BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXII ZB 75/02 vom26. November 2003in der FamiliensacheNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja BGB §§ 1587 Abs. 2, 1587 a Abs. 2 Nr. 1 und 2, 1587 o;BeamtVG §§ 14 Abs. 1 und 6, 69 e i.d.F. des Versorgungsänderungsgesetzes vom20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926 ff.)a)Zur Berechnung der Herabsetzung des Versorgungsausgleichs aufgrund einerVereinbarung der Ehegatten (hier: beamtenrechtliche Versorgungsansprüche undberufsständische Anwartschaften).b)Bei der Bewertung von Beamtenversorgungen zum Zwecke des Versorgungsaus-gleichs bei Entscheidungen ab dem 1. Januar 2003 sind die zu diesem Zeitpunktin Kraft getretenen Regelungen des Versorgungsänderungsgesetzes vom20. Dezember 2001 zu berücksichtigen (im Anschluß an Senatsbeschluß vom7. Oktober 1992 - XII ZB 5/91 - FamRZ 1993, 414). Danach ist der verminderteHöchstruhegehaltssatz von 71,75 % maßgeblich.BGH, Beschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 75/02 - OLGCelleAGHannover - 2 -Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2003 durchdie Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézinabeschlossen:Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 gegen denBeschluß des 10. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - desOberlandesgerichts Celle vom 30. April 2002 wird auf seine Ko-sten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der monatliche Aus-gleichsbetrag, bezogen auf den 31. Mai 2000, nicht 333,57 DM,sondern 334,32 DM beträgt.Beschwerdewert: 500 Gründe: I.Die Parteien haben am 11. Juli 1980 geheiratet. Der Scheidungsantragdes Ehemannes (Antragsteller) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 15. Juni2000 zugestellt worden.Beide Parteien haben in der Ehezeit (1. Juli 1980 bis 31. Mai 2000;§ 1587 Abs. 2 BGB) Versorgungsanrechte erworben, und zwar der Ehemanneine berufsständische Versorgung bei der Rechtsanwaltsversorgung Nieder-sachsen (im folgenden: Rechtsanwaltsversorgung; weitere Beteiligte zu 3) unddie Ehefrau Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung (Bundes- - 3 -versicherungsanstalt für Angestellte, im folgenden: BfA; weitere Beteiligte zu 1)und in der Beamtenversorgung Niedersachsen (Niedersächsisches Landesamtfür Bezüge und Versorgung, im folgenden: NLBV; weiterer Beteiligter zu 2).Abweichend von der gesetzlichen Regelung des Ehezeitendes gemäß § 1587Abs. 2 BGB hatten die Parteien zunächst durch notarielle Scheidungsfolgen-vereinbarung vom 12. Juli 2000 vereinbart, "daß als Eheende der 31. Juli 1998genommen werden und auf dieser Basis eine Abrechnung erfolgen soll. Danachergibt sich für die Ehefrau eine monatliche Rentenanwartschaft (sic!) von991,80 DM, für den Ehemann eine solche von 1.667,99 DM; auszugleichen istein Betrag von 338,10 DM. Das Familiengericht wird gebeten, die Vereinbarungüber den Versorgungsausgleich zu genehmigen und eine entsprechende Re-gelung zu treffen."Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Vereinbarung der Parteienzum Versorgungsausgleich genehmigt, durch Verbundurteil die Ehe geschieden(insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß esim Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB für die Ehefrau gesetz-liche Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 338,10 DM, bezogen aufden 31. Juli 1998, auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA be-gründet hat. Dabei hat das Amtsgericht die Versorgungsanwartschaften derParteien nicht selbst ermittelt, sondern die Auskünfte der Rechtsanwaltsversor-gung und des NLBV, die die Parteien eingeholt hatten und die jeweils auf den31. Juli 1998 als vertraglich vereinbartes Ehezeitende bezogen waren, zuGrunde gelegt.Mit ihren hiergegen gerichteten Beschwerden haben die BfA und dasNLBV geltend gemacht, das Amtsgericht habe sie zu Unrecht am Verfahrenüber den Versorgungsausgleich nicht beteiligt und die von der Ehefrau in der - 4 -Ehezeit bei der BfA erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften unberück-sichtigt gelassen.Das Oberlandesgericht hat rechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeitder Parteivereinbarung zum Versorgungsausgleich vom 12. Juli 2000 erhoben.Daraufhin haben die Parteien diese durch weitere notarielle Vereinbarung vom5. Dezember 2001 dahingehend abgeändert, "daß als Eheende der 31. Juli1998 genommen werden und auf dieser Basis eine Abrechnung aller Renten-anwartschaften erfolgen soll".Nach Einholung neuer Auskünfte hinsichtlich der von den Parteien wäh-rend der Ehezeit gemäß § 1587 Abs. 2 BGB erworbenen Versorgungsanwart-schaften hat das Oberlandesgericht für den Ehemann berufsständische An-wartschaften bei der Rechtsanwaltsversorgung in Höhe von 2.001,04 DM fest-gestellt und für die Ehefrau Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Renten-versicherung bei der BfA in Höhe von 138,95 DM, jeweils monatlich und bezo-gen auf das Ende der Ehezeit, sowie beamtenrechtliche Versorgungsanwart-schaften - unter Berücksichtigung der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzesnach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.d.F. des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsän-derungsgesetzes 2001 - in Höhe von monatlich 1.136,15 DM. Das Oberlandes-gericht hat die den Versorgungsausgleich modifizierende Parteivereinbarungvom 5. Dezember 2001 genehmigt und die Entscheidung des Amtsgerichts- unter Berücksichtigung der Vereinbarung - dahingehend abgeändert, daß esim Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten derVersorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der RechtsanwaltsversorgungNiedersachsen auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA Renten-anwartschaften in Höhe von 333,57 DM monatlich, bezogen auf den 31. Mai2000, begründet hat. - 5 -Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des NLBV, mitder es geltend macht, die beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften derEhefrau hätten nicht unter Berücksichtigung des erwähnten verminderten Ru-hegehaltssatzes bewertet werden dürfen, da das Versorgungsänderungsgesetz2001 erst am 1. Januar 2003 in Kraft treten werde. Die Parteien haben sich imRechtsmittelverfahren nicht geäußert.II.Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,2. Halbs. i.V. mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im wesent-lichen nicht begründet.1. a) Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2002,823 ff. veröffentlicht ist, ist im Anschluß an die ständige Rechtsprechung desSenates (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. Mai 1986 - IVb ZB 63/82 - FamRZ1986, 890, 892; vom 7. Oktober 1987 - IVb ZB 4/87 - FamRZ 1988, 153, 154;vom 4. Oktober 1989 - IVb ZB 106/88 - FamRZ 1990, 273, 274 f.; vom 4. Okto-ber 1989 - IVb ZB 30/88 - FamRZ 1990, 384, 386; vom 18. Juli 2001 - XII ZB106/96 - FamRZ 2001, 1444, 1445 ff.) zutreffend davon ausgegangen, daß dieParteien durch Vereinbarung im Zusammenhang mit der Scheidung nach§ 1587 o BGB zwar nicht das Ehezeitende vorverlegen können, da es nicht ih-rer Dispositionsbefugnis unterliegt (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Juli 2001 aaOS. 1446 m.w.N.). Sie können aber grundsätzlich den Versorgungsausgleichteilweise ausschließen, indem sie vereinbaren, daß die in einem bestimmtenTeil der Ehezeit erworbenen Anwartschaften nicht in den Versorgungsausgleich - 6 -einbezogen werden sollen. Die Dispositionsbefugnis der Ehegatten wird nurinsoweit begrenzt, als sie den durch die §§ 1587 ff. BGB abgesteckten Rahmenfür Eingriffe in öffentlich-rechtliche Versorgungsverhältnisse nicht überschreitendarf. Deshalb ist eine Vereinbarung nach §§ 1587 o Abs. 1 Satz 2, 134 BGBnichtig, wenn sie zur Folge hat, daß zu Lasten des Ausgleichspflichtigen mehrAnwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen werden, alsdies bei Einbeziehung aller in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften der Fallwäre. Ebensowenig darf