BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 75/13 vom 2. September 2015 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 70, 97, 110; AVAG §§ 11, 15; HUVÜ 73 Art. 23 a) Ausländische Unterhaltsentscheidungen können grundsätzlich in einem in nerstaatlichen Vol l- streckbarerklärungsverfahren durch Beschluss nach § 110 Abs. 2 Satz 1 FamFG für vollstreckbar erklärt werden. b) Soweit allerdings der Anwendungsbereich einer völkerrechtlichen Anerkennungs - und Vollstr e- ckungsvereinbarung betroffen ist, geht diese Konvention gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 FamFG den Vorschriften des autonomen Rechts vor. Beansprucht die Konvention jedoch selbst keinen abs o- luten Vorrang gegenüber dem deutschen Recht, sondern lässt sie einen Rückgriff auf das inne r- staatliche Recht des Vollstreckungsstaates zu (hier: Art. 23 HUVÜ 73), steht auch § 97 Abs. 1 FamFG einem solchen Rückgriff nicht entgegen. c) Der Grundsatz der Meistbegünstigung des Rechtsmittelführers führt nicht zu einer dem korrekten Verfahren widersprechenden Erweit erung des Instanzenzuges. Die Anrufung des Bundesg e- richtshofs ist deshalb auch dann ausgeschlossen, wenn im korrekten Verfahren die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde von einer positiven Entscheidung über die Zulassung abhängig gewesen wäre, über die sic h das Beschwerdegericht deshalb keine Gedanken gemacht hat, weil es nach der von ihm irrtümlich gewählten inkorrekten Verfahrensart davon ausgegangen ist, dass die Rechtsbeschwerde schon kraft Gesetzes statthaft sei (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 1 3. Juni 2012 - XII ZR 77/10 - FamRZ 2012, 1293). BGH, Beschluss vom 2. September 2015 - XII ZB 75/13 - OLG Karlsruhe AG Wiesloch - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2 . September 201 5 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer , Dr. Nedden - Boeger , Dr. Botur und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen de n Beschluss des 2 . Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Ober landesgerichts K arlsruhe vom 24 . Januar 201 3 wird auf Kosten des Antragsgegners verwo r- fen . Beschwerdewert : 27.793 Gründe : I. Das Verfahren betrifft die Vollstreckbarerklärung von Zahlungspflichten aus einem türkischen Scheidungsurteil. Die Beteiligten sind türkische Staatsangehörige . Ihre 1998 geschlos - sene Ehe wurde durch rechts kräftiges Urteil des 1. Familiengerichts in Kartal/ Tür kei vom 14. Mai 2008 geschieden; die Präsidentin des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat durch Bescheid vom 28. Februar 2012 festgestellt , dass die V o- raussetzungen für die Anerkennung des Scheidungsausspr uchs vorliegen. In dem Urteil des Familiengerichts sind gleichzeitig Scheidungsfolgen g e- regelt worden . Dabei wurde der Antragsgegner unter anderem ver urteilt , an die 1 2 3 - 3 - Antragstellerin gemäß Art. 174 Abs. 1 türkZGB einen materiellen Schadene r- satz (Entschäd igung) in Höhe von 15.000 YTL und gemäß Art. 174 Abs. 2 türkZGB einen immateriellen Schadenersatz (Genugtuung) in Höhe von weit e- ren 50.000 YTL zu zahlen ; diese Verurteilungen wurden darauf gestützt, dass der Antragsgegner "durch die Ereignisse am Scheitern der Ehe für schuldig b e- funden worden ist". Daneben wurde der Antragsgegner verpflichtet, der Antra g- stellerin gerichtliche und außergerichtliche Kosten des Scheidungsverfahrens in einer Gesamthöhe von 906,60 YTL zu erstatten. