BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 75/14 vom 7. Mai 2015 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Das Gericht prüft unter Berücksichtigung sämtlicher rechtlicher Gesichtspunkte, ob die gesetzl i- chen Bestimmungen über das Vorlagerecht und den Inhalt des Plans b e achtet sind. Dabei hat es nicht nur offensichtliche Rechtsfehler zu b e anstanden. InsO § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 222 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Im Insolvenzplan ist anzugeben, nach welchen Vo rschriften die Gruppen gebi l det wurden. Bei der Bildung fakultativer Gruppen ist zu erläutern, auf Grund welcher gleichartigen inso l venzbezogenen wirtschaftlichen Interessen die Gruppe gebildet wurde und inwiefern alle Beteiligten, deren wic h- tigste insolve nzbezogene wirtschaftliche Interessen übereinstimmen, derselben Gruppe zugeor d- net wurden. InsO § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 226 Abs. 1 Der Insolvenzplan darf keine Präklusionsregeln vorsehen, durch welche die Insolvenzgläub i ger, die sich am Insolvenzverfa hren nicht beteiligt haben, mit ihren Forderungen in Höhe der vorges e- henen Quote ausgeschlossen sind. InsO § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 220 Abs. 2 Die Bewertung von Massegegenständen kann im gerichtlichen Vorprüfungsverfahren rege l mäßig nicht beanstandet werden. InsO § 231 Abs. 2 Weist das Insolvenzgericht einen Insolvenzplan von Amts wegen zurück, kann ein neuer Plan nicht allein auf Antrag des Insolvenzverwalters und mit Zustimmung des Gläubigerausschusses zurüc k- gewiesen werden. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2015 - IX ZB 75/14 - LG Hamburg AG Hamburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr . Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Ric h terin Möhring am 7. Mai 2015 beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 26 des Landgerichts Hamburg vom 30. Oktober 2014 wird auf Koste n des Schuldners zurückgewiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 t- gesetzt. Gründe: A. Über das Vermögen des Schuldners wurde aufgrund eines Eigenantrags das Insolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zum Insolvenzve r- wa l ter bestellt. Am 16. M ai 2014 hat der Schuldner einen Insolvenzplan vorg e- legt, den das Insolvenzgericht nach gerichtlicher Vorprüfung durch Beschluss vom 20. Mai 2014 zurückgewiesen hat (veröffentlicht in ZIP 2014, 1601) , ohne den Schuldner zuvor auf Bedenken hinzuweisen und zu r Nachbesserung aufz u- fordern. Gegen diesen Beschluss hat der Schuldner am 2. Juni 2014 sofortige Beschwerde eingelegt. Am 14. Juli 2014 hat der Schuldner dem Insolvenzg e- 1 - 3 - richt einen ausdrücklich als Entwurf bezeichneten geänderten Insolvenzplan mit der Bitt e vorgelegt, nach Durchsicht eine Telefonkonferenz zu führen, um eine Abstimmung zu den geänderten Planinhalten herbeiführen zu können. Das I n- solvenzgericht hat diesen Entwurf, weil das Insolvenzplanverfahren die Vorlage von Entwürfen nicht vorsehe, in ein en weiteren Insolvenzplan umgedeutet und diesen am 29. Juli 2014 als unzulässig zurückgewiesen , weil der Schuldner nicht gleichzeitig zwei Insolvenzpläne vorlegen dürfe . Gegen diesen Beschluss hat der Schuldner am 9. August 2014 sofortige Beschwerde eingel egt. D as I n- solvenzgericht hat beiden Beschwerden nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat in einem Beschluss über beide Rechtsmittel entschieden . D ie sofortige Beschwerde des Schuldners vom 2. Juni 2014 ge gen den Beschluss des Amtsgerichts vom 20. Mai 2014 hat es zurückgewiesen. Aufgrund der sofortigen Beschwerde des Schuldners vom 9. August 2014 hat es den Beschluss des Amtsgerichts vom 29. Juli 2014 au f- gehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung unter Beachtung seiner Rechtsansicht an das Amtsgericht zurückverwiesen. Den Antrag des Schul d- ners, eine Verfahrenseinleitung nach § 234 InsO anzuordnen, hat es abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde hat es zugelassen. Mit seiner Rechtsbeschwerde möc h- te der Schuldner erreichen, dass hinsichtlich seiner beiden Beschwerden vol l- umfänglich zu seinen Gunsten in der Sache entschieden werde. B . Die durch das Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 6 Abs. 1 Satz 1, § 231 Abs. 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ) und auch im Übrigen zulässi g (§ 4 InsO, § 575 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg . 2 - 4 - I. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen d en Beschluss vom 20. Mai 2014 über die Zurückweisung des Insolvenzplans vom 16. Mai 2014 sei unbegründet. Zwar sei der Beschluss rechtsfehlerhaft zustande gekommen, weil dem Schuldner vor der Entsche i- dung kein rechtliches Gehör gewährt worden sei. Der Verf ahrensfehler sei j e- doch dadurch geheilt worden, dass der Schuldner wesentliche Mängelrügen auch im Beschwerdeverfahren für unbegründet halte und durch seine Aufrech t- erhaltung des Rechtsmittels deutlich gemacht habe, zu einer vollständigen B e- hebung der Mäng el nicht bereit zu sein. Materiell - rechtlich sei die Zurückwe i- sungsentscheidung des Insolvenzgerichts nicht zu beanstanden. In dem da r- ste l lenden Teil des Insolvenzplans vom 16. Mai 2014 seien die Angaben zu den Grundlagen und den Auswirkungen des Plans nic ht hinreichend, das Insolven z- gericht habe mit Recht die Gruppenbildung und Unklarheiten hinsichtlich des Anfechtungsvorbehalts beanstandet. Zudem habe das Insolvenzgericht berec h- tigt e Einwendungen gegen die im Insolvenzplan aufgenommene Ausschlus s- klausel u nd die salvatorische Klausel erhoben . Der Hilfsantrag auf Nachbess e- rung des ersten Insolvenzplans sei zurückzuweisen; eine solche Nachbess e- rung sei dem Schuldner während des Beschwerdeverfahrens jederzeit möglich gewesen. Eine weitere Fristsetzung sei desw egen nicht erforderlich gewesen. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen die Zurückweisung des Insolvenzplans v om 14. Juli 2014 sei hingegen begründet. Die Vorlage des Planentwurf s sei verfahrensfördernd als Neueinreichung des Insolvenzplans vom 16. Mai 2014 in einer geänderten Fassung vom 14. Juli 2014 auszulegen . 3 4 - 5 - Danach hätte das Insolvenzgericht von einem ersten Insolvenzplan ausgehen müssen und nicht § 231 Abs. 2 InsO anwenden dürfen. Aber auch wenn man mit dem Insolvenzgericht den Plan vom 1 4. Juli 2014 in einen zweiten Inso l- venzplan umdeuten wollte , wäre die Zurückweisung eines solchen zweiten Plans als unzulässig rechtlich fehlerhaft. Die parallele Einreichung zweier Inso l- venzpläne sei hier nicht unzulässig . Die Voraussetzungen des § 231 Ab s. 2 InsO hätten mangels Antrages des Insolvenzverwalters und Zustimmung des einberufenen Gläubigerausschusses (noch) nicht vorgelegen. Deswegen hätte das Insolvenzgericht den zweiten Plan nicht ohne inhaltliche Prüfung zurüc k- weisen dürfen. II. Das Beschwerdegericht hat die Zurückweisung des Insolvenzplan s vom 16. Mai 2014 durch das Insolvenzgericht nach § 231 Abs. 1 InsO mit Recht b e- stätigt . 1. Es durfte in der Sache über die Beschwerde entschieden. Dabei kann dahin stehen, ob das Insolvenzgeri cht dem Schuldner vor Zurückweisung des Plans vom 16. Mai 2014 nach § 4 InsO, § 139 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG rechtl i- ches Gehör hätte gewähren oder ihm nach § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO hätte Gelegenheit zur Nachbesserung geben müssen. Zutreffend hat das B eschwe r- degericht gesehen, dass sich diese etwaigen erstinstanzlichen Verfahrensve r- stöße hinsichtlich der Zurückweisung des Plans vom 16. Mai 2014 nicht ausg e- wirkt haben, weil der Schuldner in der Sache eine Entscheidung über die Zulä s- sigkeit dieses Plans i n seiner ursprünglichen Fassung herbeiführen wollte. Nachgebessert hat er den Plan im Beschwerdeverfahren aufgrund der Bea n- 5 6 - 6 - standungen des Insolvenzgerichts nur insoweit, als er zu den Voraussetzungen der Gruppenbildung gemäß § 222 Abs. 3 Satz 1 InsO vorget ragen und eine E r- klärung nach § 230 Abs. 3 InsO vorgelegt hat. Die übrigen Nachbesserungen hat er in seinem Planentwurf vom 11./14. Juli 2014 nur für den Fall vorgeno m- men, dass in den Beschwerdeinstanz en die Zurückweisung des Plans vom 16. Mai 2014 bestäti gt würde. Schon der Umstand, dass der Schuldner trotz Vorlage des Entwurfs eines nachgebe sserten Insolvenzplans im Beschwerd e- verfahren seine Beschwerde gegen die Zurückweisung des Plan s vom 16. Mai 2014 aufrecht er halten hat, belegt das von ihm verfolgte Ha upt - und Hilfsve r- hältnis der Pläne . 2. Ohne Rechtsfehler hat das Beschwerdegericht das Rechtsmittel g e- gen den - den Insolvenzplan vom 16. Mai 2014 nach § 231 Abs. 1 InsO z u- rückweisenden - Beschluss des Insolvenzgerichts zurückgewiesen. a) Nach § 231 Ab s. 1 Nr. 1 InsO weist das Insolvenzgericht den Inso l- venzplan von Amts wegen zurück, wenn die Vorschriften über das Recht zur Vorlage und den Inhalt des Plans , insbesondere zur Bildung von Gruppen, nicht beachtet sind. Die gerichtliche P rüfung hat im Rahmen des § 231 Abs. 1 InsO die Entscheidungskompetenz der Gläubigerversammlung bestmöglich zu wa h- ren . Deswegen ist dem Insolvenzgericht e ine Prüfung, ob der Plan wirtschaftlich zweckmäßig gestaltet ist und ob er voraussichtlich Erfolg haben wird , verwehr t ( BSGE 90, 157 , 160 ; Mohrbutter/Ringstmeier/Bähr, Handbuch Insolvenzverwa l- tung, 9. Aufl., Kap. 14 Rn. 146 f ). Das Gericht prüft im Rahmen des § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO unter Berücksichtigung sämtlicher rechtliche r G e- sichtspunkte , ob die gesetzlichen Bestimmungen über das Vorlagerecht und den Inhalt des Plans beachtet sind. Es prüft, ob der gestaltende Teil des Inso l- venzplans für die unmittelbare Gestaltungswirkung und die Vollstreckbarkeit 7 8 - 7 - bestimmt genug ist, ob die Information en im darstellenden Teil für die Entsche i- dung der Beteiligten und des Gerichts ausreich en und ob die Plananlagen vol l- ständig und richtig sind (Mohrbutter/Ringstmeier/Bähr, aaO Rn. 150 ; Schmidt/ Spliedt, InsO, 18. Aufl., § 231 Rn. 9). Dabei hat das Gericht nach dem eindeut i- gen Wortlaut des § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO anders als nach § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 InsO nicht nur offensichtliche Rechtsfehler zu beanstanden (MünchKomm - InsO/Breue r, 3. Aufl., § 231 Rn. 17; Silcher in Ahrens/Gehrlein/ Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 231 Rn. 2; aA Nerlich/Römermann/Braun, InsO, 2014, § 231 Rn. 4 ; HK - InsO/Haas , 7. Aufl., § 231 R n. 3; Schmidt/Spliedt, aaO Rn. 3 ). Die Prüfung in diesem Verfahrensabsc hnitt umfasst auch die Vorschriften zur Bildung von Gruppen. Das Insolvenzgericht untersucht , ob im Insolvenzplan die Pflichtgruppen nach der unterschiedlichen Rechtsstellung der Gläubiger gebildet sind (§ 222 Abs. 1 InsO ; Kübler/Bierbach, Handbuch Restruk turierung in der Insolvenz, 2. Aufl., § 28 Rn. 18 ). Die Kontrolle ist darauf zu erstrecken, ob bei der f aku ltativen Gruppenbildung