sich durch die Vereinbarung die Richtung ändern, inder nach der gesetzlichen Regelung der Ausgleich zu erfolgen hätte (vgl. nurSenatsbeschluß vom 18. Juli 2001 aaO S. 1445).b) Vor diesem Hintergrund hat das Beschwerdegericht, das die Ehegat-ten vor Abschluß der zweiten notariellen Vereinbarung auf die rechtlichen Be-denken gegen die erste Vereinbarung hingewiesen hatte, die notarielle Verein-barung vom 5. Dezember 2001 zur Erhaltung ihres Geltungswillens dahinge-hend ausgelegt, daß (lediglich) die zeitlich nach dem vereinbarten Ehezeitendeerworbenen Anrechte aus dem Versorgungsausgleich herausgenommen wer-den sollten. Dies begegnet - ebenso wie der Abschluß einer weiteren Vereinba-rung während des Beschwerdeverfahrens und deren Genehmigung durch dasBeschwerdegericht (vgl. dazu etwa Senatsbeschluß vom 24. März 1982- IVb ZB 530/80 - FamRZ 1982, 688, 688 f.) - keinen rechtlichen Bedenken (vgl.Senatsbeschluß vom 18. Juli 2001 aaO S. 1446) und wird von der Rechtsbe-schwerde auch nicht angegriffen.c) Die Vereinbarung der Ehegatten ist danach in der Weise umzusetzen,daß die auf die gesamte Ehezeit entfallenden Anwartschaften um diejenigenbereinigt werden, die in der Zeit vom 1. August 1998 bis zum 31. Mai 2000 er-worben wurden, so daß nur die verbleibenden auszugleichen sind. Der Senathat bereits mehrfach entschieden, daß dabei rechnerisch nicht die jeweils von - 7 -den Ehegatten erworbenen Versorgungsanrechte nach einem reinen Zeit/Zeit-Verhältnis - d.h. nach dem Verhältnis der gesamten Ehezeit zu der in Fragestehenden auszuschließenden Zeit - aufgeteilt werden dürfen (vgl. Senatsbe-schlüsse vom 4. Oktober 1989 - IVb ZB 106/88 - aaO S. 275 und vom 4. De-zember 1985 - IVb ZB 907/81 - FamRZ 1986, 252, 253, beide m.w.N., für Kür-zungen des Versorgungsausgleichs nach Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 des1. EheRG oder durch Parteivereinbarung bei gesetzlichen Rentenanwartschaf-ten sowie Senatsbeschlüsse vom 18. Juli 2001 aaO S. 1446 und vom 22. Ok-tober 1986 - IVb ZB 55/83 - FamRZ 1987, 145, 149, ebenfalls m.w.N., bei einerZusatzversorgung des öffentlichen Dienstes). Denn dies würde zu Unbilligkeitenführen, soweit die Parteien in der auszuschließenden Zeit und in der übrigenEhezeit unterschiedlich hohe Versorgungsanrechte erlangt haben. Vielmehrstehen zwei Berechnungsweisen offen, die mathematisch zum selben Ergebnisführen: Entweder wird der Ausgleichsanspruch jeweils nach den für die konkretauszugleichenden Anwartschaften geltenden Grundregeln für die auszuschlie-ßende Zeit gesondert ermittelt und der gesetzliche Ausgleichsanspruch ent-sprechend gekürzt oder es werden die von den Ehegatten in der gesamtenEhezeit erworbenen Anwartschaften um jeweils diejenigen gekürzt, die sie inder auszuschließenden Zeit erworben haben, und der Wertunterschied aus denso bereinigten Versorgungsanwartschaften ausgeglichen.d) Die vorgenannten Berechnungsweisen sind grundsätzlich auch dannheranzuziehen, wenn in den Versorgungsausgleich, den die Parteien durchVereinbarung nach § 1587 o BGB modifiziert haben, beamtenrechtliche Versor-gungsansprüche oder berufsständische Anwartschaften fallen. Auch insoweitbestimmt sich der gesetzliche Ehezeitanteil nach § 1587 a Abs. 2 ff. BGB, undauch die nach der jeweiligen Parteivereinbarung auszuschließenden Teile derVersorgungsanwartschaften sind konkret für die einzelnen Anrechte nach dendort geregelten Grundsätzen zum gesetzlichen Ehezeitende zu ermitteln. Nur - 8 -so kann ein dem Halbteilungsgrundsatz entsprechendes Ergebnis erzielt wer-den, weil Unbilligkeiten, die durch unterschiedlich hohen Erwerb von Anwart-schaften in der ausgeschlossenen und in der übrigen Ehezeit eintreten können,vermieden werden. Dies zeigt sich hier konkret bei den gesetzlichen Renten-anwartschaften der Ehefrau, die nach den genannten Berechnungsweisen voll-ständig dem Versorgungsausgleich unterfallen, während bei einer reinenZeit/Zeit-Berechnung nur 126,16 DM von 138,95 DM auszugleichen wären. Obdie