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung der Zahlungspflic h- ten aus dem Scheidungsurteil des türkischen Familiengerichts. Das von der Antragstellerin durch Schriftsatz vom 25. Oktober 2010 zunächst angerufene Landgericht H eidelberg hat ihr am 29. Oktober 2010 den folgen den Hinweis erteilt : "Die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 3 Anerkennungs - und Vollstr e- ckungsausführungsgesetz (AVAG) besteht nur im Anwendungsbereich des § 1 Abs. Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsen t- scheidungen gilt zwar im Verhältnis zur Türkei. Die Vollstreckbarerklärung b e- zieht sich aber auf eine Verurteilung zur Zahlung von materiellem und immat e- riellem Schadenersatz als Folge der Scheidung Da die Verurteilung au s- weislich der Urteilsgründe ohne jeden Bezug auf Bedürftigkeit und Leistungsf ä- higkeit der Ehegatten erfolgte, kommt eine Qualifizierung als Unterhaltsa n- spruch nicht in Betracht. In folge dessen dürfte nur eine Zuständigkeit des Fam iliengerichts zur Entsche i- dung über die Vollstreckbarkeit im Beschlussverfahren gem. §§ 110, 95, 111 Nr. 10, 266 FamFG, 23a Nr. Das Landgericht hat sich sodann durch Beschluss vom 8. November 2010 für sachlich unzuständig erklärt und die Sache auf Antrag der Antragste l- lerin an das Amtsgericht H eidelberg verwiesen. Das Amtsgericht Heidelberg hat sich - nach Durchführung eines schriftlichen Vorverfahrens - i m Hinblick auf den Wohnsitz des Antragsgegners seinerseits für örtlich unzuständig e rklärt und das Verfah ren an das Amtsgericht Wiesloch weiter verwiesen , welches dem Antrag 4 5 - 4 - der Antragstellerin aufgrund mündliche r Verhandlung stattgegeben und das U r- teil des türkischen Familiengerichts wegen der darin enthaltenen Zahlungsve r- pflichtungen für vollstreckbar erklärt hat . Gegen die am 19 . September 2012 zugestellte amtsgerichtliche En t- scheidung hat der Antragsgegner innerhalb einer einmonatigen Frist Beschwe r- de eingelegt. Am 27. November 2012 ging bei dem Oberlandesgericht eine B e- schwerdebegrü ndung ein, verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist. Das Oberlandesgericht hat den Beteiligten den Hinweis erteilt , dass es einer En t- scheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch nach dem Grundsatz der Meis t- begünstigung nicht bedürfe, weil sich die Vollstreckbarkeit des türkischen U r- teils nach dem Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstr e- ckung von Unterhaltsentscheidungen vom 2. Oktober 1973 ( BGBl. 1986 II S. 826; im Folge nden HUVÜ 73) bestimme und das deutsche Ausführungsg e- setz in §§ 11 ff. AVAG keine Frist für die Begründung der Beschwerde vorsehe. Sodann hat das Oberlandesgericht die Beschwerde als unbe gründet zurückg e- wiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerd e des Antragsgegners , mit der er seine Abweisungsanträge weiterverfolgt. I I . Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft und daher unzulässig . 1. Das Beschwerde gericht ist zu Unrec ht davon ausgegangen, dass die Erstbeschwerde des Antragsgegners als Beschwe rde nach § 11 Abs. 1 AVAG 6 7 8 9 - 5 - iVm Art. 13 HUVÜ 73, § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. c AVAG (aF) zu behandeln gewesen sei . a) Eine Beschwerde nach § 11 Abs. 1 AVAG , für deren Verfahren ergä n- zend die Vorschriften über das Beschwerdeverfahren nach §§ 567 ff. ZPO he r- anzu ziehen sind (vgl. Meller - Hannich in Kindl/Meller - Hannich/Wolf Das Recht der gesamten Zwangsvollstreckung 2. Aufl. § 13 AVAG Rn. 1) , kann gegen so l- che Entscheidungen des ersten