nach § 222 Abs. 2 InsO Gläubiger mit gle i- cher Rechtsstellung und mit gleichartigen wirtschaftlichen Interessen zusa m- mengefass t und die Gruppen sachgerecht voneinander a b gegrenzt sind , es also für die Unterscheidung zwischen zwei oder mehr gebildeten Gruppen e i- nen sachlich gerechtfertigten Grund gibt ( MünchKomm - InsO/Eidenmüller, 3. Aufl., § 222 Rn. 113 ; Nerlich/Römermann/Braun, a aO , § 231 Rn. 14 f; Spahlinger in Kübler/Prütt ing/Bork, InsO, 2013, § 231 Rn. 12; HK - I nsO/Haas, aaO , § 222 Rn. 17; § 231 Rn. 4 ; Kübler/Bierbach, aaO , § 28 Rn. 18 ; Mohrbu t- ter/Ringstmeier/Bähr, aaO , Kap. 14 Rn. 151; aA Silcher in Ahrens/Gehrlein/ Ringstmeier, aaO , § 231 Rn. 7; MünchKomm - InsO/Breuer, aaO , § 231 Rn. 13 ). Weiter prüft das Insolvenzgericht , ob die von § 222 Abs. 2 InsO abweichenden Voraussetzungen der Gruppenbildung nach § 222 Abs. 3 InsO eingehalten sind 9 - 8 - (aA MünchKomm - InsO/Breuer, aa O ; Nerlich/Römer - mann/Braun, aaO , § 231 Rn. 16) . Prüfungsgrundlage hinsichtlich der Gruppenbildung ist allein die Tra g- fähigkeit der im Plan angegebenen Kriterien (vgl. Kübler/Bierbach, aaO , § 28 Rn. 84). Der so beschriebene Prüfungsmaßstab rechtfertigt sic h aus der Erw ä- gung , dass die Gleichbehandlung der Insolvenzgläubiger nach § 226 Abs. 1 InsO nur noch innerhalb einer Gruppe geboten ist und dass die Mehrheiten für die Zustimmung zum Plan sich auch nach der Zahl und dem Zuschnitt der g e- bildeten Gruppe rich ten (§§ 244, 245 InsO; HK - InsO/Haas, aaO , § 222 Rn. 17). Um diese Prüfung zu ermöglichen, muss sich aus dem Insolvenzplan ergeben, nach welchen Vorschriften die Gruppen gebildet worden sind. W eiter sind die Kriterien der Abgrenzung im Plan anzugeben und die für die Gruppe n- bildung nach § 222 InsO maßgeblichen Erwägungen zu erläutern (MünchKomm - InsO/Eidenmüller, aaO , § 222 Rn. 22). Es muss dargelegt we r- den, auf Grund welcher gleichartiger insolvenzbezogener wirtschaftlicher Int e- ressen eine bestimmte Gr uppe gebildet wurde und ob alle Beteiligten, deren wichtigste n insolvenzbezogene n wirtschaftliche n Interessen übereinstimmen, derselben Gruppe zugeordnet wurden (MünchKomm - InsO/Eidenmüller, aaO , § 222 Rn. 107 ; vgl. Kübler/Bierbach, aaO , § 28 Rn. 14 ). Fehle n solche Erläut e- rungen , ist der Plan nach § 231 Abs. 1 InsO wegen eines Verstoßes gegen § 222 Abs. 2 Satz 3 InsO zurückzuweisen (MünchKomm - InsO/Eidenmüller, aaO , § 222 Rn. 108). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Erläuterungen zur Gruppenbildung im darste llenden (MünchKomm - InsO/Eidenmüller, aaO , § 222 Rn. 22 ; Schmidt/Spliedt, aaO , § 222 Rn. 16; Kübler/Rendels/Zabel, Handbuch Restrukturierung in der Insolvenz, 2. Aufl., § 52 unter 2. ) oder im gestaltenden Teil des Plans (Kübler/Bierbach, aaO , § 28 Rn. 13) e rfolgen . 10 11 - 9 - b) Der vom Schuldner vorgelegte Insolvenzplan vom 16. Mai 2014 sieht i m ges taltenden Teil unter 2.3. 2 . vor , dass Insolvenzgläubiger, die nach Bee n- digung des Abstimmungstermins (§ 235 InsO) Forderungen anmelden, bei den Leistungen aus dem Ins olvenzplan nicht berücksichtigt werden . Damit sollen Insolvenzforderungen , die nicht rechtzeitig zur Tabelle angemeldet worden sind , nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner vollumfänglich ausgeschlossen sein . Mit dieser Ausschlussklausel hat der Schuldner die Vo r- schriften über den Inhalt des Plans nicht beachtet (§ 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO) . Sie verstößt gegen § 226 Abs. 1 InsO und greift unberechtigt in das E i- gentumsrecht der Gläubigers ein (Art. 14 Abs. 1 GG) . aa ) Während im Re gelinsolvenzverfahren die Insolvenzgläubiger ei n- schließlich der nicht am Verfahren beteiligten Gläubiger (vgl. Jaeger/Meller - Hannich, InsO, § 201 Rn. 4 ff) gemäß § 201 Abs. 1 InsO ihre verbleibenden Forderung en nach Verfahrensaufhebung unein ge schränkt gege n den Schul d- ner geltend machen können , wird der Schuldner im Insolvenzplanverfahren nach § 227 Abs. 1 InsO mit der im gestaltenden Teil vorgesehenen Befried i- gung der Insolvenzgläubiger von seinen re st lichen Verbindlichkeiten gegenüber d ies en Gläubigern bef reit, sofern im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt ist. Die im gestaltenden Teil des Insolvenzplans geregelten Wirkungen treten g e- mäß § 254 Abs. 1 InsO mit der Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans für und gegen alle Beteiligten ein, nach § 254 b InsO auch für Insolvenzgläub i- ger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben (Kübler/Balthasar, Handbuch Restrukturierung in der Insolvenz, 2. Aufl., § 26 Rn. 271 ff). Diese Personen unterliegen mithin nicht nur den negativen, sondern auch den positiven Planwi r- kungen. Sie können damit die Planquote beanspruchen, die auf Forderungen ihrer Art im Insolvenzplan festgeschrieben wurde (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2012 - IX ZR 206/11, NZI 2013, 84 Rn. 10 f; MünchKomm - InsO/Madaus, aaO , 12 - 10 - § 254b Rn. 4). Deswegen bestimmt nunmehr § 229 Satz 3 InsO, dass der dem Insolvenzplan zugrunde gelegte Finanzplan alle bei der Ausarbeitung bekan n- ten Gläubiger zu berücksichtigen hat, auch wenn diese ihre Forderungen nicht angemeldet haben (vgl. Kübler/Balthasar, aaO , § 26 Rn. 2 75) . Zwar kann die Erfüllung von Insolvenzplänen durch nachträglich erhob e- ne Forderungen gefährdet oder unmöglich werden, insbesondere dann, wenn diese vorsehen, dass eine bestimmte Summe Geldes unter den Insolvenzglä u- bigern verteilt wird. Dies es Prob lem hat der