Berechnungsweise zu modifizieren ist, wenn die Höhe der Gesamtversor-gung durch besondere Umstände beeinflußt wird, die erst während des ausge-schlossenen Zeitraums eingetreten sind (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Juli 2001aaO S. 1446), bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, da solche Um-stände weder festgestellt noch ersichtlich sind. Bei der Beamtenversorgung derEhefrau ergibt sich im übrigen auf Grund der Anrechnung der gesetzlichenRente keine Kürzung nach § 55 BeamtVG.e) Die Berechnungsweise, die das Beschwerdegericht seiner Entschei-dung zugrundegelegt hat, entspricht den dargelegten Anforderungen. Es hat zurErmittlung der auszugleichenden Teile der Versorgungsanwartschaften zu-nächst nach §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b (Rechtsanwaltsversorgung), 1587 aAbs. 2 Nr. 2 (gesetzliche Rentenversicherung) und 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB(beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften) jeweils den gesamten gesetz-lichen Ehezeitanteil der Versorgungsanwartschaften ermittelt. Außerdem hat es,bezogen auf das gesetzliche Ehezeitende, denjenigen Anteil der jeweiligenVersorgungsanwartschaft ermittelt, der auf den auszuschließenden Zeitraumvom 1. August 1998 bis zum 31. Mai 2000 entfällt, und die gesamten Ehezeit-anteile jeweils um die auszuschließenden Anteile bereinigt. In Höhe der Hälfteder verbleibenden Differenz hat es das analoge Quasisplitting durchgeführt.Wie die vom Oberlandesgericht durchgeführte Kontrollberechnung zeigt, wer-den dadurch im Ergebnis weder höhere Rentenanwartschaften übertragen oder - 9 -begründet, als dies bei Einbeziehung aller in der Ehezeit erworbenen Anwart-schaften der Fall wäre, noch wird die Richtung des Ausgleichs geändert. Grund-sätzlich bestehen gegen diese Berechnungsweise daher keine rechtlichen Be-denken. Die Rechtsbeschwerde erhebt insoweit auch keine Einwendungen.2. a) Das Oberlandesgericht hat die Beamtenversorgung der Ehefrau imVorgriff auf das zur Zeit seiner Beschwerdeentscheidung zwar schon verkün-dete, aber noch nicht in Kraft getretene Versorgungsänderungsgesetz vom20. Dezember 2001 (BGBl. I, 3926 ff.) ermittelt. Es hat hierzu ausgeführt: DerRuhegehaltssatz bestimme sich nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Nach des-sen zur Zeit der Beschwerdeentscheidung noch geltender Fassung betrage dasRuhegehalt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,875 %, insgesamt je-doch höchstens 75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Es dürfe jedochnicht außer Betracht gelassen werden, daß die Beamtenversorgung durch dasVersorgungsänderungsgesetz 2001 gekürzt worden sei. Nach § 14 Abs. 1Satz 1 BeamtVG i.d.F. des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes2001 werde der Ruhegehaltssatz auf 1,79375 % für jedes Jahr ruhegehaltfähi-ger Lebenszeit und der Höchstruhegehaltsatz auf 71,75 % der ruhegehaltfähi-gen Dienstbezüge vermindert. Es stehe bereits fest, daß sich dies auf das künf-tige Ruhegehalt der Ehefrau auswirken werde. Auch wenn § 14 Abs. 1BeamtVG i.d.F. des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 erst am 1. Januar2003 in Kraft trete und nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs Gesetzesänderungen im Rahmen der Entscheidung über den Ver-sorgungsausgleich nur insoweit Berücksichtigung fänden, als sie nicht nur ver-kündet, sondern bereits in Kraft getreten seien, müsse der künftig maßgebendeRuhegehaltssatz bereits jetzt zugrunde gelegt werden. Der Versorgungsfallwerde bei der Ehefrau voraussichtlich erst im Jahre 2019 eintreten. Das Ver-sorgungsänderungsgesetz 2001 sei aber im Grundsatz bereits am 1. Januar2001 in Kraft getreten. Das aufgeschobene Inkrafttreten der Neufassung des - 10 -§ 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG habe allein berechnungstechnische Gründe. Soseien die Übergangsregelungen des §69 e BeamtVG (i.d.F. des Art. 1 Nr. 48des Versorgungsänderungsgesetzes 