Rechtszuges gerichtet werden, die im Klausel - erteilungsverfahren nach §§ 3 ff. A VAG ergangen sind. Um eine solche Entscheidung handelt es sich bei dem amtsgerichtlichen Beschluss ersichtlich nicht. a a) Das von der Antragstellerin betriebene Verfahren war - was auch die Rechtsbeschwerde nicht anders sieht - jedenfalls nach der E rteilung der Hi n- weise durch das Landgericht und nach der Verweisung der Sache an das Amtsgericht allein darauf gerichtet, die Zahlungspflichten aus dem türkischen Scheidungsurteil auf der Grundlage des autonomen deutschen Rechts zur Anerkennung und Vollstr eckung von ausländischen Entscheidungen und somit im Beschlussverfahren nach § 110 Abs. 2 Satz 1 FamFG für vollstreckbar erkl ä- ren zu lassen. Über diese n Antrag entscheidet das Gericht des ersten Recht s- zuges i n einem kontradiktorisch geführten Hauptsache ver fahren durch B e- schluss . Zwar ist auch das vereinfachte Klauselerteilungsverfahren nach §§ 3 ff. AVAG , welches der Ausführung der Anerkennung und Vollstreckung ausländ i- scher Entscheidungen auf unionsrechtlicher oder völkervertraglicher Grundlage dient, ein Beschlussverfahren. Es wird indessen in erster Instanz ohne Beteil i- gung des Antragsgegners und damit einseitig geführt (§ 6 Abs. 1 AVAG). Einen k ontradiktorischen Charakter erlangt dieses Verfahren erst mals mit der Beschwerde eines Beteiligten ( vgl. BGH Be schluss vom 4. Februar 2010 IX ZB 57/09 - NJW - RR 2010, 571 Rn. 7). 10 11 12 - 6 - b b ) Zwar ist das Amtsgericht ausweislich der Gründe seiner Entsche i- dung davon ausgegangen, dass auch im Verfahren der Vollstreckbarerklärung nach nationalem Recht die materiellen Vorau ssetzungen für die Anerkennung einer ausländischen Unterhal tsentscheidung dem HUVÜ 73 und damit staat s- vertraglichem Recht zu entnehmen sind , so dass das Amtsgericht insbesondere die Frage d es O rdre - public - Verstoßes nicht auf der Grundlage von § 109 FamFG , sondern auf der Grundlage von Art. 5 HUVÜ 73 erörtert hat. Dies ändert in verfahrensrechtlicher Hinsicht aber nichts daran, dass die Entscheidung des Amtsgerichts in dem für die Vollstreckbarerklärung ausländ i- scher Entscheidungen nach deutschem Recht vo rgesehenen kontradiktorischen FamFG - Erkenntnisverfahren nach Beteiligung des Antragsgegners ergangen ist . Auf Vorschriften des Anerkennungs - und Vollstreckungsausführungsgese t- zes (AVAG) nimmt die amtsgerichtliche Entscheidung keinen Bezug. Auch die Beschlu ssformel ( " wird für vollstreckbar erklärt " statt: " wird mit der Vollstr e- ckungsklausel versehen " ) lässt unzweifelhaft darauf schließen, dass das Amt s- gericht eine Entscheidung im V ollstreckbarerklärungsv erfahren nach § 110 Abs. 2 FamFG treffen wollte und auc h getroffen hat. Folgerichtig enthält die amtsgerichtliche Entscheidung auch eine Belehrung über die Rechtsbehelfe der Beschwerde nach § 58 FamFG und der Sprungrechtsbeschwerde nach § 75 F amFG. Dies hat letztlich auch das Beschwerdegericht erkannt. b) D as Beschwerdegericht ist bei seinen Erwägungen zum Meistbe - günstigungs grundsatz offensichtlich von der Vorstellung geleitet worden, dass das Amtsgericht deshalb ein " falsche s " Verfahrens recht angewendet h a- be , weil im Anwendungsbereich des HUVÜ 73 und der zu seiner Durchführung i n Deutschland erlassenen Ausführungsvorschriften ein Rückgriff auf die aut o- nomen deutschen Regelungen zur Vollstreckbarerklärung ausländischer Ent - scheidungen (§§ 108 ff. FamFG) ausgeschlossen sei. Dies ist aber unab - 13 14 15 - 7 - hängig