BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 75/07 vom 17. Juni 2009 in der Kindschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 66, 67, 321 a; GG Art. 103 Abs. 1 a) Tritt der potenzielle biologische Vater der beklagten Partei eines Vater-schaftsanfechtungsverfahrens mit dem Ziel bei, eine sp344tere Feststellung der eigenen Vaterschaft zu verhindern, hat er lediglich die Stellung eines un-selbstst344ndigen Nebenintervenienten gem344337 247 66 ZPO inne, nicht aber die Stellung eines streitgen366ssischen Nebenintervenienten (im Anschluss an die Senatsbeschl374sse BGHZ 173, 90, 92 und vom 4. Juli 2007 - XII ZB 68/04 - FamRZ 2007, 1731). b) Wurde erstinstanzlich der Anspruch des unselbstst344ndigen Nebeninterve-nienten auf rechtliches Geh366r verletzt, ist 247 67 ZPO verfassungskonform da-hingehend einschr344nkend auszulegen, dass der Streithelfer die Geh366rsr374ge gem344337 247 321 a ZPO wirksam einlegen kann, auch wenn dies in Widerspruch zu Erkl344rungen oder Handlungen der Hauptpartei steht. Die ausnahmsweise Zul344ssigkeit einer gegen den Willen der unterst374tzten Hauptpartei einzule-genden Berufung kommt demgegen374ber nicht in Betracht. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2009 - XII ZB 75/07 - OLG Hamm AG Bielefeld - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Fuchs, die Richterin Dr. V351zina sowie die Richter Dose und Dr. Klinkhammer beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Senats f374r Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. April 2007 wird auf Kosten des Streithelfers der Beklagten verworfen. Streitwert: 2.000 200 Gr374nde: I. Der Kl344ger, der bei der Geburt der Beklagten am 11. Mai 2003 mit deren Mutter verheiratet war, begehrt im Wege der am 24. April 2006 beim Amtsge-richt eingegangenen Vaterschaftsanfechtungsklage die Feststellung, nicht der Vater der Beklagten zu sein. Er behauptet, innerhalb der gesetzlichen Emp-f344ngniszeit habe seine Ehefrau mit Herrn K. - dem Streithelfer der Beklagten - geschlechtlich verkehrt. Hiervon habe er (der Kl344ger) erstmals im Juni des Jah-res 2004 erfahren. 1 Nachdem das Amtsgericht den Termin zur m374ndlichen Verhandlung auf den 31. Oktober 2006 bestimmt hatte, ging am 20. Oktober 2006 ein Anwalts-schriftsatz beim Amtsgericht ein, worin der Streithelfer dem Rechtsstreit auf Sei-ten der Beklagten beitrat und Klagabweisung beantragte. Da der Schriftsatz mit 2 - 3 - einem falschen Aktenzeichen versehen war, wurde er zun344chst nicht dem rich-tigen Verfahren zugeordnet. Vielmehr erlangte der zust344ndige Richter erst nach der m374ndlichen Verhandlung Kenntnis von dem Schriftsatz. 3 Das Amtsgericht gab der Anfechtungsklage noch im Termin, von dem der Streithelfer nicht unterrichtet worden war und von dem er auch sonst keine Kenntnis hatte, durch Verk374ndung des Tenors statt. Kl344ger und Beklagte erkl344r-ten Rechtsmittelverzicht. Zur Begr374ndung seines Urteils st374tzte sich das Amts-gericht auf ein mit Zustimmung der "Erwachsenen" eingeholtes, die Vaterschaft des Streithelfers best344tigendes Privatgutachten, welches die Kindesmutter im Termin vorgelegt hatte, sowie auf die Zeugenaussage der Kindesmutter. Die hiergegen gerichtete Berufung des Streithelfers der Beklagten hat das Berufungsgericht als unzul344ssig verworfen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Streithelfer sein Begehren weiter. 