Gesetzgeber jedoch gesehen. Durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierun g von Unternehmen (ESUG) vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I 2582) sind mit Wirkung vom 1. März 2012 die Bestimmungen der §§ 259a, 259b InsO eingeführt worden. Danach kann der Schuldner Vollstreckungsschutz beantragen, wenn die Durchführung des Plans durch nachträglich erhobene Forderungen gefährdet wird; im Inso l- venzverfahren nicht angemeldete Forderungen von Insolvenzgläubigern verjä h- ren spätestens in einem Jahr nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolven z- plans. Weitergehenden Vorschlägen, eine materielle Ausschlussfrist für im I n- solvenzverfahren nicht angemeldete Forderungen zu schaffen, ist der Geset z- geber nicht gefolgt, weil eine Ausschlussfrist aus verfassungsre chtlichen Grü n- den mit der Möglichkeit einer Wiedereinsetzung verbunden sein müsse und die vergleichbare Ausschlussfrist des § 14 GesO zu zahlreichen und langwierigen Streitigkeiten über die Frage des Verschuldens bei der Fristversäumnis gefüh rt habe ( vgl. BT - Drucks. 17/5712, S. 37; BGH, Urteil vom 10. Mai 2012, aaO Rn. 11). bb ) Ob angesichts dessen eine materi e lle Ausschlussklausel im Inso l- venzplan vereinbart werden kann, ist streitig ( für die Zulässigkeit der Au s- schlussklausel nach ESUG: MünchKomm - Ins O/Eidenmüller, aaO , § 221 13 14 - 11 - Rn. 54 ff; Mohrbutter/Ringstmeier/Bähr, aaO , Kap. 14 Rn. 311; Kübler/Baltha - sar, aaO , § 26 Rn. 278; ähnlich H mbKomm - InsO/ Thies, 5 . Aufl., § 254b Rn. 6; da gegen: Schmidt/Spliedt, aaO , § 259b Rn. 6 ; MünchK omm - InsO/Madaus, aaO , § 254 b Rn. 6 ff , 9 ; Spahlinger in Kübler/Prütting/Bork, InsO , 2014, § 254b Rn. 6; HK - InsO/Haas, aaO , § 254b Rn. 2; für die Zulässigkeit nach altem Recht: OLG Hamm, Urteil vom 3. Dezember 2010 30 U 98/10, juris Rn. 14; LAG Düsseldorf, ZIP 2011, 248 7, 248 8; zwe ifelnd BAG, NZI 2013, 1076 Rn. 32) . Der Bundesgerichtshof hat diese Frage noch nicht entschieden. Gewillkürte Präklusionsvorschriften im Insolvenzplan, durch die Inso l- venzgläubiger, die sich am Insolvenzv erfahren nicht beteiligt haben, mit ihren Ford erungen auch in Höhe der im Plan auf Forderungen ihrer Art festgeschri e- benen Quote ausgeschlossen sind, sind nicht zulässig . Sie verstoßen gegen den Grundsatz, dass innerhalb jeder Gruppe allen Beteiligten gleiche Rechte anzubieten sind (§ 226 Abs. 1 InsO) . Denn sie bewirken eine Ungleichbehan d- lung von Insolvenzgläubigern der selben Rechtsstellung allein aus dem U m- stand der rechtzeitigen Forderungsanmeldung. Die Rechtsstellung der nicht (rechtzeitig) anmeldenden Insolvenzgläubiger unterscheidet sich aber nic ht von der der im Insolvenzplan berücksichtigten ; ihnen entgehen lediglich Verfahren s- rechte. Ebenso wenig lassen sich unterschiedliche wirtschaftliche Interessen nach § 222 Abs. 2 Satz 1 InsO allein anhand des Kriteriums der (rechtzeitigen) Forderungsanmel dung rechtfertigen . Das Versäumen einer im Plan gesetzten Anmeldefrist ist zwar ein objektives, aber kein dem § 222 InsO zugängliches Abgrenzungskriterium (Mün ch Komm - InsO/Madaus, aaO , § 254b Rn. 8) . Der vollständige Verlust einer Forderung als Folge e iner Ausschlussfrist stellt zudem einen erheblichen Eingriff in das Eigentumsrecht des Gläubigers (Art. 14 Abs. 1 GG) dar, der einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage b e- 15 16 - 12 - darf (BGH, Urteil vom 10. Mai 2012 - IX ZR 206/11, NZI 2013, 84 Rn. 10 aE ; vgl. Mün chKomm - InsO/Madaus, aaO, § 254b Rn. 7 ). Daran fehlt es jedenfalls , seitdem der Gesetzgeber mit §§ 259a f InsO Sonderregelungen getroffen und eine weitergehende gesetzliche Beschränkung der Rechte nachmeldender Gläubiger ausdrücklich abgelehnt hat. Präklusi onsklausel n, die den Verlust des Anspruchs gegen den Schuldner nach Maßgabe des Insolvenzplans bewirken , sind deshalb unwirksam, soweit sie über die Wirkung der Verjährungsvorschrift hinausgehen ( vgl. Schmidt/Spliedt, aaO , § 259b Rn. 6) . Dem Beschlus s des Bu ndesverfassungsgerichts vom 26. April 1995 ( BVerfGE 92, 262) ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Diese Entscheidung ist zu § 14 Abs. 1 Satz 1 GesO ergangen , wonach der Verwalter nach Ablauf der Anmeldefrist eingehende Forderungsanmeldungen noch anzuerkennen und in das Vermögensverzeichnis aufzunehmen hatte, wenn die Verspätung unve r- schuldet war und das Gericht zustimmt. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dieser gesetzlich geregelte Ausschluss schuldhaft verspätet a n- gemeldeter Forderung en vom Gesamtvollstreckungsverfahren sei mit der E i- gentumsgarantie vereinbar. Demgegenüber will der erste Insolvenzplan sämtl i- che nach gemeldeten Forderungen ohne Rücksicht auf ein etwaiges Verschu l- den der nicht am Insolvenzverfahren teilnehmenden Gläubiger und ohne g e- setzliche Grundlage ausschließen. c) Der erste Plan musste auch deswegen gemäß § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO zurückgewiesen werden, weil die Kriterien für die Bildung der fakult a- tiven Gruppen nach § 222 Abs. 2 InsO entgegen § 222 Abs. 2 Satz 3 InsO nicht angegeben sind . Es ist nicht ausgeführt, inwiefern die in fünf Gruppen zusa m- mengefassten Insolvenzgläubiger unterschiedliche insolvenzbezogene wir t- schaftliche Interessen haben und sie deswegen unterschiedlichen Gruppen z u- 17 18 - 13 - zuordnen sind. Au ch wird nicht erläutert, inwieweit die gewählten Abgrenzung s- kriterien sachgerecht sind. Eine richterliche Überprüfung der gewählten Gru p- penbildung ist