davon, dass es sich dabei eher um eine Frage der inhaltlichen Richti g- keit der amtsgerichtlichen Entscheidung im Hinblick auf die Beurteilung der Z u- lässigkeit des Antrag s handelt - schon im rechtlichen Ausgangspunkt nicht z u- treffend. aa) Es entspricht allgemei ner Ansicht, dass auch ausländische Unte r- haltsentscheidungen in einem FamFG - Verfahren durch Beschluss nach § 110 Abs. 2 Satz 1 FamFG für vollstreckbar erklärt werden können (vgl. nur Prütting/ H elms/Hau FamFG 3. Aufl. § 110 Rn. 16; Johannsen/Henrich Familienrecht 6. Aufl. § 110 FamFG Rn. 19; Riegner FPR 2013, 4, 7; Botur FamRZ 2010, 1860, 1863) . Soweit allerdings der Anwendungsbereich einer völkerrechtlichen Vereinbarung betroffen ist, geht die se Konvention gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 FamFG den Vorschriften des autonomen Rechts - hier also den §§ 98 ff. FamFG - vor . Andererseits wird das internationale Zivilverfahrensrecht durch das Günstigkeitsprinzip be herrscht, weil zwischenstaatliche Abkommen d ie A n- erkennung ausländischer Entscheidungen erleichtern und nicht erschweren so l- len. Soweit nach diesem Prinzip das Konventionsrecht selbst keinen Vorrang gegenüber innerstaatlichem Recht beansprucht und daher den Rückgriff auf ein (anerkennungsfreundliche re s ) nationale s R echt grundsätzlich zulässt, kann auch § 97 Abs. 1 Satz 1 FamFG einem solchen Rückgriff nicht entgegenstehen ( vgl. Prütting/Helms/Hau FamFG 3. Aufl. § 97 Rn. 6; Haußleiter/Gomille FamFG § 97 Rn. 11 ; MünchKommFamFG/Rauscher 2. Aufl. § 97 Fam FG Rn. 6). Einen absoluten Vorrang gegenüber innerstaatlichem Recht beansprucht das HUVÜ 73 nicht. Vielmehr findet d as Günstigkeitsprinzip seinen ausdrücklichen Niederschlag in Art. 23 HUVÜ 73 , wonach die Vorschriften des Übereinko m- mens nicht aus schließen , dass eine andere internationale Übereinkunft zw i- schen dem Ursprungsstaat und dem Vollstreckungsstaat oder das nichtvertra g- liche Recht des Vollstreckungsstaats angewendet wird, um die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung oder eines Vergleichs zu erwirken. 16 - 8 - bb) O b aus dem Günstigkeitsprinzip des Art. 23 HUVÜ 73 gleichzeitig folgt, dass der Berechtigte des ausländischen Unterhaltstitels in Deutschland ein freies Wahlrecht zwischen einem Klauselerteilungsverfahren nach den Au s- führungsbestimmunge n zum HUVÜ 73 einerseits und einem Vollstreckbarerkl ä- rungsverfahren nach § 110 Abs. 2 Satz 1 FamFG andererseits hat (Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 9 Rn. 707; vgl. auch Wieczorek/Schütze ZPO 4. Aufl. § 722 Rn. 10) oder ob es für ein Vol l- streckbarerklärungsverfahren nach innerstaatlichem Recht am Rechtsschut z- bedürfnis fehlt, wenn das einfachere Klauselerteilungsverfahren nach den Au s- führungsbestimmungen zum HUVÜ 73 mit Sicherheit zum gleichen Erfolg fü h- ren würde (Geimer/Schütze/Baumann Internationaler Rechtsverkehr in Zivil - und Handelssachen Band IV Art. 23 HUVÜ 73 [Stand: Dezember 1989] Anm. III 2; MünchKommZPO/Gottwald 3. Aufl. Art. 23 HUVÜ Rn. 3; vgl. auch KG FamRZ 1998, 383, 384; AG Garmisch - Partenkirchen NJ W 1971, 1235; Stein/Jonas/Münzberg ZPO 22. Aufl. § 722 Rn. 10; Meller - Hannich in Kindl/Meller - Hannich/Wolf Das Recht der gesamten Zwangsvollstreckung 2. Aufl. Vorbemerkung zu §§ 1 ff. AVAG Rn. 2 ) , braucht hier nicht weiter erörtert zu wer den. Denn das Rech tsschutzbedürfnis für einen Antrag im Vollstreckbar - erklärungsverfahren nach § 110 Abs. 2 Satz 1 FamFG könnte der Antragstell e- rin unter den