4 II. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber unzul344ssig. Der von der Rechtsbeschwerde aus-schlie337lich geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung (247 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) liegt nicht vor. 5 1. Das Oberlandesgericht hat ausgef374hrt, der Streithelfer sei nur einfa-cher Streithelfer und k366nne gegen den Widerspruch der Hauptpartei nicht wirk-sam Berufung einlegen. Ein Fall der streitgen366ssischen Nebenintervention liege nicht vor. Die Hauptpartei des Streithelfers, also die Beklagte, habe indes durch Schreiben vom 7. Dezember 2006 der Einlegung der Berufung widersprochen und dies dadurch bekr344ftigt, dass sie mit Schriftsatz vom 5. Februar 2007 bean- 6 - 4 - tragt habe, Prozesskostenhilfe zur Abwehr der Berufung des Streithelfers zu bewilligen. 7 2. Diese Ausf374hrungen sind nicht zu beanstanden. Der Anspruch des Streithelfers auf rechtliches Geh366r rechtfertigt keine regelwidrige Zulassung der Berufung. 8 Macht ein Verfahrensbeteiligter im Wege eines Rechtsmittels oder eines sonstigen Rechtsbehelfs eine Geh366rsverletzung geltend - wie hier der Streithel-fer der Beklagten im Rahmen des Berufungsverfahrens -, wird er allerdings in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz und in seinem Anspruch auf rechtli-ches Geh366r gem344337 Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, wenn ihm der Weg zu einer fachgerichtlichen 334berpr374fung dieser R374ge ohne sachliche Rechtfertigung ver-sperrt wird (vgl. BVerfG NJW 2007, 2242, 2244 zu 247 78 a ArbGG). Dement-sprechend geh366rt es zu den rechtsstaatlichen Mindeststandards, dass eine ge-richtliche Kontrolle der Einhaltung des grundrechtsgleichen Rechts auf rechtli-ches Geh366r m366glich ist (BVerfG NJW 2007, 2242, 2243; BVerfGE 107, 395, 407 = NJW 2003, 1924, 1926; vgl. auch BVerfG NJW 1999, 1176, 1177; BVerfGE 60, 96, 99). In Anwendung dieser Grunds344tze verst366337t der angefochtene Beschluss indes nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Vielmehr hat das Berufungsgericht die Berufung zu Recht als unzul344ssig verworfen. 9 a) Zutreffend hat das Berufungsgericht den Streithelfer der Beklagten nicht als streitgen366ssischen Nebenintervenienten (247 69 ZPO) angesehen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist der dem Rechtsstreit im Falle einer Anfech-tungsklage des Kindes, der Mutter oder des rechtlichen Vaters beitretende po-tenzielle biologische Vater lediglich unselbstst344ndiger Nebenintervenient gem344337 247 66 ZPO, nicht aber streitgen366ssischer Nebenintervenient (Senatsbeschl374sse 10 - 5 - BGHZ 173, 90, 92 = FamRZ 2007, 1729 f. und vom 4. Juli 2007 - XII ZB 68/04 - FamRZ 2007, 1731, 1734; vgl. au337erdem zum alten Kindschaftsrecht Senats-beschluss BGHZ 92, 275, 276 ff. = FamRZ 1985, 61 und BGH Urteil BGHZ 83, 391, 395 = FamRZ 1982, 692). Daran ist jedenfalls f374r den Fall festzuhalten, dass der potenzielle biologische Vater - wie hier - der beklagten Partei mit dem Ziel beitritt, eine sp344tere Feststellung der eigenen Vaterschaft zu verhindern. In diesem Fall wirkt das im Anfechtungsprozess ergehende