BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 75/08 vom 29. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2008 durch die Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. V351zina und die Richter Dose und Dr. Klinkhammer beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 15. Februar 2008 aufgehoben. Geb374hrenstreitwert: 702 200 (247 41 Abs. 1 GKG) Gr374nde: I. Die Parteien streiten dar374ber, ob die Mitgliedschaft der Beklagten im Fit-nessclub des Kl344gers durch K374ndigung erloschen ist. 1 Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung r374ckst344ndiger Mitglieds-beitr344ge in H366he von 312 200 nebst Zinsen verurteilt und festgestellt, dass die Mitgliedschaft der Beklagten in dem Fitnessclub des Kl344gers durch die K374ndi-gung vom 14. Januar 2007 nicht aufgel366st worden ist, sondern erst mit Ablauf der vereinbarten Mindestlaufzeit am 31. Juli 2008 endet. Es hat die Berufung nicht zugelassen. 2 Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten als unzul344ssig verwor-fen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes nur 507 200 (312 200 + 195 200) 3 - 3 - betrage. Der Feststellungsantrag sei lediglich mit 195 200 anzusetzen. Bis 31. Juli 2008 k366nnten maximal Mitgliedsbeitr344ge in H366he von 390 200 entstehen. Es sei angemessen und ausreichend, lediglich 50 % dieser Summe als Wert f374r den Feststellungsantrag anzunehmen. Bei Feststellungsklagen sei gegen374ber Leis-tungsklagen stets ein Abzug vorzunehmen. Es sei zu beachten, dass mit dem Feststellungsantrag nur ein Beendigungsgrund ber374cksichtigt werde und bis zum regul344ren Vertragsablauf andere Beendigungsgr374nde entstehen k366nnten. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Rechtsbeschwerde, mit der sie geltend macht, der Abschlag bei Feststellungsklagen betrage 374blicherweise 20 %. Durch den ohne tragende Begr374ndung vorgenommenen Feststellungs-abschlag von 50 % verk374rze das Berufungsgericht den Rechtsweg der Beklag-ten unter Verletzung gegen den Verfassungsgrundsatz auf Gew344hrung wir-kungsvollen Rechtsschutzes und handle deshalb willk374rlich. 4 II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg und f374hrt zur Aufhebung des angefoch-tenen Beschlusses. 5 1. Die gem344337 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im 334brigen zul344ssig. Insbesondere erfordert die Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Dies ist u.a. der Fall, wenn einer Partei der Zugang zu dem von der Zivilprozessordnung einger344umten Instanzenzug in unzumutbarer, aus Sachgr374nden nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird, da dies den Anspruch der Partei auf Gew344hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes verletzt 6 - 4 - (BGH Beschluss vom 29. April 2004 - III ZB 72/03 - BGH-Report 2004, 1102, 1103). Das ist hier der Fall. Der Verwerfungsbeschluss beruht darauf, dass das Berufungsgericht die Beschwer der Beklagten anhand von Kriterien bewertet hat, f374r die es im Gesetz keine Grundlage gibt. Aufgrund dessen hat es unzu-treffend angenommen, die nach 247 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO f374r die Zul344ssigkeit einer Berufung erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 600 200 sei nicht er-reicht. 2. Die Beschwer eines Beklagten durch ein Urteil auf Feststellung der Nichtbeendigung eines Mietverh344ltnisses bestimmt sich gem344337 247 8 ZPO nach dem Betrag des auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Mietzinses (Senats-beschluss vom 30. September 1998 - XII ZR 163/98 - NZM 1999, 21). Zutref-fend und unangefochten ist das Berufungsgericht insoweit von einem Betrag von 390 200 ausgegangen. 7 Soweit das Berufungsgericht davon aber einen Abschlag von 50 % vor-nimmt, weil es sich lediglich um einen Feststellungsantrag handele, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass bei positiven Feststellungsklagen ein Abschlag gegen374ber dem Wert einer entsprechenden Leistungsklage vor-zunehmen ist. Der Abschlag betr344gt regelm344337ig 20 %; zweifelhafte Realisier-barkeit eines Anspruchs oder Unwahrscheinlichkeit des Schadenseintritts k366n-nen einen h366heren Abschlag rechtfertigen (Z366ller/Herget ZPO 26. Aufl. 247 3 Rdn. 16 "Feststellungsklagen" mit Rechtsprechungsnachweisen). Die Vornah-me eines Abschlags hat ihren Grund darin, dass der Wert des positiven Fest-stellungsantrages regelm344337ig unter demjenigen eines entsprechenden Zah-lungsantrages liegt. 8 3. Dieser Gesichtspunkt greift aber bei der Festsetzung der Beschwer nach 247 8 ZPO nicht durch. Im Interesse der Vereinheitlichung und Vereinfa- 9 - 5 - chung der Wertbemessung hat der Gesetzgeber in 247 8 ZPO - ebenso wie f374r die Bemessung des Geb374hrenstreitwerts in 247 41 Abs. 1 GKG - ein sehr weites Ankn374pfungsmerkmal gew344hlt ("Streit 374ber Bestehen oder Dauer eines Miet- oder Pachtverh344ltnisses"). Solche Streitigkeiten werden regelm344337ig und typi-scherweise in Form von Feststellungsklagen ausgetragen (M374nchKomm/ W366stmann ZPO 2. Aufl. 247 8 Rdn. 11). Schon seinem Wortlaut nach zielt 247 8 ZPO in erster Linie auf Feststellungsklagen ab (BGH Beschluss vom 13. Mai 1958 - VIII ZR 16/58 - NJW 1958, 1291). In Rechtsprechung und Schrifttum be-steht deshalb Einigkeit, dass f374r die Bewertung eines Feststellungsantrages, der das Bestehen oder die Dauer eines Miet- oder Pachtverh344ltnisses zum Ge-genstand hat, kein Abschlag vorzunehmen ist (BGH aaO; Z366ller/Herget ZPO 26. Aufl. 247 8 Rdn. 5; Musielak/Heinrich ZPO 6. Aufl. 247 8 Rdn. 3; Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. 247 8 Rdn. 18; M374nchKomm/W366stmann aaO). Der nach 247 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von 374ber 600 200 ist damit erreicht. 4. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte ihre Berufung nicht innerhalb der Berufungsbegr374ndungsfrist begr374ndet hat. Denn sie hat insoweit beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewil-ligen. 334ber diesen Antrag wird das Berufungsgericht zun344chst zu entscheiden 10 - 6 - haben (vgl. BGH Beschluss vom 29. April 2004 - III ZB 72/03 - BGH Report 2004, 1102, 1103). Sprick Wagenitz V351zina Dose Klinkhammer Vorinstanzen: AG Lippstadt, Entscheidung vom 31.10.2007 - 26 C 414/07 - LG Paderborn, Entscheidung vom 15.02.2008 - 1 S 137/07 -
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