obwaltenden Umständen nicht abgesprochen werden. Es war g e- rade streitig, ob die in dem Urteil des Familiengerichts Kartal vom 14. Mai 2008 titulierten Entschädigungs - und Genugtuungsansprüche unterhaltsrechtlich zu qualifizieren sind (vgl. dazu eingehend Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 9 Rn. 478 ff. mit Nachweisen zum Strei t- stand) und der Anwendungsbereich des HUVÜ 73 insoweit eröffnet war . Nach dem rechtlichen Hinweis des Landgerichts konnte die Antragstellerin nicht mehr davon ausgehen, dass sie im vereinfachten Klauselerteilungsverfahren nach §§ 3 ff. AVAG ohne weiteres E rfolg haben würde. Das innerstaatliche Vol l- 17 - 9 - streck bar erklärungsverfahren nach § 110 Abs. 2 Satz 1 FamFG war für die A n- tragstellerin deshalb auch in dem Sinne günstiger, dass eine Vollstreckbarerkl ä- rung der im türkischen Scheidungsurteil titulierten Sch adene rsatz ansprüche nach innerstaatlichem Recht o hne Rücksicht auf deren unterhaltsrechtliche Qualifikation erfol gen konnte (vgl. Prütting/Helms/Hau FamFG 3. Aufl. § 110 Rn. 16) . c) Unter dem Gesichtspunkt der Meistbegünstigung hätte im Beschwe r- deverfahren a llenfalls erörter t werden können , ob das Amtsgericht sein Verfa h- ren mit den sich für Familienstreitsachen aus § 113 Abs. 1 FamFG ergebenden verfahrensrechtlichen Modifikationen hätte durchführen dürfen. Denn es ist im Einzelnen streitig, ob das V erfahren z ur Vollstreckbarerklärung einer ausländ i- schen Entscheidung , wenn die se nach deutschem Rechtsverständnis eine F a- milienstreitsache zum Gegenstand hat, seinerseits kraft verfahrensrechtlichen Zusammenhangs Familienstreitsache ist ( so etwa Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 35. Aufl. § 110 FamFG Rn. 5 f. ; Hk - ZPO/Kemper 6. Aufl. § 231 FamFG Rn. 6 für Unterhaltssachen ; dagegen etwa Hoh loch GS Wolf S. 429, 433). Wenn das vorliegende Verfahren nicht als Familienstreitsache qualifizier t werden könnte, wäre die Auffassung des Beschwerdegerichts, wonach die (fristgerechte) B e- gründung der Beschwerde keine Zulässigkeitsvoraussetzung für das Rechtsmi t- tel des Antragsgegners sei , zumindest im Ergebnis richtig, weil § 117 Abs. 1 FamFG in diesem Fall keine Anwendung fände. Eine weitere Befassung mit dieser Frage erübrigt sich jedoch an dieser Stelle , denn unabhängig von der Qualifikation des Verfahrens als Familienstreitsache wäre als statthaftes Rechtsmittel gegen die amtsgerichtliche Entscheidung allein die Beschwerde nach § 58 FamFG in Frage gekommen. 2. Hätte das Beschwerdegericht daher nach de m zutreffenden Verfa h- rens recht im Beschwerdeverfahren nach §§ 58 ff. FamFG über das Rechtsmi t- 18 19 - 10 - tel des Antragsgegners entschieden, wäre eine Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung n ur im Falle ihrer Zulassung eröffnet gewesen (§ 70 Abs. 1 FamFG) . Da es an einer solchen Zulassung durch das Beschwerdeg e- richt fehlt, ist die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners unstatthaft. 3. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde kann auch nicht a us de m Meistbegünstigungs grundsatz hergeleitet werden. a) Allerdings dürfen die Verfahrensbeteiligten dadurch, dass das Gericht seine Entscheidung in einer falschen Form erlassen hat, keinen Rechtsnachteil erleiden. Ihnen steht deshalb grundsätzlich so wohl das Rechtsmittel zu, das nach der Art der tatsächlich ergangenen Entscheidung statthaft ist, als auch das Rechtsmittel, das bei einer in der richtigen Form erlassenen Entscheidung z u- lässig