BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 75/10 vom 5. Mai 2011 in dem Verfahren auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 5. Mai 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 9. M344rz 2010 wird auf Kos-ten der Schuldnerin als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 72.900 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Auf Antrag des weiteren Beteiligten zu 1 (fortan: Gl344ubiger) vom 7. De-zember 2009 ist mit Beschluss vom 30. Dezember 2009 das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der Schuldnerin er366ffnet und der weitere Beteiligte zu 2, der bereits als Gutachter t344tig gewesen war, zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Die Anschrift der Schuldnerin ist im Beschluss mit "R. stra337e , B. " angegeben worden. Mit Schreiben vom 14. Ja-nuar 2010 hat die Schuldnerin, vertreten durch ihren Gesch344ftsf374hrer die "sofor-tige Einstellung des eingeleiteten Insolvenzverfahrens" beantragt. Sie hat vor- 1 - 3 - getragen, ihr Gesch344ftssitz befinde sich nicht in der R. stra337e , sondern in der B. stra337e in B. ; die Gesch344ftsleitung der Schuldnerin wisse nichts von dem ganzen Vorgang und habe auch nie Kontakt zum Insol-venzverwalter gehabt. Mit weiterem Schreiben vom 4. Februar 2010 hat die Schuldnerin erkl344rt, die Forderung des Gl344ubigers sei zwischenzeitlich ausge-glichen worden; sie, die Schuldnerin, sei nie zahlungsunf344hig gewesen. Das Insolvenzgericht hat die Eingabe als sofortige Beschwerde gegen den Er366ff-nungsbeschluss behandelt, hat ihr nicht abgeholfen und hat die Sache dem Be-schwerdegericht vorgelegt; dieses hat die sofortige Beschwerde als unbegr374n-det zur374ckgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde will die Schuldnerin die Auf-hebung des Er366ffnungsbeschlusses, hilfsweise die Einstellung des Insolvenz-verfahrens erreichen. II. Soweit die Rechtsbeschwerde mit dem Ziel der Aufhebung des Er366ff-nungsbeschlusses eingelegt worden ist, ist sie nach 247 34 Abs. 2, 247247 6, 7 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Hinsichtlich der hilfsweise angestrebten Einstellung des Insolvenzverfahrens folgt ihre Statthaftigkeit aus 247 216 Abs. 2, 247247 6, 7 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Sie ist jedoch unzul344ssig. Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Insolvenzgerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 2 1. Das Beschwerdegericht ist nicht in einer die Zul344ssigkeit der Rechts-beschwerde begr374ndenden Weise von dem Senatsurteil vom 9. Januar 2003 (IX ZR 85/02, ZIP 2003, 356) abgewichen. Der genannten Entscheidung zufol- 3 - 4 - ge muss der Insolvenzschuldner im Er366ffnungsbeschluss eindeutig und zutref-fend bezeichnet werden (vgl. 247 27 Abs. 2 InsO); Bezugnahme auf Aktenbe-standteile sind unzul344ssig. Das Beschwerdegericht hat den die postalische An-schrift der Schuldnerin betreffenden Einwand der Beschwerde nur unter dem (zutreffend verneinten) Gesichtspunkt einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh366r gew374rdigt. Damit hat es jedoch nicht - weder ausdr374cklich noch konkludent - den unzutreffenden Obersatz aufgestellt, der Insolvenz-schuldner brauche im Er366ffnungsbeschluss nicht eindeutig und zutreffend be-nannt zu werden. Der Er366ffnungsbeschluss vom 30. Dezember 2009 bezeich-nete die Schuldnerin zutreffend mit Firma, Sitz sowie der Nummer, unter wel-cher sie im Handelsregister eingetragen ist. Er muss nicht aufgehoben werden, weil er die fr374here Anschrift der Schuldnerin enth344lt, unter der jetzt noch ihr Ge-sch344ftsf374hrer wohnhaft ist. 2. Der Anspruch der Schuldnerin auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt. 4 a) Die Rechtsbeschwerde meint, das Insolvenzgericht h344tte den Schrift-satz vom 20. Februar 2010 als Antrag auf Einstellung des Verfahrens nach 247 212 InsO auslegen m374ssen. Selbst wenn eine entsprechende Auslegung m366glich gewesen w344re, l344ge darin, dass das Insolvenzgericht ihn nur als Be-gr374ndung der bereits eingelegten sofortigen Beschwerde verstanden hat, kein Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Ein nachtr344glicher Wegfall des Er366ffnungs-grundes wird in ihm weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, wie die Rechts-beschwerde selbst nicht verkennt. 5 b) Das Insolvenzgericht hat auch nicht, wie die Rechtsbeschwerde weiter meint, die Schuldnerin durch einen unzutreffenden rechtlichen Hinweis unter 6 - 5 - Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG von der Stellung eines erfolgversprechenden Antrags auf nachtr344gliche Einstellung des Insolvenzverfahrens wegen Wegfalls des Er366ffnungsgrundes (247 212 InsO) abgehalten. Die Rechtsbeschwerde legt nicht dar, welche Tatsachen die Schuldnerin vorgetragen und glaubhaft ge-macht h344tte, wenn das ihrer Ansicht nach irref374hrende Telefonat vom 21. Januar 2010 nicht stattgefunden h344tte. Das Insolvenzverfahren ist nur dann auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn gew344hrleistet ist, dass nach der Einstellung beim Schuldner weder Zahlungsunf344higkeit noch drohende Zah-lungsunf344higkeit vorliegt (247 212 Satz 1 InsO). Ein Wegfall der Forderung des antragstellenden Gl344ubigers reicht hierf374r nicht aus (zuletzt BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - IX ZB 1/10, NZI 2011, 20 Rn. 4). Die Rechtsbeschwerde verweist im 334brigen nur auf Forderungen der Schuldnerin, auf die Zahlungsein-g344nge zu erwarten gewesen seien. Dass es sich insoweit um aktuell verf374gbare oder kurzfristig verf374gbar werdende Mittel handelte, ist nach wie vor nicht hin-reichend dargelegt. - 6 - 3. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 7 Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Braunschweig, Entscheidung vom 30.12.2009 - 272 IN 128/09 b - LG Braunschweig, Entscheidung vom 09.03.2010 - 6 T 127/10 (019) -
Full & Egal Universal Law Academy