BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 75/12 vom 7. Februar 201 3 in dem Restschuldbefreiungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 63 Abs. 2 Der sekundäre Vergütungsanspruch des Verwalters oder Treuhänders gegen die Staatskasse setz t voraus, dass die Verfahrenskostenstundung für den jeweiligen Verfahrensabschnitt tatsächlich gewährt worden ist. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - IX ZB 75/12 - LG Wuppertal AG Wuppertal - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den V orsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 7. Februar 201 3 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 9 . J uli 2012 wird auf Kosten des Treuhänders zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 238 Gründe: I. Der Antragsteller begehrt als vom Insolvenzgericht bestellter Treuhänder in der Wohlverhaltensperiode des Schuldners die für das zweite und dritte Jahr festg esetzte Treuhändervergütung aus der Staatskasse. Der Schuldner beantragte am 20. September 2007 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen sowie die Bewilligung der Stundung der Verfahrenskosten für das Eröffnungsverfahren, das Hauptverfa hren und das Restschuldbefreiungsverfahren. Das Insolvenzgericht stundete mit Beschluss 1 2 - 3 - vom 26. September 2007 dem Schuldner die Verfahrenskosten für das Eröf f- nungsverfahren und das Hauptverfahren , eröffnete mit Beschluss vom 27. Se p- tember 2007 das Insolve nzverfahren und bestellte den jetzigen Treuhänder zum Insolvenzverwalter . Mit Beschluss vom 2. April 2009 kündigte es dem Schuldner Restschuldbefreiung an , bestellte den Treuhänder und hob das Ve r- fahren auf; über den Antrag auf Verfahrenskostenstundung für das Restschul d- befreiungsverfahren entschied es nicht . Der Treuhänder entnahm die Mindestvergütung für das erste Jahr der Wohlverhaltensperiode als Vorschuss der Masse . D en Rest der Masse kehrte er an die Gerichtskasse auf die Verfahrenskosten aus. Ein nahmen erzielte der Schuldner nicht. Mit Schreiben vom 16. Juni 2011 zeigte der Treuhänder an, dass der Schuldner trotz Aufforderung die Mindestvergütung für das zweite Jahr nicht bezahlt habe, regt e die Entscheidung über den Stundungsantrag an und beantra gte für den Fall, dass die Stundung nicht gewährt werde, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Auf die Aufforderung des Amtsgerichts an den Schuldner , die Mindes t- vergütung zu zahlen und zur Prüfung seines Stundungsantrages seine Einna h- men nachzuweisen, reagierte der Schuldner nicht. Mit rechtskräftigem B e- schluss vom 19. Juli 2011 wies das Amtsgericht den Antrag auf Verfahrensko s- tenstundung zurück. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 29. August 2011 ve r- sagte es die Restschuldbefreiung wegen Ni chtzahlung der Mindestvergütung des Treuhänders . Auf Antrag des Treuhänders hat das Amtsgericht dessen Vergütung mit Beschluss vom 9. November 2011 auf 300 u- sammen 357 e- 3 4 5 - 4 - glichen sei. Auf Berichtigungsantrag des Treuhänders ist mit Beschluss vom 24. Februar 2012 der Beschluss vom 9. November 2011 dahin berichtigt wo r- den , dass auf die festgesetzte Vergütung von 357 Vorschuss von 119 Mit Beschluss vom 27. März 2012 h at das Insolvenzgericht den Antrag des Treuhänders, ihm den Restbetrag von 238 ü- ten, zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsb e- sc hwerde verfolgt der Treuhänder sein Zahlungsbegehren gegen die Staat s- kasse weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und zulässig (§ 575 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. 