wäre. Der Grundsatz der Meistbegünstigung findet in gleicher W eise A n- wendung, wenn - wie hier - das Gericht nach dem von ihm angewandten Ve r- fahrensrecht die Entscheidungsform zwar zutreffend gewählt hat, der Fehler jedoch auf der Anwendung eines falschen Verfahrensrechts beruht (Senatsb e- schlüsse vom 13. Juni 2012 - X II ZR 77/10 - FamRZ 2012, 1293 Rn. 16 f. und vom 2 9. Februar 2012 - XII ZB 198/11 - FamRZ 2012, 783 Rn. 12 f.). b) Der Schutzgedanke der Meistbegünstigung gebietet es indessen nicht, dass das Rechtsmittel auf dem vom vorinstanzlichen Gericht eingeschlag enen falschen Weg weitergehen müsste; vielmehr hat das Rechtsmittelgericht das Verfahren so weiter zu betreiben, wie dies im Falle einer formell richtigen En t- scheidung durch die Vorinstanz und dem danach gegebenen Rechtsmittel g e- schehen wäre. Daher kann di e Meistbegünstigung auch nicht zu einer dem ko r- rekten Verfahren widersprechenden Erweiterung des Instanzenzuges führen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Juli 2015 - XII ZB 586/14 - juris Rn. 5 und vom 13. Juni 2012 - XII ZR 77/10 - FamRZ 2012, 1293 Rn. 18 mwN) . Aus dem Meistbegünstigung sgrundsatz lässt sich insoweit nicht herleiten , dass gegen 20 21 22 - 11 - eine inkorrekte Entscheidung auch noch dann ein ihrer äußeren Form entspr e- chendes Rechtsmittel - hier die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach § 15 Abs. 1 AVAG iVm § 574 Abs. 1 ZPO - zum Bundesgerichtshof statthaft ist, wenn gegen eine korrekte Entscheidung di e Anrufung des Bundesgerichtshofs aus besonderen Gründen des jeweiligen Verfahrens - hier wegen des Fehlens einer positiven Zulassungsentscheidung nach § 70 Abs. 1 F amFG - nicht stat t- haft wäre. Zwar hat das Beschwerdegericht ersichtlich deshalb von einer Zula s- sungsentscheidung abgesehen, weil es ausweislich seiner Entscheidungsgrü n- de - folgerichtig - davon ausgegangen ist, dass seine Entscheidung einer zula s- sungsfr eien Rechtsbeschwerde nach § 15 Abs. 1 AVAG iVm § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO unterliegt. Im familiengerichtlichen Verfahren verbleibt es bei der Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Nichtzulassung de r Rechts beschwerde indessen auch dann, wenn das Beschwer degericht aufgrund eines Rechtsir r- tums davon ausgegangen ist, dass eine Rechtsbeschwerde gegen seine En t- scheidung schon kraft Gesetzes statthaft ist (Senatsbeschluss vom 9. Juli 2 014 - XII ZB 7/14 - FamRZ 2014, 1620 Rn. 20; vgl. auch BGH Beschlüsse vom 10. Mai 2012 - IX ZB 295/11 - NJW - RR 2012, 1509 Rn. 15 und vom 12. März 2009 - IX ZB 193/08 - NJW - RR 2009, 1349 Rn. 9 f.). Weil es nicht darauf a n- kommt, worauf der Rechtsirrtum des Beschwerdegerichts beruht, kann aus dem Gesichtspunkt , dass sich das Beschwerdegericht aufgrund der Anwendung e i- nes unzutreffenden Verfahrensrechts keine Gedanken über die Zulassung der Rechtsbeschwerde machen musste , nicht hergeleitet werden, dass die bei A n- wendung des zutreffenden Verfahrensrecht s von eine r positiven Zulassung s- entscheidung abhängige Anrufung des Bundesgerichtshofs nach dem Grund - 23 - 12 - satz der Meistbegünstigung statthaft sein müsste (vgl. auch BGH Beschluss vom 5. Juli 1990 - LwZR 7/89 - NJW - RR 1990, 1483 f.) . Dose Klinkhammer Nedden - Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Wiesloch, Entscheidung vom 21.08.2012 - 1 F 74/12 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.01.2013 - 2 UF 242/12 -
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