2001) bereits am 1. Januar 2002 in Kraftgetreten. Es bestehe keine Rechtfertigung dafür, bei aktiven Beamten in einerim Laufe des Jahres 2002 zu treffenden Entscheidung noch von dem nach al-tem Recht maßgebenden Ruhegehalt auszugehen, obwohl auch hier sicher sei,daß der Beamte nach seiner Pensionierung nur noch das gekürzte Ruhegehaltbeziehen werde. Auch im Hinblick auf § 10 a VAHRG sei die genannte Geset-zesänderung bereits zu berücksichtigen.Dies hält rechtlicher Überprüfung lediglich im Ergebnis stand, nachdemdie entscheidenden Bestimmungen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001(Art. 1 Nr. 11 i.V. mit Art. 20 Abs. 2 Nr. 1) nunmehr zum 1. Januar 2003 in Kraftgetreten sind.b) Zutreffend geht das Oberlandesgericht im Grundsatz davon aus, daßnach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Senatsbeschlußvom 4. September 2002 - XII ZB 46/98 - FamRZ 2003, 435 ff. m.w.N.) für dieRegelung des Versorgungsausgleichs das zur Zeit der Entscheidung geltendeVersorgungsrecht anzuwenden ist, sofern es nach seinem zeitlichen Geltungs-willen auch das ehezeitlich erworbene Versorgungsanrecht umfaßt. Gesetzes-änderungen sind danach auch dann zu berücksichtigen, wenn das Ehezeitendezeitlich vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung - die noch im Verfahren derweiteren Beschwerde/Rechtsbeschwerde eintreten kann - liegt, unabhängigdavon, ob sie zu einer Erhöhung oder Herabsetzung des Versorgungsan-spruchs führen (vgl. Senatsbeschluß vom 28. September 1994 - XII ZB 178/93 -FamRZ 1995, 27). Durch die Berücksichtigung von bis zur Entscheidung einge-tretenen Änderungen durch gesetzliche Neuregelungen wird erreicht, daß dieRegelung des Versorgungsausgleichs dem verfassungsrechtlich gebotenen - 11 -Grundsatz der Halbteilung (vgl. dazu etwa BVerfG FamRZ 1980, 326, 333 f.;FamRZ 1984, 653, 654; Senatsbeschluß vom 5. Februar 1986 - IVb ZB728/81 - FamRZ 1986, 447, 448) möglichst nahekommt.c) Ein Gesetz gilt nicht schon dann, wenn es verkündet ist, sondern erstdann, wenn es in Kraft getreten ist. Aus der Abänderungsmöglichkeit des § 10 aVAHRG läßt sich nichts anderes herleiten, da diese nicht dazu dient, erwartete,erst künftig eintretende Veränderungen rechtlicher oder tatsächlicher Art schonim Vorgriff zu berücksichtigen (Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1992 - XII ZB5/91 - FamRZ 1993, 414, 415).aa) Die Bestimmung des Inkrafttretens eines Gesetzes kann nur durchden Gesetzgeber selbst erfolgen. Mit der Verkündung eines Gesetzes, die ei-nen integrierenden Bestandteil der Gesetzgebung darstellt, ist das Gesetzge-bungsverfahren abgeschlossen. Hiervon zu unterscheiden ist das in Art. 82Abs. 2 GG geregelte Inkrafttreten des Gesetzes, das den Inhalt des Gesetzesbetrifft und daher materielle Bedeutung hat. Das verkündete, noch nicht in Kraftgetretene Gesetz ist zwar rechtlich existent, übt jedoch noch keine Wirkungenaus; ihm fehlt die Kraft, das Rechtsleben zu gestalten. Erst das Inkrafttretenverhilft der Geltungsanordnung zur Wirksamkeit und bestimmt den zeitlichenGeltungsbereich der Vorschriften, d.h. von welchem Zeitpunkt ab die Rechtsfol-gen des Gesetzes für die Normadressaten eintreten und seine Bestimmungenvon den Behörden und Gerichten anzuwenden sind. Das Inkrafttreten des ver-kündeten Gesetzes ist somit nicht ein Teil des Gesetzgebungsverfahrens, son-dern ein Teil der normativen Regelung des Gesetzes. Da die Bestimmung desGesetzesinhalts ausschließlich den demokratischen Gesetzgebungsorganenvorbehalten ist und das Grundgesetz - abgesehen von Art. 80 Abs. 1 GG - kei-ne Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen kennt, kann die Bestimmungdes Inkrafttretens nur durch den Gesetzgeber selbst erfolgen, soweit nicht die - 12 -verfassungsrechtliche Regelung des Art. 82 Abs. 2 Satz 2 GG eingreift (BVerf-GE 42, 263, 282 f.).Danach ist es nicht zulässig, im Rahmen der Berechnung der Höhe desVersorgungsausgleichs die vom Gesetzgeber getroffene Bestimmung des In-krafttretens als "allein berechnungstechnisch" zu qualifizieren und mit dieserBegründung den zeitlichen Geltungsbereich der Vorschrift außer Acht zu las-sen. Vielmehr verbleibt es dabei, daß bei der Regelung des Versorgungsaus-gleichs lediglich geltende, d.h. in Kraft getretene Gesetzesänderungen berück-sichtigt werden dü) Enthält eine aus mehreren Bestimmungen zusammengesetzte Vor-schrift, von denen nur einige den Versorgungsausgleich betreffen, unterschied-liche Regelungen über das Inkrafttreten der einzelnen Bestimmungen, so ist imRahmen der Entscheidung über den Versorgungsausgleich entgegen der Auf-fassung des Oberlandesgerichtes ausschließlich maßgeblich, wann die konkretden Versorgungsausgleich betreffenden Vorschriften in Kraft treten. Insoweitkann nicht darauf abgestellt werden, daß andere Teile der Vorschrift bereitsfrüher in Kraft getreten sind. Die Neufassung des § 14 BeamtVG durch dasVersorgungsänderungsgesetz 2001 ist hinsichtlich der Höhe der Ruhegehalts-bezüge nach Art. 20 Abs. 2 Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001aber erst zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten und galt somit zum Zeitpunkt derEntscheidung des Oberlandesgerichtes noch nicht.Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Übergangsregelung des§ 69 e BeamtVG i.d.F. des Art. 1 Nr. 48 des Versorgungsänderungsgesetzes2001, die nach Art. 20 Abs. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 bereitsam 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist. Hierdurch ist das Inkrafttreten der Neu-fassung des § 14 BeamtVG durch Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsge- - 13 -setzes 2001 nicht vorverlegt worden. Vielmehr bestimmt § 69 e Abs. 2 Satz 1und 3 BeamtVG i.d.F. des Versorgungsänderungsgesetzes 2001, daß auf Ver-sorgungsfälle, die nach dem 31. Dezember 2001 eintreten, § 14 Abs. 1 (und 6)BeamtVG bis zum Tag vor Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002folgenden Anpassung nach § 70 BeamtVG noch in der bis zum 31. Dezember2002 geltenden Fassung anzuwenden ) Das Oberlandesgericht hat weiter ausgeführt, die Versorgung vonBeamten, die sich am 1. Januar 2002 bereits im Ruhestand befunden hättenoder im Laufe des Jahres 2002 in den Ruhestand treten würden, bestimme sichzwar vorläufig noch nach altem Recht, doch sei bereits wirksam geregelt, daßdas Ruhegehalt stufenweise auf das Niveau abgeschmolzen werde, das sichaus § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG n.F. ergebe. Da der abzuschmelzende Be-sitzstandsanteil der Versorgung im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichnicht zu berücksichtigen sei, müsse bei Ruhestandsbeamten schon jetzt diesich nach neuem Recht ergebende Versorgung im Versorgungsausgleichzugrunde gelegt werden. Dem kann so nicht gefolgt werden.Berechnungstechnisch erfolgt die Absenkung des Höchstversorgungs-satzes von bisher 75 % auf 71,75 % - voraussichtlich im Jahre 2010 - wederdurch eine Kürzung noch durch eine Abschmelzung der Pensionen. Vielmehrnehmen die Pensionen nach wie vor an den allgemeinen Anpassungen nach§ 70 BeamtVG teil, ab 2003 bei den nächsten acht Anpassungen allerdings le-diglich mit jeweils um rund 0,5 % verminderten Zuwachsraten (vgl. Der öffentli-che Dienst in Deutschland, Stand: Dezember 2002, S. 163). Wirtschaftlich ent-spricht dies zwar der vom Oberlandesgericht angesprochenen Abschmelzung;dies vermag aber keine innere Rechtfertigung für eine Vorabanwendung desneuen Ruhegehalts zu bilden. - 14 -dd) Nachdem § 14 BeamtVG i.d.F. des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsän-derungsgesetzes 2001 nach Art. 20 Abs. 2 Nr. 1 des Versorgungsänderungs-gesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten und deshalb nunmehr anzuwen-den ist, bestehen gegen die Berechnungsweise des Oberlandesgerichts entge-gen der Auffassung des Beschwerdeführers auch im Hinblick auf den Halbtei-lungsgrundsatz indessen keine Bedenken. Die Antragsgegnerin (geboren am26. Oktober 1954) wird die Regelaltersgrenze von 65 Jahren (§ 25 Abs. 1BRRG) im Jahre 2019 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß der Versorgungs-ausgleich zu einem früheren Zeitpunkt zum Tragen kommen sollte, sind wederfestgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach jedenfalls nach2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende der Übergangs-/Anpas-sungszeit eintreten (vgl. etwa die Begründung zu § 69 f. - entspricht § 69 e desspäteren Gesetzes - des Gesetzentwurfes der Fraktionen SPD und Bündnis90/Die Grünen für das Versorgungsänderungsgesetz 2001, BT-Drucks. 