deswegen nicht möglich. Der Schuldner hat die fünf Gruppen nach Maßgabe des § 222 Abs. 2 InsO gebil det. Er hat in der Gruppe I alle ursprünglich absonderungsberechti g- ten Gläubiger zusammengefasst. Aus dieser Formulierung folgt, dass die A b- sonderungsrechte verwertet und die Absonderungsgläubiger nur insoweit in diese Gruppe aufgenommen sind, wie sie mit ihren Sicherheiten ausgefallen sind. In der Gruppe II hat er alle Arbeitnehmerforderungen der Arbeitnehmer und der Bundesagentur für Arbeit zusammengefasst, soweit die Arbeitnehme r- forderungen auf sie infolge der Zahlung von Insolvenzausfallgeld übergegange n sind. Schon aus der Zusammenfassung der Forderungen der Arbeitnehmer aus eigenem und der Forderungen der Bundesagentur für Arbeit aus übergegang e- nem Recht ergibt sich, dass der Schuldner diese Gruppe nicht nach § 222 Abs. 3 Satz 1 InsO gebildet hat, dess en Voraussetzungen nicht gegeben sind, weil allenfalls ein er von zwölf Arbeitnehmer n eine erhebliche Forderung ang e- meldet hat (vgl. Schmidt/Spliedt, aaO , § 222 Rn. 19; Kübler/Schöne, Handbuch Restrukturierung in der Insolvenz, 2. Aufl., § 29 Rn. 10). In de r Gruppe III hat der Schuldner nicht nachrangige Forderungen der Sozialversicherungsträger, Krankenkassen und des Finanzamtes zusammen gefasst, in der Gruppe IV alle nicht nachrangigen Forderungen von Gläubigern mit Hauptforderungen bis 3.000 n die Gruppen I bis III fallen, in Gruppe V sämtliche Inso l- venzgläubiger, die nicht de n Gruppen I bis IV zuzuordnen sind. Warum er diese Gruppen gebildet hat und was die Abgrenzungskriterien sind, hat der Schuldner nicht erläutert. 19 - 14 - Die unterlassene Begründung ist bei der Gruppe II ausnahmsweise u n- schädlich, weil die Kriterien der Gruppenbildung in diesem besonderen Fall auf der Hand liegen. Der Gesetzgeber geht berechtigt davon aus, dass die Intere s- senlage von Arbeitnehmer n in der Regel von der ander er Insolvenzgläubiger abweicht, weil die Arbeitsverhältnisse über den Zeitpunkt der Verfahrenseröf f- nung fortbestehen und im Verfahren über den Erhalt der Arbeitsplätze en t- schieden wird ( vgl. RegE InsO, BT - Drucks 12/2443, S. 200). Deswegen e r- scheint es sach gerecht, auch die auf die Bundesagentur für Arbeit gemäß § 169 Satz 1 SGB III übergegangenen Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die einen A n- spruch auf Insolvenzgeld begründen, mit in die Arbeitnehmergruppe aufzune h- men; denn auch Leistungen der Arbeitsförderung sollen dazu beitragen, dass ein hoher Beschäftigungsgrad erreicht und die Beschäftigungsstruktur ständig verbessert wird ( vgl. Mohrbutter/Ringstmeier/ Bähr, aaO , Kap. 14 Rn. 61; Kü b- ler/Rendels/Zabel, aaO , § 52 unter 1.3.2.2.; vgl. Nerlich/Römermann/Braun, aaO , § 222 Rn. 99). Entsprechendes gilt für die Bildung der Gruppe III. In der Literatur ist a n- erkannt, dass die öffentlich - rechtlichen Forderungen des Fiskus und der Sozia l- versicherungsträger sachgerecht von anderen Forderungen abgegrenzt werden könn en. Denn sie entstehen auf gesetzlicher Grundlage, sind der Parteidispos i- tion nur sehr eingeschränkt zugänglich, werden öffentlich - rechtlich verfolgt und festgesetzt und sind nicht Ausdruck kaufmännischen Handelns (Nerlich/Römer - mann/Braun, aaO , § 22 2 Rn. 98 f, 100; MünchKomm - InsO/Eidenmüller, aaO , § 222 Rn. 90). 20 21 - 15 - Die maßgeblichen Erwägungen des Schuldners für die Bildung der faku l- tativen Gruppen I, IV und V liegen demgegenüber nicht auf der Hand und hä t- ten einer Erläuterung bedurft. d) Die salv atorische Klausel unter dem Gliederungspunkt 2.3.9 . des er s- ten Insolvenzplans hat einen nach §§ 231, 248, 254 InsO unzulässigen Inhalt; auch dies begründet die Zurückweisung des ersten Plans, wie das Beschwe r- degericht im Ergebnis mit Recht entschieden hat. Im Plan ist geregelt, dass die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt sein solle, wenn eine B e- stimmung des Insolvenzplans unwirksam sei oder werde. Die unwirksame B e- stimmung sei durch eine wirksam e zu ersetzen, die inhaltlich dem Gewollten wei testgehend entspreche. Gleiches gelte für eine Lücke. Das Beschwerdeg e- richt hat diese Klausel angesichts der Vielzahl der an einem Insolvenzverfahren Beteiligten mit widerstreitenden Interessen als zu unbestimmt angesehen. § 221 Satz 2 InsO gebe für Berich tigungen des Plans eine Regelung an die Hand. aa) § 221 Satz 2 InsO ist durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 7. Dezember 2011 (ESUG, BGBl. I, S. 2582) eingeführt worden. Danach kann der Insolvenzverwalter durc h den Plan bevollmächtigt werden, die zur Umsetzung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und offensichtliche Fehler des Plans zu berichtigen. Innerhalb des Anwendungsbereichs von § 221 Satz 2 InsO ist diese Vorschrift lex specialis (MünchKomm - InsO/Eidenmü ller, aaO Rn. 75). Die salvatorische Klausel im Plan vom 16. Mai 2014 berührt diesen Anwendungsbereich jedoch nicht. Weder sollen durch die Klausel offensichtliche Planfehler behoben werden (vgl. dazu MünchKomm - InsO/Eidenmüller, aaO Rn. 62 ff), noch soll d er Insolvenzverwa l- 22 23 24 - 16 - ter oder sonst jemand zu irgendwelchen Handlungen ermächtigt werden (vgl. dazu Münch - Komm - InsO/Eidenmüller, aaO Rn. 69 ff). bb) Mit der beanstandeten Klausel wollte der Schuldner die Bestimmung des § 139 BGB abbedingen und dem Planan wender Auslegungsregeln an die Hand geben. Hierbei handelt es sich um eine im allgemeinen Vertragsrecht b e- kannte und im Grundsatz wirksame Erhaltungs - und Ersetzungsklausel (vgl. zu