Urteil nicht unmittelbar auf die Rechtsbeziehungen des Nebenintervenienten ein (zu dieser Vorausset-zung Senatsbeschluss vom 17. Januar 2001 - XII ZB 194/99 - NJW 2001, 1355; Z366ller/Vollkommer ZPO 27. Aufl. 247 69 Rdn. 1; vgl. au337erdem zur Stellung als Beteiligter in ab dem 1. September 2009 eingeleiteten Verfahren 247 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG [BGBl. 2008 I S. 2586], der ebenfalls eine unmittelbare Rechtsbe-troffenheit voraussetzt). Das Anfechtungsurteil stellt keine rechtliche Eltern-Kind-Beziehung zwischen dem Kind und dem Nebenintervenienten im Sinne von 247247 1592, 1593 BGB her (Senatsbeschl374sse BGHZ 173, 90, 95 und vom 4. Juli 2007 - XII ZB 68/04 - FamRZ 2007, 1731, 1733; vgl. auch BGHZ 83, 391, 394), ebenso wenig erm366glicht es unmittelbar die Geltendmachung von An-spr374chen auf Unterhalt bzw. Unterhaltsregress (vgl. BGHZ 92, 275, 278 und 83, 391, 394). Vielmehr ist die Rechtsstellung des biologischen Vaters nur insoweit mittelbar betroffen, als das rechtskr344ftige Anfechtungsurteil den Weg zur Fest-stellung seiner Vaterschaft mit den damit verbundenen Pflichten freigibt (Se-natsbeschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 68/04 - FamRZ 2007, 1731, 1733). Eine andere Betrachtungsweise folgt auch nicht daraus, dass die erfolg-reiche Vaterschaftsanfechtung die Rechtsverteidigung des potenziellen biologi-schen Vaters in einem sp344teren Vaterschaftsfeststellungsverfahren verk374rzen w374rde. Denn er kann in diesem Verfahren seine eigene biologische Vaterschaft bestreiten, ohne dass die Erforschung der wahren Abstammungsverh344ltnisse unter Einbeziehung des im erfolgreichen Anfechtungsverfahren als Hauptpartei 11 - 6 - beteiligten Mannes ausgeschlossen ist (Senatsbeschl374sse BGHZ 173, 90, 95 und vom 4. Juli 2007 - XII ZB 68/04 - FamRZ 2007, 1731, 1733). Zwar kann sich der m366gliche biologische Vater im Feststellungsverfahren nach 247247 1600 d, 1600 e BGB nicht mehr auf den Standpunkt stellen, das Kind sei rechtlich doch der Hauptpartei des Anfechtungsverfahrens zuzuordnen (Senatsbeschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 68/04 - FamRZ 2007, 1731, 1733). Dies beruht allerdings darauf, dass das Anfechtungsurteil gem344337 247 640 h Abs. 1 Satz 1 ZPO f374r und gegen alle wirkt. Insofern handelt es sich um allgemeine Auswirkungen des Gestaltungsurteils, die den seine Vaterschaft abwehrenden biologischen Vater - wie jeden anderen Dritten auch - nicht in rechtlich besonders gesch374tzten Be-langen treffen (Senatsbeschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 68/04 - FamRZ 2007, 1731, 1733; OLG Hamm FamRZ 2002, 30, 31; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 92, 275, 277). b) Folgerichtig hat das Berufungsgericht ebenfalls zu Recht die Berufung des Streithelfers als unzul344ssig gewertet. Ein unselbstst344ndiger Streithelfer darf sich gem344337 247 67 ZPO nicht in Widerspruch zu den Handlungen der von ihm unterst374tzen Hauptpartei setzen. Er darf Prozesshandlungen nur so lange vor-nehmen, wie sich ein ausdr374cklich erkl344rter oder aus dem Gesamtverhalten im Verfahren zu entnehmender gegenteiliger Wille der Hauptpartei nicht feststellen l344sst (BGH Beschluss vom 27. September 2007 - VII ZB 85/06 - NJW-RR 2008, 261 m.w.N.). Die Beklagte hat indes der Berufungseinlegung widersprochen. 