14/7064S. 42). Damit kommt die Übergangsregelung nach § 69 e BeamtVG nicht mehrzur Anwendung, so daß der verminderte Höchstruhegehaltssatz von 71,75 %uneingeschränkt maßgeblich sein wird. Nur diese Versorgung ist für die An-tragsgegnerin - gerade auch im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz - in denVersorgungsausgleich ) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des NLBV auchnicht aus der Regelung des § 255 e SGB VI. Diese Vorschrift regelt die Be-stimmung des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherungfür die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010 und damit die rentenrechtlicheNiveauabsenkung durch die Reformmaßnahmen in der gesetzlichen Renten-versicherung. Die Rentenanwartschaften, die für die Antragsgegnerin durch dasanaloge Quasisplitting - unter Berücksichtigung des herabgesetzten Höchstver-sorgungssatzes von 71,75 % - begründet werden, unterliegen (wie alle Anwart-schaften der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung) für die - 15 -Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010 der Niveauabsenkung nach § 255 eSGB VI. Dies beruht auf den strukturellen Unterschieden zwischen der beam-tenrechtlichen Versorgung und der gesetzlichen Rentenversicherung und kannnicht dadurch umgangen werden, daß für die Antragsgegnerin unter Verstoßgegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die ihr tatsächlich zustehendenehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften in den Versorgungsausgleicheingestellt werden. Die beamtenrechtliche Versorgung und die gesetzlicheRentenversicherung sind bezüglich der Übergangsphasen nicht vergleichbar:Während für die Beamtenversorgung immerhin feststeht, daß sie auf ein Niveauvon 71,75 % absinken wird und sich lediglich der Zeitraum der Übergangsphasenach § 69 e Abs. 3 und 4 BeamtVG nicht sicher bestimmen läßt, lassen sichdemgegenüber für die gesetzliche Rentenversicherung weder der Zeitraum derÜbergangsphase noch das Absenkungsniveau verläßlich feststellen (so im Erg.auch Bergner FamRZ 2002, 1229, 1234). Soweit in der Literatur teilweise (vgl.Bergner aaO, 1233) Berechnungen der beamtenrechtlichen Anwartschaften fürden Eintritt des Versorgungsfalls in der Übergangsphase mit dem zum Beginnder Versorgung maßgebenden Anpassungsfaktor durchgeführt werden, stehendiese ausdrücklich unter der vereinfachenden Prämisse einer jährlichen Anpas-sung ab 2003 und der zusätzlichen Annahme, daß die Versorgung in einemKalendermonat beginnt, in dem die jeweilige Anpassung bereits in Kraft getre-ten ist. Die Berechnungen führen folgerichtig zu dem Ergebnis, daß diese Vor-gehensweise im Regelfall wegen der Unvorhersehbarkeit des maßgebendenAnpassungsfaktors und des Zeitraums der Übergangsphase nicht ratsam ist; essei daher zweckmäßig, der Berechnung der Anwartschaften den vermindertenHöchstruhegehaltssatz von 71,75 % zugrunde zu legen (Bergner aaO S. 1234).Erst recht lassen sich diese Berechnungen nicht auf die gesetzliche Rentenver-sicherung übertragen. Sollten wegen der genannten systembedingten Unter-schiede im Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die - 16 -gegenwärtigen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschlie-ßend beurteilt werden kann -, müssen diese der Abänderung nach § 10 aAbs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben.d) Soweit gegen das Versorgungsänderungsgesetz 2001 Verfassungs-beschwerde eingelegt wurde, vermag dieser Umstand nicht zu einer anderwei-tigen Beurteilung zu führen. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht über dieVerfassungsbeschwerde - 2 BvR 1387/02 - bisher (soweit ersichtlich) noch nichtentschieden. Die Verfassungsbeschwerde entfaltet aber keine aufschiebendeWirkung. Die Aussetzung der Anwendung des Versorgungsänderungsgesetzesmüßte durch einstweilige Anordnung eigens angeordnet werden, §§ 32, 93 dAbs. 2 Satz 2 BVerfGG. Dies ist nicht erfolgt.Eventuelle Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Versor-gungsänderungsgesetzes 2001 erachtet der Senat im Ergebnis nicht für durch-greifend. Mit Beschluß vom 12. Februar 2003 (DVBl 2003, 1148 ff.) hat dasBundesverfassungsgericht seine ständige Rechtssprechung bestätigt, wonachArt. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten begründet, so-weit ein hergebrachter Grundsatz ihre persönliche Rechtsstellung betrifft. Zuden hergebrachten Grundsätzen gehört auch das Alimentationsprinzip. Verfas-sungsrechtlich gewährleistet sind aber weder die ziffernmäßige Höhe noch dieAuszahlungsmodalitäten der Besoldung bzw. Versorgung, sondern nur einKernbestand bzw. Wesensgehalt des Alimentationsprinzips: Es verpflichtet denDienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu ali-mentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbun-denen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamten-tums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirt-schaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstan-dards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Bei der Bestimmung - 17 -der Höhe der amtsangemessenen Besoldung sowie bei deren Entwicklung undAnpassung ist dem Besoldungsgesetzgeber ein weiter Spielraum eingeräumt,der - unter Berücksichtigung von Vertrauensschutz - auch die Möglichkeit einer- sachgerechten - Herabsetzung der Besoldung für die Zukunft umfaßt (BVerfGBeschluß vom 12. Februar 2003, aaO S. 1149 f., 1152, 1154). Bei Anwendungdieser Grundsätze kann nach Auffassung des Senats von einer Verfassungs-widrigkeit des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 - soweit es den Höchstru-hegehaltssatz betrifft - nicht ausgegangen werden.3. Soweit das Oberlandesgericht bei der Berechnung der jährlichen Son-derzuwendung den zur Zeit seiner Entscheidung geltenden Bemessungsfaktorherangezogen hat, entspricht dies entgegen der Auffassung des Rechtsbe-schwerdeführers in der Vorinstanz der Rechtsprechung des Senates (vgl. Se-natsbeschlüsse vom 4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff.;vom 9. Februar 2000 - XII ZB 24/96 - FamRZ 2000, 748, 749 und vom 3. Fe-bruar 1999 - XII ZB 124/98 - FamRZ 1999, 713 f.). Die Abänderung des monat-lichen Ausgleichsbetrags beruht lediglich auf der nunmehr erforderlichen An-wendung des Bemessungsfaktors (West) für 2003 von 84,29 %.Im Einzelnen ergibt sich folgende Berechnung:Das Ruhegehalt der Ehefrau beträgt:5.708,82 DM (ruhegehaltfähige Dienstbezüge der Ehefrau) x 59,52 % (Ruhege-haltssatz) = 3.397,89 DM (Ruhegehalt) + 1/12 der jährlichen Sonderzuwendung(3.397,89 DM x 84,29 % = 2.864,08 DM : 12) 238,67 DM = 3.636,56 DM.Der Ehezeitanteil der vollen Versorgung beläuft sich auf:3.636,56 DM x 10,35 (in die Ehezeit fallende Dienstjahre) : 33,18 (gesamte biszur Altersgrenze erreichbare ruhegehaltfähige Dienstzeit) = 1.134,37 DM. - 18 -Auf den nach der Vereinbarung der Parteien von dem Versorgungsaus-gleich auszunehmenden Zeitraum vom 1. August 1998 bis 31. Mai 2000entfällt eine Versorgungsanwartschaft von (3.636,56 DM x 1,5 : 33,18)164,40 DM. Die auszugleichende Anwartschaft beträgt mithin (1.134,37 -164,40 DM) 969,97 DM.Der Versorgungsausgleich ist mithin in Höhe von [1.777,57 DM -(138,95 DM + 969,97 DM) : 2] 334,32 DM zugunsten der Ehefrau durchzufüh-ren.HahneSprickWeber-MoneckeAhltBundesrichterin Dr. Vézina ist urlaubsbedingtverhindert zu unterschreiben.Hahne
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