der Klausel BGH, Urteil vom 25. Juli 2007 XII ZR 143/05, NJW 2007, 3202 Rn. 26 f ; vom 4. Februar 2010 IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209 Rn. 30; vom 5. Dezember 2012 - I ZR 92/11, BGHZ 196, 254 Rn. 52 f ). (1) Der Insolvenzplan ist nach der Rechtsprechung des Senats ein spez i- fisch insolvenzrechtliches Instrument, mit dem die Glä ubigergesamtheit ihre Befriedigung aus dem Schuldnervermögen organisiert. Die Gläubigergemei n- schaft hat nicht aus freiem Willen zusammengefunden; sie ist vielmehr eine durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schul d- ners zusammengef ügte Schicksalsgemeinschaft. Der Wille einzelner Gläubiger kann durch Mehrheitsentscheidungen überwunden werden (§§ 244 ff InsO). Dies zeigt, dass der Insolvenzplan, auch wenn seine Annahme weitgehend auf der Willensübereinkunft der Beteiligten beruht, kei n Vertrag im herkömmlichen Sinne ist (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - IX ZR 36/02, NZI 2006, 100 Rn. 15). Dennoch ist für die Auslegung des Insolvenzplans, soweit nicht sein vollstreckbarer Teil betroffen ist, das individuelle Verständnis derjenigen ma ß- g ebend, die ihn beschlossen haben (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005, aaO Rn. 16). Für die Auslegung des Planinhalts gelten deswegen §§ 133, 157 BGB (HK - InsO/Haas, aaO , Vor §§ 217 ff Rn. 9). 25 26 - 17 - (2) Für die Anwendung des § 139 BGB ist hingegen kein Raum. De shalb kann die Vorschrift nicht durch hierauf bezogene salvatorische Klauseln modif i- ziert werden. Im Insolvenzplanverfahren und für den bestätigten Insolvenzplan gelten insoweit allein die Regelungen der Insolvenzordnung (§§ 231, 248, 250, 254 ff InsO). Ei ne gegen die Vorschriften über das Recht zur Vorlage und den Inhalt des Plans verstoßende Regelung im Insolvenzplan führt, wenn der Ma n- gel nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden kann, zur Z u- rückweisung des gesamten Plans nach § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO oder zur Versagung der Bestätigung nach § 250 Nr. 1 InsO durch das Insolvenzgericht. Mit der Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans treten die im gestalte n- den Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein (§ 254 A bs. 1 InsO), und zwar auch für die Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, und für die Beteiligte n , die dem Insolvenzplan widerspr o- chen haben (§ 254b InsO). Die salvatorische Kl ausel kann daran nichts ändern. e) Mit Recht hat das Beschwerdegericht auch angenommen, dass der darstellende Teil des ersten Plans gegen § 220 Abs. 2 InsO verstößt und der Plan auch deswegen nach § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO zurückgewiesen werden musst e. aa) Nach § 220 Abs. 2 InsO muss der darst ellende Teil eines Insolven z- plans alle Angaben zu den Grundlagen und den Auswirkungen des Plans en t- halten, die für die Entscheidung der Gläubiger über die Zustimmung zum Plan und für dessen gerichtliche Bestätigung erheblich sind. Danach sind alle diej e- nig en Angaben unerlässlich, welche die Gläubiger für ein sachgerechtes Urteil über den Insolvenzplan, gemessen an ihren eigenen Interessen, benötigen. Der Gesetzgeber hat durch die weite Formulierung der Vorschrift lediglich auf eine 27 28 29 - 18 - für alle Fälle verbindlic he Vorgabe verzichtet und die Entscheidung, welche A n- gaben die Gläubiger benötigen, für jeden Einzelfall zunächst dem Planverfasser und sodann gemäß § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 250 Nr. 1 InsO dem Insolven z- gericht übertragen. Das ändert aber nichts daran, dass ein gewisser Grundb e- stand an Informationen im darstellenden Teil grundsätzlich enthalten sein muss und nur ausnahmsweise entfallen darf (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - IX ZB 37/08, NZI 2012, 139 Rn. 9 mwN). Die Verwendung des Wortes "soll" in § 220 Abs. 2 InsO bedeutet nicht, dass die geforderten Angaben faku l tativ sind. Vielmehr ist diese Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck als zwingende Reg e- lung zu lesen (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011 , aaO Rn. 10 mwN). bb) Diesen Anforderungen genü gen die Ausführungen im darstellenden Teil des ersten Plans in einem wesentlichen Punkt nicht. Dort wird unter 1.7.2. zur Quotenerwartung bei Regelinsolvenz darauf verwiesen, wesentlicher Vorteil des Planverfahrens sei für die Gläubiger der Erhalt des Vert ragspartners. Der Insolvenzplan verhindere, dass unmittelbar zwölf Arbeitsplätze wegfielen. Mit diesen Angaben will der Plan gerade die Gläubiger der Gruppe II veranlassen, für den Plan zu stimmen. Die Information ist jedoch unvollständig und nicht g e- eigne t, den Beteiligten die Entscheidung über den Plan zu ermöglichen. Der Plan enthält nämlich keine Angaben darüber, welche Maßnahmen der Inso l- venzverwalter diesbezüglich im Regelverfahren ergreifen wird , oder dazu, w a- rum es im Regelinsolvenzverfahren zum For tfall der Arbeitsplätze kommen wird . Der Plan ist auch nicht in dem Sinne auszulegen, dass behauptet werden sollte, der Insolvenzverwalter werde im Regelinsolvenzverfahren den Betrieb des Schuldners einstellen. Denn zum Zeitpunkt der Vorlage des ersten Pla ns hatte der Verwalter das Unternehmen selber fortgeführt. Ende Juni 2014 gab er die selbständige Tätigkeit des Schuldners frei (§ 35 Abs. 2 InsO) , seitdem führt der Schuldner den Betrieb fort. Die Behauptung, nur durch den Insolvenzplan 30 - 19 - würden die Arbeits plätze gesichert und den Lieferanten der Vertragspartner erhalten, ist deswegen nicht nachvollziehbar begründet. 