12 c) Auch dass das Amtsgericht den Anspruch des Streithelfers auf rechtli-ches Geh366r verletzt hat, f374hrt nicht dazu, dass die Berufung des Streithelfers abweichend von 247 67 ZPO auch gegen den Willen der von ihm unterst374tzten Hauptpartei zul344ssig w344re. 13 - 7 - aa) Allerdings steht auch dem seine Vaterschaft abwehrenden potenziel-len biologischen Vater im Falle seines Beitritts im Anfechtungsprozess ein An-spruch auf rechtliches Geh366r zu. Wenn es Art. 103 Abs. 1 GG auch nicht erfor-dert, den m366glichen biologischen Vater gem344337 247 640 e Abs. 1 ZPO von Amts wegen beizuladen (Senatsbeschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 68/04 - FamRZ 2007, 1731, 1733), so hat er doch im Falle seines Beitritts die Rechtsstellung eines unselbstst344ndigen Nebenintervenienten und ist daher im Hauptverfahren hinzuzuziehen (vgl. 247 71 Abs. 3 ZPO). Er hat also ein Recht auf Teilnahme an der m374ndlichen Verhandlung und auf Beteiligung an ihrer schrifts344tzlichen Vor-bereitung. Alle Schrifts344tze, Ladungen und Bekanntmachungen von Terminen sind ihm zu 374bermitteln (Musielak/Weth ZPO 6. Aufl. 247 67 Rdn. 3; Stein/Jonas/ Bork ZPO 22. Aufl. 247 67 Rdn. 18 f.). Auch ist er berechtigt, in den Grenzen des 247 67 ZPO Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Pro-zesshandlungen wirksam vorzunehmen. Insofern steht dem Streithelfer ein An-spruch auf rechtliches Geh366r zu (BAG MDR 1988, 345, 346; Schmidt-A337mann in Maunz/D374rig GG Art. 103 Abs. 1 Rdn. 34; Musielak/Weth ZPO 6. Aufl. 247 67 Rdn. 3; Bonner Kommentar zum GG/R374ping Art. 103 Abs. 1 Rdn. 95; Sachs/ Degenhart GG 3. Aufl. Art. 103 Rdn. 6; Stein/Jonas/Leipold ZPO 22. Aufl. vor 247 128 Rdn. 35; Z366ller/Vollkommer ZPO 27. Aufl. 247 67 Rdn. 2). Bei diesem An-spruch handelt es sich nicht um ein vom Recht der unterst374tzten Hauptpartei auf rechtliches Geh366r abgeleitetes, unselbstst344ndiges Recht, sondern der Streithelfer ist origin344r Tr344ger des Anspruchs auf rechtliches Geh366r (vgl. BAG MDR 1988, 345, 346; Bonner Kommentar zum GG/R374ping Art. 103 Abs. 1 Rdn. 95; Stein/Jonas/Leipold ZPO 22. Aufl. vor 247 128 Rdn. 35; Z366ller/Vollkom-mer ZPO 27. Aufl. 247 67 Rdn. 2). 14 bb) Das Amtsgericht hat das Recht des Streithelfers der Beklagten auf rechtliches Geh366r verletzt. Es hat ihn weder zur m374ndlichen Verhandlung gela-den, noch hat es ihm Gelegenheit gegeben, sich zu allen entscheidungserhebli- 15 - 8 - chen Tat- und Rechtsfragen zu 344u337ern und geh366rt zu werden (vgl. zur Nebenin-tervention BAG MDR 1988, 345, 346; Musielak/Weth ZPO 6. Aufl. 247 67 Rdn. 3 und allgemein Stein/Jonas/Leipold ZPO 22. Aufl. vor 247 128 Rdn. 42, 59 f. m.w.N.). Unerheblich sind hierbei im Ausgangspunkt die Gr374nde daf374r, dass das erkennende Gericht erst nach der Verk374ndung des erstinstanzlichen Urteils Kenntnis vom Schriftsatz des Streithelfers vom 20. Oktober 2006 erlangt hat. Denn eine Geh366rsverletzung setzt nicht voraus, dass dem Gericht ein Ver-schulden zur Last f344llt (BVerfG NJW 1993, 51; BVerfGE 62, 347, 352; Schmidt-A337mann in Maunz/D374rig GG Art. 103 Abs. 1 Rdn. 142; Bonner Kommentar zum GG/R374ping Art. 103 Abs. 1 Rdn. 110 m.w.N.; Stein/Jonas/Leipold ZPO 22. Aufl. vor 247 128 Rdn. 65). Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Streithelfer den Beitrittsschriftsatz mit einem unrichtigen Aktenzeichen versehen hat und daher (mit)verantwortlich f374r dessen versp344tete Vorlage an den zust344ndigen Richter ist. 16 Zwar ist von einem Prozessbeteiligten zu verlangen, dass er die nach der jeweiligen prozessualen Lage m366glichen und zumutbaren Anstrengungen zur Wahrung seines Geh366rs unternimmt, wenn er dessen Verletzung mit Erfolg r374-gen will (BVerfG Beschluss vom 29. M344rz 2007 - 2 BvR 2366/06 - iuris; BVerfGE 74, 220, 225 m.w.N.; Stein/Jonas/Leipold ZPO 22. Aufl. vor 247 128 Rdn. 45). Liegt die Ursache f374r die fehlende Gew344hrung rechtlichen Geh366rs im Verantwortungsbereich des Beteiligten, kann daher eine Geh366rsverletzung zu verneinen sein. Dem entspricht es, dass das Bundesverfassungsgericht in F344l-len, in denen ein Gericht einen Schriftsatz nicht ber374cksichtigt hat, eine Ge-h366rsverletzung unter der Voraussetzung bejaht, dass der Schriftsatz "ord-nungsgem344337 eingegangen" war (BVerfG NJW 1993, 51; BVerfGE 62, 347, 352). 17 - 9 - Indes ist anerkannt, dass Gerichten in gewissen Grenzen F374rsorgepflich-ten zukommen k366nnen, die auch dazu dienen, den Verfahrensbeteiligten unter-laufene Fehler auszugleichen. So obliegt es nach st344ndiger Rechtsprechung in F344llen, in denen ein fristgebundener Schriftsatz nicht an das Rechtsmittelge-richt, sondern an das erstinstanzliche Gericht adressiert wurde, dem unzust344n-digen Gericht aufgrund einer nachwirkenden F374rsorgepflicht, diesen Schriftsatz im ordentlichen Gesch344ftsgang an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Ge-schieht dies nicht, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren, falls der Schriftsatz so rechtzeitig eingegangen war, dass eine fristgerechte Weiter-leitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Gesch344ftsgang ohne weite-res erwartet werden konnte. Mit dem 334bergang des Schriftsatzes in die Verant-wortungssph344re des zur Weiterleitung verpflichteten Gerichts wirkt sich ein et-waiges Verschulden des Verfahrensbeteiligten oder seines Bevollm344chtigten nicht mehr aus (st344ndige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH Beschl374sse vom 28. Juni 2007 - V ZB 187/06 - FamRZ 2007, 1640 und vom 3. September 1998 - IX ZB 46/98 - VersR 1999, 1170, 1171 m.w.N.; BVerfG NJW 2001, 1343 und 1995, 3173, 3175). 18 Weiter h344lt die Rechtsprechung das Gericht im Falle einer nicht gen374-gend entschuldigten Versp344tung erheblichen Vorbringens f374r verpflichtet, sei-nerseits im Rahmen des Zumutbaren alle erforderlichen vorbereitenden Ma337-nahmen rechtzeitig zu veranlassen, um eine Verz366gerung des Rechtsstreites abzuwenden. Vers344umt es dies, kann das Vorbringen nicht gem344337 247 296 Abs. 1 bzw. Abs. 2 ZPO zur374ckgewiesen werden. Denn eine Pr344klusion ist jedenfalls dann nicht mit dem Anspruch auf die Gew344hrung rechtlichen Geh366rs zu verein-baren, wenn richterliches Fehlverhalten, namentlich eine unzul344ngliche Verfah-rensleitung oder eine Verletzung der gerichtlichen F374rsorgepflicht, die Verz366ge-rung mitverursacht hat (st344ndige Rechtsprechung, vgl. BGHZ 75, 138, 142 f.; BVerfG NJW-RR 1999, 1079; BVerfGE 81, 264, 273 f. = NJW 1990, 2373, 19 - 10 - 2374). Ferner ist die richterliche Hinweispflicht gem344337 247 139 ZPO als Ausfluss der prozessualen F374rsorgepflicht des Gerichts zu werten, bei deren Verletzung der Anspruch auf rechtliches Geh366r tangiert sein kann (vgl. etwa BGH Be-schluss vom 13. M344rz 2008 - VII ZR 204/06 - NJW-RR 2008, 973). 