1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, ein Anspruch gegen die Staat s- kasse nach § 293 Abs. 2, § 63 Abs. 2 InsO bestehe nicht, weil die Kosten dem Schuldner für die Wohlverhaltensperiode nicht gestundet worden seien. Eine analoge Anwendung des § 63 Abs. 2 InsO komme nicht in Betracht. E s fehle an einem Vertrauensschutztatbestand, weil dem Schuldner für diesen Verfahren s- abschnitt zu keinem Zeitpunkt Verfahrenskostenstundung gewährt worden sei. Auch aus der in § 4a Abs. 3 Satz 3 InsO angeordneten Vorwirkung des Stu n- dungsantrages ergebe sic h insoweit für den Treuhänder nichts. Zwar sei das Vorgehen des Insolvenzgerichts, das ständig so verfahre , nicht gesetzesko n- 6 7 8 - 5 - form und habe möglicherweise zum Ziel, eine Belastung der Staatskasse zu vermeiden. Über Amtshaftungsansprüche sei hier aber nicht zu entscheiden. 2. Demgegenüber hält die Rechtsbeschwerde eine analoge Anwendung des § 63 Abs. 2 InsO für geboten. Der Gesetzgeber habe dem Treuhänder nicht das Ausfallrisiko für den Fall aufbürden wollen, dass das Insolvenzgericht nicht zeitnah über d en Stundungsantrag des Schuldners entscheide. Vielmehr habe es die Mitwirkung von Insolvenzverwaltern auch in massearmen Verfahren s i- cherstellen wollen. Er dürfe durch eine verfahrenswidrige Handhabung nicht benachteiligt werden. Hätte das Insolvenzgericht zu Beginn der Wohlverha l- tensperiode über die Verfahrenskostenstundung entschieden, hätte es die Stundung bewilligt. Dann hätte eine spätere Aufhebung der Stundung an der Ausfallhaftung des Staates nichts mehr geändert. Der Treuhänder dürfe nach § 4 a Abs. 3 Satz 3 InsO bis zu einer gegenteiligen Entscheidung darauf ve r- trauen, dass die Stundung erfolgen werde und er die Vergütung und Auslagen aus der Staatskasse erhalte. 3. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts halten rechtlicher Prüfung stand. Dem Tr euhänder steht kein Anspruch gegen die Staatskasse für seine Vergütung und Auslagen zu. a) Dem Treuhänder in der Wohlverhaltensperiode steht nach § 293 Abs. 1 InsO, § 14 InsVV eine Vergütung für seine Tätigkeit und ein Anspruch auf Erstattung angemes sener Auslagen zu. Die Vergütung erhält er gemäß § 14 Abs. 2 InsVV aus den aufgrund der Abtretung nach § 287 Abs. 2 InsO eing e- henden Beträgen. Reichen diese nicht aus, um die Mindestvergütung zu d e- cken, obliegt es gemäß § 298 Abs. 1 InsO dem Schuldner, hie rfür aufzuko m- men. Das gilt gemäß § 298 Abs. 1 Satz 2 InsO dann nicht, wenn die Kosten des 9 10 11 - 6 - Insolvenzverfahrens nach § 4a InsO gestundet wurden. Gemäß § 293 Abs. 2 InsO gilt dann § 63 Abs. 2 InsO entsprechend. Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a InsO ge stundet, steht dem Treuhänder deshalb für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu. Dem Schuldner sind die Verfahrenskosten für die Wohlverhaltensperiode nicht gestundet worden. Der Umstand, dass sie für das Eröffnungsv erfahren und das Insolvenzverfahren gestundet waren, genügt nicht. Soweit in § 298 Abs. 1 Satz 2 InsO darauf abgestellt wird, ob die Kosten des Insolvenzverfa h- rens gestundet wurden, ist hier die Stundung für die Wohlverhaltensperiode maßgebend. Die Stundun g erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 2 InsO gesondert. Hier geht es allein um die Kosten der Wohlve r- haltensperiode. Die Stundung der Kosten für frühere Verfahrensabschnitte ist unerheblich. Das sieht auch die Rechtsbeschwerde