BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 75/10 vom 9. Juni 2010 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG 247247 56 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs., 33 Abs. 4 Satz 3; ZPO 247 574 In Festsetzungssachen 374ber die Verg374tung, die einem im Wege der Prozess-kostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu zahlen ist, fin-det die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht statt. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2010 - XII ZB 75/10 - OLG Koblenz AG Westerburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2010 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. V351zina sowie die Richter Dose und Dr. Klinkhammer beschlossen: 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Bezirksrevisors beim Landge-richt Koblenz gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats - 4. Senat f374r Familiensachen - des Oberlandesgerichts Kob-lenz vom 27. Januar 2010 wird verworfen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgeb374hrenfrei; au337ergerichtli-che Kosten werden nicht erstattet. 3. Beschwerdewert: bis 600 200 Gr374nde: I. Der beschwerdef374hrende Bezirksrevisor begehrt die Herabsetzung der Verg374tung, die der im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Prozess-bevollm344chtigten der Kl344gerin zu zahlen ist. 1 Das Oberlandesgericht hat unter Ab344nderung des Festsetzungsbe-schlusses der Rechtspflegerin die Verg374tung auf 1.015,07 200 festgesetzt. Dabei hat es die geltend gemachte 1,3-Verfahrensgeb374hr (Nr. 3100 VV RVG i.V.m. 247 49 RVG) in voller H366he ber374cksichtigt und nicht - wie die Rechtspflegerin ge-m344337 Anlage 1, Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG - um die halbe vorge- 2 - 3 - richtlich entstandene 1,3-Gesch344ftsgeb374hr eines Wahlanwalts (Nr. 2300 VV RVG) gek374rzt. Denn zumindest nach Einf374hrung des 247 15 a RVG sei eine entstandene Gesch344ftsgeb374hr nicht (mehr) anteilig auf die Verfahrensgeb374hr des anschlie337enden gerichtlichen Verfahrens anzurechnen. Dies gelte auch f374r sog. Altf344lle, denn 247 15 a RVG habe die Gesetzeslage nicht ge344ndert, sondern sie lediglich klargestellt. Hiergegen wendet sich der beschwerdef374hrende Bezirksrevisor mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. 3 II. Die Rechtsbeschwerde ist trotz ihrer Zulassung durch das Oberlandes-gericht nicht statthaft nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG. Denn in Festsetzungssachen hinsichtlich der dem im Wege der Pro-zesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu zahlenden Verg374tung ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof - anders als im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren (vgl. Senatsbeschluss vom 2. April 2008 - XII ZB 266/03 - FamRZ 2008, 1159 - Tz. 4 m.w.N.) - von Gesetzes we-gen nicht er366ffnet. Die Vorschriften des 247 56 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. i.V.m. 247 33 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 6 Satz 1 RVG enthalten eine vorrangige abschlie337ende Sonderregelung gegen374ber 247 574 ZPO (vgl. Hartmann Kostengesetze 38. Aufl. 247 56 RVG Rdn. 22; Hansens RVGreport 2007, 100; M374ller-Rabe in Ge-rold/Schmid/v. Eicken RVG 18. Aufl. 247 56 Rdn. 32 unter Aufgabe der abwei-chenden Ansicht in der Vorauflage Rdn. 23 f.; zur gleichen Rechtslage unter Geltung der BRAGO siehe BGH Beschluss vom 13. Oktober 1987 - X ZB 29/86 - NJW-RR 1988, 381 f.; a.A. OLG Karlsruhe NJW-RR 2008, 949, 950). 4 - 4 - 5 Daran 344ndert auch der Umstand nichts, dass das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat und der Senat gem344337 247 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO an eine Zulassung grunds344tzlich gebunden ist. Denn eine Entscheidung, die von Gesetzes wegen der Anfechtung entzogen ist, bleibt auch bei - irriger - Rechtsmittelzulassung unanfechtbar. Durch die Zulassung wird dem Beschwer-def374hrer die Rechtsbeschwerde nur dann zug344nglich gemacht, wenn sie nach dem Gesetz grunds344tzlich er366ffnet ist, nicht aber in den F344llen, in denen die Anfechtbarkeit gesetzlich ausgeschlossen ist. Die Bindungswirkung der Rechtsmittelzulassung umfasst bei der Rechtsbeschwerde nur die Bejahung der in 247 574 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. 247 574 Abs. 2 ZPO genannten Zulassungsvor-aussetzungen. Sie kann hingegen nicht dazu f374hren, dass ein gesetzlich nicht vorgesehener Instanzenzug er366ffnet wird. Daher kann eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung auch nicht durch den Ausspruch eines Gerichts der Anfechtung unterworfen werden (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 159, 14, 15 = FamRZ 2004, 1191, 1192 sowie BGH Beschl374sse vom 8. Oktober 2002 - VI ZB 27/02 - NJW 2003, 211, 212 m.w.N. und vom 1. Oktober 2002 - IX ZB 271/02 - NJW 2003, 70 m.w.N.; siehe auch BVerfG DtZ 1993, 85). - 5 - 6 Die Rechtsbeschwerde ist deshalb gem344337 247 577 Abs. 1 ZPO als unzu-l344ssig zu verwerfen. Hahne Prof. Dr. Wagenitz ist ur- V351zina laubsbedingt verhindert zu unterschreiben Hahne Dose Klinkhammer Vorinstanzen: AG Westerburg, Entscheidung vom 12.11.2009 - 41 F 424/08 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 27.01.2010 - 7 WF 71/10 -
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