BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 75/07 vom 22. Oktober 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 22. Oktober 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 16. M344rz 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die nach 247247 7, 6 Abs. 1, 247 289 Abs. 2 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und eine Sachentscheidung auch nicht zur Fort-bildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung er-forderlich ist (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 Die von der Rechtsbeschwerde angegriffene 334berleitungsvorschrift des Art. 103a EGInsO ordnet ausnahmslos an, dass auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Dezember 2001 er366ffnet worden sind, die bis dahin geltenden gesetzli-chen Vorschriften weiter anzuwenden sind. Die Verfassungsm344337igkeit des Art. 103a EGInsO ist nicht zu bezweifeln. Der Senat geht in st344ndiger Recht- 2 - 3 - sprechung von der Wirksamkeit dieser Vorschrift aus (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Mai 2004 - IX ZB 274/03, WM 2004, 1479 f; v. 23. Juli 2004 - IX ZA 9/04, NZI 2004, 635; v. 17. Februar 2005 - IX ZB 237/04, n.v.). Hieran ist festzuhal-ten. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen bei-zutragen, unter denen eine Rechtsbeschwerde zul344ssig ist. 3 Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Bonn, Entscheidung vom 16.02.2007 - 99 IK 56/01 - LG Bonn, Entscheidung vom 16.03.2007 - 6 T 76/07 -
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