3. Soweit das Beschwerdegericht weitere Regelungen im ersten Inso l- venzplan beanstandet, sind die Einwendungen in der Rechtsbeschwerde all e r- dings berechtigt. a) Unter Nummer 4 im g estaltenden Teil des ersten Insolvenzplans ist geregelt, dass dem Insolvenzverwalter die Geltendmachung von Insolvenza n- fechtungsansprüchen vorbehalten bleibt. Ferner bleibt dieser weiterhin zur For t- führung von anhängigen Rechtsstreitigkeiten zur Realisierung der Anfechtung s- ansprüche nach Aufhebung des Verfahrens befugt, wobei etwaige Erlöse nach Abzug der Kosten im Wege der Nachtragsverteilung an die Insolvenzgläubiger ausgeschüttet werden sollen. Diese Regelun g ist zulässig und wirksam. Entg e- gen der Ansicht von Insolvenz - und Beschwerdegericht ist diese Klausel nicht unklar. Weder hätte entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts in die Kla u- sel aufgenommen werden müssen, bis wann der Insolvenzverwalter die Anfe c h- tungsansprüche noch verfolgen kann, noch hätte entgegen der Ansicht des I n- solvenzgericht s im Plan dargelegt werden müssen, welche Anfechtungsklagen bis zur Verfahrensaufhebung noch rechtshängig gemacht werden können. aa ) Der Senat hat eine Regelung im Insolvenzplan für wirksam anges e- hen, wonach § 259 Abs. 3 InsO Anwendung finde n solle , weil eine solche R e- g e lung auslegungsfähig sei . Eine konkrete Ausgestaltung der Ermächtigung des Insolvenzverwalters nach § 259 Abs. 3 InsO ist nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - IX ZR 36/02, NZI 2006, 100 Rn. 2, 9 f). Es genügt der allgemeine Hinweis im gestaltenden Teil des Plans auf die Gesetzeslage (HK - InsO/Haas, aaO , § 259 Rn. 6). Demgegenüber ist die Regelung im Inso l- 31 32 33 - 20 - venzplan des Schuldners vom 1 6. Mai 2014 konkreter gefasst . Der Insolven z- verwalter wird ermächtigt , nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens anhängige Anfechtungsrechtsstreitigkeiten auf Kosten der Insolvenzgläubiger und zu ihren Gunsten fortzuführen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 200 5 , aaO Rn. 11; vom 9. Januar 2014 - IX ZR 209/11, BGHZ 199, 344 Rn. 22). Mit dem ergänzenden Verweis auf § 259 Abs. 3 InsO nimmt der Plan dabei Bezug auf die Gesetze s- lage. Danach kann der Insolvenzverwalter nach Bestätigung des Insolvenzplans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens einen rechts hängigen Anfechtung s- rechtsstreit fortführen , wenn die Anfechtungsklage dem Anfechtungsgegner bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens zugestellt worden ist ( vgl. BGH, Urteil vom 11. April 2013 - IX ZR 122/12, WM 2013, 938 Rn. 11 ). Ebenso wenig bedarf es einer Regelung im darstellenden Teil des Inso l- venzplans, welche Anfechtungsprozesse der Insolvenzverwalter im Einzelnen führen soll. Dies hat der Senat bereits entschieden. Eine in dem Insolvenzplan enthaltene abst rakte Ermächtigung ist zulässig. Die Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters setzt nicht die Individualisierung der fortzuführenden Anfechtungsstreitigkeiten voraus (BGH, Beschluss vom 7. März 2013 - IX ZR 222/12, NZI 2013, 491 Rn. 2). Die abstrakt e Ermächtig ung erfasst alle bis zur Aufhebung des Verfahrens rechtshängig gemachten Anfechtungsklagen. Eine solche abstrakte Ermächtigung erscheint auch sinnvoll, weil es dem Verwalter so ermöglicht wird , noch im Zeitraum zwischen der Abstimmung über den I nso l- venzplan und der Verfahrensaufhebung auf der Grundlage erst jetzt bekannt gewordener Tatsachen Anfech tungsklage zu erheben ( BGH, Urteil vom 6. O k- tober 2005 - IX ZR 36/02, NZI 2006, 100 Rn. 11). 34 - 21 - bb ) Die Klausel ist auch nicht wegen Verstoßes gegen § 220 Abs. 2 InsO unwirksam. Die Insolvenzgläubiger benötigen keine Angaben dazu, welche A n- fechtungsprozesse der Insolvenzverwalter plant, um ein e sachgerechte En t- scheidung über den vom Schuldner vorgelegten Plan fällen zu können. Der I n- solvenzplan vom 16 . Mai 2014 will keinen Einfluss auf den Insolvenzverwalter nehmen, welche Anfechtungsklagen er erheben will. Vielmehr lässt er dem I n- solvenzverwalter diesbezüglich freie Hand. D urch den Plan sollten die Erge b- nisse eines etwaigen Regelinsolvenzverfahrens ni cht geändert werden. Die E r- gebnisse etwaiger Anfecht ungsprozesse sollten den Insolv enzgläubigern s o- wohl im Regelinsolvenzverfahren wie auch im Insolvenzplanverfahren in gle i- cher Weise zugutekommen. Die Gläubiger sollten für den Fall de r Plan bestät i- gung nur einen zusätzlichen von dritter Seite allein für diesen Fall versproch e- nen Geldbetrag in Höhe von 40.000 erhalten. Um diesen Geldbetrag, welcher der Masse im Regelinsolvenzverfahren nicht zur Verfügung steht, stehen die Insolvenzgläubiger finanziell bess er da, sollte es zur Bestätigung des Inso l- venzplans kommen (vgl. im Übrigen BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - IX ZR 36/02, NZI 2006, 100 Rn. 24 f). Die Insolvenzgläubiger, die sich Anfechtung s- ansprüchen ausgesetzt sehen, sind im Übrigen hinreichend geschüt zt. Ihre A n- sprüche leben bei Erfolg der Anfechtungsklage nach § 14 4 Abs. 1 InsO wieder auf, wenn sie das anfechtbar Erlangte zurüc kzahlen . Sie können deswegen vom Schuldner die im Insolvenzplan versprochenen Quote (§ 254a InsO) ve r- langen. b) Mit den A ngaben zum Umfang der Masse unter Punkt 1.7.1.1. des ersten Plans verstößt dieser nicht gegen § 220 Abs. 2 InsO. E inzelne Verm ö- genswerte durften mit einem Erinnerungswert von 1 35 36 - 22 - aa ) Die