20 Diese Grunds344tze k366nnen auf Konstellationen 374bertragen werden, in de-nen Schrifts344tze bzw. darin enthaltene Verfahrenshandlungen oder Vorbringen eines (potentiellen) Verfahrensbeteiligten infolge eines diesem unterlaufenen Fehlers unber374cksichtigt zu bleiben drohen. Gerade weil in solchen F344llen des-sen Anspruch auf rechtliches Geh366r ber374hrt ist, vermag der Fehler des Verfah-rensbeteiligten das Gericht nicht von seiner Verpflichtung zu entbinden, zumut-bare Ma337nahmen zu treffen, damit der Schriftsatz dennoch ber374cksichtigt wer-den kann. Denn grunds344tzlich ist das Gericht daf374r verantwortlich, dass das Gebot des rechtlichen Geh366rs eingehalten wird (BVerfG NJW 1990, 2374). Danach beseitigt der Fehler des Streithelfers die dem Amtsgericht unter-laufene Geh366rsverletzung nicht. Der Schriftsatz, in welchem der Streithelfer seinen Beitritt erkl344rte, war 10 Tage vor der m374ndlichen Verhandlung bei Ge-richt eingegangen. Die Parteien des in Rede stehenden Rechtsstreits waren im Schriftsatz bezeichnet, au337erdem war im Betreff kenntlich gemacht, dass es sich bei dem Rechtsstreit, dem der Streithelfer beitreten wollte, um ein Vater-schaftsanfechtungsverfahren handelte. Zudem betraf das (unrichtige) Aktenzei-chen das Verfahren der Anordnung der Erg344nzungspflegschaft f374r den fragli-chen Rechtsstreit, also ein Verfahren, das in engem sachlichen Zusammen-hang zu dem Rechtsstreit stand, auf welchen sich der Beitritt bezog. Angesichts dieser Umst344nde konnte erwartet werden, dass der Schriftsatz im Rahmen des ordnungsgem344337en Gesch344ftsgangs rechtzeitig vor dem Verhandlungstermin dem zust344ndigen Richter zugeleitet w374rde. Folglich hat sich mit dem 334bergang 21 - 11 - des Schriftsatzes in die Verantwortungssph344re des Gerichts ein etwaiges Ver-schulden des Streithelfers nicht mehr ausgewirkt. 22 cc) Dass das Amtsgericht den Anspruch des Streithelfers auf rechtliches Geh366r verletzt hat, kann indes nicht zur Folge haben, dass die Berufung unter einschr344nkender Auslegung des 247 67 ZPO auch gegen den Willen der von ihm unterst374tzten Hauptpartei zul344ssig w344re. Allerdings widerspr344che es den rechtsstaatlichen Mindeststandards, wenn im Falle einer Verletzung des dem Streithelfer zustehenden Anspruchs auf rechtliches Geh366r gegen den Widerspruch der Hauptpartei kein fachgericht-licher Rechtsschutz gegeben w344re. Nachdem n344mlich dem Streithelfer ein ori-gin344rer Anspruch auf rechtliches Geh366r zusteht, welcher nicht vom Geh366rsrecht der unterst374tzten Hauptpartei abgeleitet ist (vgl. oben 2 c aa), muss auch die M366glichkeit bestehen, dieses Recht unabh344ngig von der Hauptpartei zu verfol-gen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geh366rt in einem Rechtsstaat zu der grundrechtsgleichen Garantie des Art. 103 Abs. 1 GG die M366glichkeit einer zumindest einmaligen gerichtlichen Kontrolle ihrer Einhal-tung (vgl. BVerfG NJW 2007, 2242, 2243; BVerfGE 107, 395, 407, 409 = NJW 2003, 1924, 1926). Ohne eine eigenst344ndige Befugnis des Streithelfers, eine etwaige Verletzung seines origin344ren Geh366rsrechts unabh344ngig vom Willen der unterst374tzen Hauptpartei der gerichtlichen Kontrolle zuzuf374hren, bliebe die Ge-h366rsgew344hrleistung insoweit rechtsstaatlich defizit344r. Dabei gen374gt die M366glich-keit, die Verletzung des rechtlichen Geh366rs mittels der Verfassungsbeschwerde geltend zu machen, nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Vielmehr ent-spricht es dem Rechtsstaatsprinzip, wenn die Pr374fung von gerichtlichen Ge-h366rsverst366337en und ihre Beseitigung in erster Linie durch die Fachgerichte selbst erfolgen (BVerfG NJW 2007, 2242, 2244; BVerfGE 107, 395, 410 f., 413 f. = 23 - 12 - NJW 2003, 1924, 1926 ff.). In Konsequenz dieser Erw344gungen ist eine verfas-sungskonforme Auslegung des 247 67 ZPO geboten. 24 Diese gebotene verfassungskonforme Auslegung des 247 67 ZPO kann in-des nicht zum Inhalt haben, dass in F344llen der Verletzung des unselbstst344ndi-gen Streithelfers in seinem Anspruch auf rechtliches Geh366r dessen Berufung gegen den Willen der von ihm unterst374tzten Hauptpartei zul344ssig w344re. Viel-mehr ist 247 67 ZPO dahingehend einschr344nkend auszulegen, dass in solchen F344llen der Streithelfer die Geh366rsr374ge gem344337 247 321 a ZPO wirksam einlegen kann, auch wenn dies in Widerspruch zu Erkl344rungen oder Handlungen der Hauptpartei steht. Nur eine solche L366sung entspricht dem Zweck des Anh366-rungsr374gengesetzes, entsprechend den Anforderungen an das Gebot der Rechtsmittelklarheit eine umfassende und abschlie337ende Regelung f374r Konstel-lationen zu treffen, in denen ein Gericht, dessen Entscheidung im Ausgangs-punkt unanfechtbar ist, das rechtliche Geh366r verletzt hat (BT-Drucks. 15/3706 S. 15; Bonner Kommentar zum GG/R374ping Art. 103 Abs. 1 Rdn. 112; vgl. auch BVerfG NJW 2006, 2907, 2908). Auch entspricht sie der Vorstellung des Ge-setzgebers, der eine Fehlerkorrektur innerhalb der Instanz f374r vorzugsw374rdig h344lt, weil sie eine einfache und 366konomische Abhilfe erm366glicht (BT-Drucks. 14/4722 S. 85; vgl. auch BGHZ 150, 133, 136). Zudem ist eine einschr344nkende Auslegung des 247 67 ZPO im obigen Sin-ne auch deshalb zu bef374rworten, weil diese L366sung verhindert, dass dem Streithelfer infolge der Geh366rsverletzung mehr Rechte zustehen, als er ohne eine solche inneh344tte. W374rde man die Berufung gegen den Willen der Haupt-partei zulassen, h344tte der Streithelfer alleine infolge des Geh366rsversto337es die M366glichkeit, das Urteil einer 334berpr374fung durch die h366here Instanz zuzuf374hren. Demgegen374ber hat eine erfolgreiche Anh366rungsr374ge lediglich zur Folge, dass das Verfahren in erster Instanz fortgesetzt wird, soweit dies auf Grund der R374ge 25 - 13 - geboten ist, 247 321 a Abs. 5 ZPO. Insoweit sind dann im 334brigen wiederum die Beschr344nkungen der Befugnisse des Streithelfers gem344337 247 67 ZPO zu beach-ten. Hahne Fuchs V351zina Dose Klinkhammer Vorinstanzen: AG Bielefeld, Entscheidung vom 31.10.2006 - 34 F 531/06 - OLG Hamm, Entscheidung vom 20.04.2007 - 9 UF 139/06 -
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