nich t anders. b) Eine entsprechende Anwendung des § 63 Abs. 2 InsO hat das B e- schwerdegericht zutreffend abgelehnt. Es besteht keine planwidrige Regelung s- lücke, die im Wege der Analogie geschlossen werden müsste. Insbesondere ist eine Analogie nicht aus G ründen des Vertrauensschutzes zugunsten des Tre u- händers geboten. aa) § 63 Abs. 2 InsO gewährt dem Insolvenzverwalter (Treuhänder) e i- nen Anspruch gegen die Staatskasse nur, w enn die Kosten des Verfahrens ( - abschnitts) nach § 4a InsO gestundet wurden. Außerhalb der Stundungsfälle kommt eine Subsidiärhaftung der Staatskasse grundsätzlich nicht in Betracht. § 63 Abs. 2 InsO ist selbst eine Ausnahmevorschrift, die grundsätzlich eng au s- zulegen ist. Beantragt der hierzu berechtigte Schuldner keine Kostenstun dung, wird diese versagt oder handelt es sich um eine juristische Person, liegt das 12 13 14 - 7 - volle Kostenerstattungsrisiko beim Insolvenzverwalter (Treuhänder). Wenn der Gesetzgeber dies nicht gewollt hätte, hätte er § 63 Abs. 2 InsO nicht auf den Fall der erteilte n Kostenstundung beschränkt (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2004 - IX ZB 123/03, BGHZ 157, 370, 372 ff). Dies ist verfassungsrechtlich u n- bedenklich (BGH, aaO S. 375 ff). bb) Allerdings hat der Senat eine Analogie für geboten erachtet, wenn dem Schuldne r Verfahrenskostenstundung tatsächlich gewährt, diese jedoch später wieder entzogen wurde. Der Gesetzgeber hat diesen Fall nicht bedacht. Insoweit besteht eine planwidrige Regelungslücke. Denn es widerspräche Sinn und Zweck des Gesetzes, wenn die Aufhebung der Stundung dazu führen wü r- de, dass der Insolvenzverwalter die Sicherung seines Anspruchs verlöre. Der Insolvenzverwalter kann nämlich bei Amtsübernahme in der Regel nicht wissen, ob dem Schuldner die Verfahrenskostenstundung später wieder entzogen wird. Er kann und soll sich aber auf die gewährte Stundung verlassen, weil der G e- setzgeber die Mitwirkung des Insolvenzverwalters auch in massearmen und masselosen Verfahren sicherstellen will. Allerdings besteht dieser Vertrauen s- schutz nur, soweit eine Vergütu ng eingefordert wird für Tätigkeiten, die vor der Aufhebung der Stundung erbracht wurden (BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - IX ZB 74/07, ZInsO 2008, 111 Rn. 11 ff, 17; vom 3. Dezember 2009 - IX ZA 36/09 Rn. 3 nv). cc) Eine vergleichbare Regelun gslücke besteht auch unter Vertrauen s- schutzgesichtspunkten im vorliegenden Fall nicht. Eine Verfahrenskostenstu n- dung für die Wohlverhaltensperiode ist zu keinem Zeitpunkt gewährt worden. Auf sie konnte sich der Treuhänder demgemäß nicht verlassen. Ein zwin ge n- des, vom Gesetzgeber übersehenes Schutzbedürfnis ergibt sich zugunsten des Verwalters oder Treuhänders auch nicht aus anderen Überlegungen. 15 16 - 8 - (1) Ein Vertrauenstatbestand zugunsten des Treuhänders folgt nicht aus der gewährten Verfahrenskostenstundun g für das Eröffnungs - und das Haup t- verfahren. Aus der insoweit am 26. September 2007 getroffenen Entscheidung konnte der Treuhänder nichts für sich ableiten, weil § 4 a Abs. 3 Satz 2 InsO für die einzelnen Verfahrensabschnitte gesonderte Entscheidungen verl angt. Ma ß- geblicher Zeitpunkt für die Verfahrenskostenstundung für die Wohlverhaltensp e- riode wäre, wenn das Insolvenzgericht pflichtgemäß bei Ankündigung der Res t- schuldbefreiung darüber entschieden hätte, dieser Zeitpunkt gewesen, also der April 2009. Was s ich bei einer Aufforderung an den Schuldner , zu diesem Zei t- punkt zu