des Verpflichteten der Aus-gleich nicht in vollem Umfang erfolgen kann (FA-FamR/Gutdeutsch, aaO, 7. Kap. Rdn. 154). Die weitere Beschwerde weist deshalb zu Recht darauf hin, dies sei nicht die Regel, wenn auf Seiten des ausgleichspflichtigen Ehegatten gesetzliche Rentenanwartschaften und Anwartschaften auf Beamtenversorgung zusammentreffen. Der Ausgleichspflichtige wird n344mlich wegen der bestehen-den H366chstaltersgrenzen (vgl. Ebert/Bieler Das gesamte 366ffentliche Dienstrecht Stand Juni 2005 Kz. 250 Rdn. 7) vor seiner Verbeamtung regelm344337ig nur ver-h344ltnism344337ig geringe Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben haben. Die Gegen374berstellung der gesetzlichen Rentenanwartschaf-ten des Verpflichteten mit der Summe der Anrechte des Berechtigten nach 247 1587 a Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB erh344lt dem ausgleichspflichtigen Ehegatten somit m366glichst viele gesetzliche Rentenanwartschaften. Diese Regelung folgt aus dem Grundsatz, dass Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung als Grundlage der sozialen Sicherung an sich nicht 374bertragbar sind und 247 1587 b Abs. 1 Satz 1 BGB insoweit eine Ausnahmeregelung darstellt (Stau-dinger/Rehme, aaO, 247 1587 b Rdn. 32; vgl. zur 334bertragbarkeit gesetzlicher Rentenanrechte: Senatsbeschl374sse vom 18. Dezember 1985, aaO, S. 251 und vom 3. Juni 1981 - IVb ZB 529/80 - FamRZ 1981, 1051, 1060; BT-Drucks. 7/650, 171). Dem Splitting kommt damit ein formeller, dem Quasi-Splitting im Ergebnis aber ein materieller Vorrang zu (FA-FamR/Gutdeutsch, aaO, Kap. 7 Rdn. 154). - 7 - c) Es kann dahinstehen, ob das Quasi-Splitting die Allgemeinheit be-lastet, weil die nach 247 225 SGB VI vom Versorgungstr344ger an den Renten-versicherungstr344ger zu erbringenden (steuerfinanzierten) Erstattungsleistungen h366her sind - trotz des mit der Regelung verfolgten Ziels der Kostenneutralit344t des Versorgungsausgleichs (vgl. Hauck/Noftz/Klattenhoff SGB VI 2005 247 225 Rdn. 8) - als die infolge der K374rzung der Versorgungsbez374ge des ausgleichs-pflichtigen Ehegatten nach 247 57 BeamtVG erzielbaren Einsparungen. Diese lediglich die technische Durchf374hrung des Versorgungsausgleichs regelnden beamten- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften k366nnen entgegen der Ansicht der weiteren Beschwerde einen Teilausgleich durch Rentensplitting, der vom Wortlaut des Gesetzes und dem Willen des Gesetzgebers abweicht, nicht rechtfertigen. 10 3. a) Da der Antragsgegner den Feststellungen des Oberlandesgerichts zufolge in der Ehezeit gesetzliche Rentenanwartschaften in H366he von monatlich 161,08 DM (82,36 200) erworben hat, denen nach 247 1587 b Abs. 1 Satz 1 BGB mit monatlich 2.571,51 DM (1.314,79 200) h366here Versorgungsanwartschaften der Antragstellerin gegen374berstehen, kann der Versorgungsausgleich zugunsten der Antragstellerin nicht teilweise durch Splitting erfolgen; er ist insgesamt im Wege des Quasi-Splittings durchzuf374hren. 11 b) Die angefochtene Entscheidung kann gleichwohl keinen Bestand ha-ben. Das Beschwerdegericht konnte die inzwischen eingetretenen 304nderungen bei der Bemessung der Beamtenversorgung durch das Versorgungs344nde-rungsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I, 3926) noch nicht ber374cksichti-gen. F374r die Berechnung des Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten ist im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschr344nkt der von 75 % auf 71,75 % verminderte H366chst-ruhegehaltssatz gem344337 247 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 12 - 8 - Nr. 11 des Versorgungs344nderungsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I, 3926) ma337geblich (vgl. Senatsbeschl374sse vom 26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw. 259 ff.). Ebenso wenig be-r374cksichtigt die vom Oberlandesgericht eingeholte Auskunft der DRV Bund vom 3. Mai 2000 die 304nderungen der Rechtslage durch das Altersverm366genserg344n-zungsgesetz (AVmEG vom 21. M344rz 2001, BGBl. I, 403). Da das Rechtsmittel des LBA Schleswig-Holstein zu einer umfassenden 334berpr374fung der Entscheidung 374ber den 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsaus-gleich durch den Senat f374hrt (Senatsbeschl374sse vom 27. Juni 1984 - IVb ZB 767/80 - FamRZ 1984, 990, 991 f. und vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 131/82 - FamRZ 1986, 250), war die Sache deshalb an das Oberlandesgericht zur374ckzuverweisen, damit der Versorgungsausgleich unter Zugrundelegung neuer Ausk374nfte der LBA Schleswig-Holstein und der DRV Bund geregelt wer-den kann. 13 Sprick Weber-Monecke Wagenitz V351zina Dose Vorinstanzen: AG Bad Segeberg, Entscheidung vom 15.10.1999 - 13 F 603/97 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 02.03.2001 - 15 UF 257/99 -
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