den Voraussetzungen der Stundung vorzutragen, ergeben hätte, ist nicht bekannt. (2) Demgemäß kommt auch dem Umstand kein vertrauensbildender Charakter zugunsten des Treuhänders zu, da ss der Schuldner bereits mit se i- nem Eröffnungsantrag Verfahrenskostenstundung auch für die Wohlverhalten s- periode beantragt hatte. Über diesen Kostenstundungsantrag hätte zwar in a n- gemessener Zeit entschieden werden müssen. Durch eine verspätete En t- scheidun g darf der Schuldner nicht benachteiligt werden (BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - IX ZB 259/09, ZInsO 2010, 2099 Rn. 9). Für den Treuhänder ergibt sich daraus aber nichts, weil er von der fehlenden Entscheidung wusste und spätestens nach Verbrauch der Masse am Ende des ersten Jahres der Wohlverhaltensperiode selbst auf die Entscheidung über die Kostenstundung auch im Hinblick auf die Sicherung seiner Vergütung hätte hinwirken können. (3) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde folgt auch aus § 4a Abs. 3 Satz 3 InsO nichts Gegenteiliges für den Treuhänder (aA wohl LG Gö t- tingen, ZInsO 2011, 397). Dieser konnte nicht schon nach Beantragung der 17 18 19 - 9 - Ve r fahrenskostenstundung für das Restschuldbefreiungsverfahren darauf ve r- trauen, dass die Verfahrenskostenst undung auch gewährt werden würde. Nach § 4a Abs. 3 Satz 3 InsO treten bis zur Entscheidung über die Stundung deren Wirkungen nicht generell vorläufig ein, sondern nur teilweise , nämlich in dem in § 4 a Abs. 3 Satz 1 InsO genannten Umfang; dies betrifft die Ansprüche der Bundes - oder Landeskasse und die Ansprüche des nach § 4 a Abs. 2 InsO be i- geordneten Anwalts. Die Vergütung des Insolvenzverwalters oder Treuhänders wird davon nicht berührt. Soweit in der Literatur für derartige Fälle ein Vertrauensschutz für das erste Jahr der Wohlverhaltensperiode befürwortet wird ( I. Pape/ G. Pape, ZInsO 2012, 1, 4), liegen hier schon die entsprechenden Gegebenheiten nicht vor, weil die Vergütung für das erste Jahr aus der Masse ohnehin gedeckt war. Grund für einen Vertr auensschutz wegen bewilligter Stundung für die vorhergehenden Verfahrensabschnitte besteht wegen der unterschiedlichen maßgeblichen Beu r- teilungszeitpunkte nicht. (4) Soweit die Beschwerde schließlich meint, aus Vertrauensschutzgrü n- den müsse der Treuhänder so gestellt werden, als sei bei Beginn der Wohlve r- haltensperiode Verfahrenskostenstundung bewilligt und im Versagungszei t- punkt wieder entzogen worden, kann auch dem nicht gefolgt werden. Es ist, wie ausgeführt, völlig offen, ob zu diesem früher en Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenskostenstundung für die Wohlverhaltensperi o- de überhaupt vorlagen und ob der Schuldner die erforderlichen Erklärungen zu den Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt abgegeben hätte (vgl. zu der N o t- wendigkeit hierzu BGH, Beschluss vom 24. Juli 2003 - IX ZB 539/02, BGHZ 156, 92, 94). Jedenfalls fehlt es an einer positiven Stundungsentscheidung als Anknüpfungspunkt für ein schutzwürdiges Vertrauen. 20 21 - 10 - (5) Ob der Treuhänder wegen der offenbar syste matisch rechtswidrigen Verzögerung der Stundungsentscheidungen durch das Insolvenzgericht Amt s- haftungsansprüche geltend machen kann, ist hier nicht zu entscheiden. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Wuppertal, Entscheidung vom 27.03.2012 - 145 IN 918/07 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 09.07.2012 - 6 T 208/12 - 22
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