Angaben im ersten Insolvenzplan zu dem auf eine m Anderkonto bei der S . befindlichen Vermögen des Schuldners bilden dieses ausreichend ab. Das Beschwerdegericht ist in diesem Punkt anderer Ansicht, weil aus der Übersicht nicht hervorgehe, dass die Hälfte des Verm ö- gens, nämli ch 20.000 , zur Ablösung der S . erforderlich sei, den Gläubigern daher nicht zur Verfügung stehen werde. Im Insolvenzplan vom 16. Mai 2014 ist unter 1.7.1.3.5 . zu dem beanstandeten Konto ausgeführt, der Insolvenzverwalter habe ein zweites Anderkonto wegen der Sicherungsrechte eingerichtet und hierauf einen Betrag in Höhe von 40.000 e- ses Konto werde deswegen vorsichtig mit einem Erinnerungsposten von 1 bewertet. Mithin hat der Plan die Sicherungsrechte berücksichtigt un d durch die Bewertung dieses Kontos deutlich gemacht, dass dieses für die Gläubiger nicht vollumfänglich zur Verfügung steht . Im Insolvenzplan durfte das Konto auch mit einen Erinnerungswert von 1 n ausgegangen ist, dass für die Ablösung der Sicherhe i Die B e- wertung der Massegegenstände im Insolvenzplan kann das Insolvenzgericht in der Kürze der Zeit bis zur Entscheidung über die Zurückweisung des Plans ( vgl. § 231 Abs. 1 Satz 2 InsO) regelmäßig nicht überprüfen. Die Frage, in welcher Höhe der auf dem Anderkonto verwahrte Betrag am Ende tatsächlich für die Ablösung von Sicherheiten in Anspruch genommen werden muss, beruht auf einer Bewertung der Durchsetzbarkeit der Fo rderungen der Sicherungsnehmer und der Wirksamkeit ihrer Sicherheiten. Dass der Plan ersteller insoweit einen höheren Abschlag vornimmt als der Insolvenzverwalter, ist rechtlich nicht zu beanstanden. 37 38 - 23 - bb ) Entsprechendes gilt für die Beanstandungen d es Insolvenzgerichts hinsichtlich der Bewertung verschiedener Ku nstgegenstände, die im ersten I n- solvenzplan ebenfalls nur mit einem Erinnerungsposten in Höhe von 1 e- setzt sind. Der Insolvenzverwalter selbst hat die Kunstgegenstände in seinem ersten Be richt gar nicht bewertet, sondern erst im Laufe des Beschwerdeverfa h- rens eine Schätzung vornehmen lassen (Wert insgesamt 1.750 sind die Kunstgegenstände nicht. 4. Im Ergebnis mit Recht hat das Beschwerdegericht auch den Hilfsa n- trag, de m Schuldner eine Frist zur Mängelbehebung nach § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO zu setzen, abgelehnt. Der Schuldner hat sich , wie bereits ausgeführt worden ist, in erster Linie gegen die Zurückweisung des Plans in seiner u r- sprünglichen Fassung gewandt. Mit d er (rechtskräftigen) Zurückweisung des ersten Insolvenzplan s ist eine Nachbesserung des Plans aber nicht mehr den k- bar, vielmehr muss der Schuldner, wenn er weiterhin an dem Ziel festhält, das Insolvenzverfahren mit einem Insolvenzplan zu beenden, einen neu en Plan vo r- legen. III. Rechtsfehlerfrei hat das Insolvenzgericht hinsichtlich des Insolvenzplans vom 11./14. Juli 2014 nicht in der Sache entschieden, sondern d as Verfahren insoweit an das Insolvenzgericht zur Entscheidung zurückverwiesen. 1. M it der Vorlage des Entwurfs des Insolvenzplans am 11./14. Juli 2014 hat der Schuldner entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts nicht den 39 40 41 42 - 24 - ersten Plan in geänderter Fassung neu eingereicht. Vielmehr hat er f ür den Fall der rechtskräftigen Zurückweisung de s ersten Plans einen zweiten Plan mit neuem Inhalt vorgelegt , der die Beanstandungen des Insolvenzgerichts und die Vorschläge des Insolvenzverwalters berücksichtigt. Allerdings hat er mit dem zweiten Insolvenzplan keinen neuen Plan im Sinne von § 231 Abs. 2 InsO vo r- gelegt. Um der Gefahr zu begegnen, dass der Schuldner sein Planinitiativrecht zu dem Zweck missbraucht, das Insolvenzverfahren durch Vorlage immer neuer Pläne zu verzögern, sieht § 231 Abs. 2 InsO ein Zurückweisungsrecht des G e- richts auf Antrag d es Insolvenzverwalters mit Zustimmung des Gläubigerau s- schusses vor. Voraussetzung dafür ist, dass der erste Plan entweder von den Gläubigern abgelehnt (§§ 244 bis 246 InsO), vom Gericht nicht bestätigt (§ 248 InsO) oder vom Schuldner nach öffentlicher Beka nntmachung des Erörterung s- termins zurückgezogen worden ist (MünchKomm - InsO/Breuer, aaO , § 231 Rn. 22). Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Regelung besteht das Zurüc k- weisungsrecht des Gerichts nur dann, wenn das P lanverfahren hinsichtlich des ersten Plans mindestens bis zur (negativen) Abstimmung der Gläubiger gedi e- hen ist (Nerlich/Römermann/Braun, aaO , § 231 Rn. 30). Das Scheitern eines Planes vor der Bekanntmachung des Erörterungstermins, namentlich durch Z u- rückweisung im gerichtlichen Vorprüfungsverfahr en nach § 231 Abs. 1 InsO, eröffnet das Zurückweisungsrecht nicht (HK - InsO/Haas, aaO , § 231 Rn. 10; Schmidt/Spliedt, aaO , § 231, Rn. 11). 2 . Das Beschwerdegericht musste nicht in der Sache entscheiden. Nach § 572 Abs. 3 ZPO durfte es dem Insolvenzger icht die ersetzende Entscheidung übertragen. Die Übertragung liegt im Ermessen des Beschwerdegerichts (Zö l- ler/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 572 Rn. 23) . Dass die Entscheidung ermessen s- fe h lerhaft war, legt die Rechtsbeschwerde nicht dar. Solche Ermessensfehler sind auch nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Rechtsbe s chwerde hat 43 - 25 - das Beschwerdegericht den zweiten Insolvenzplan nicht umfassend nach § 231 Abs. 1 Satz 1 InsO geprüft. Eine solche Überprüfung lag auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerde gerichts Ende Oktober 2014 nicht nahe. Der Plan vom 11./14. Juli 2014 ist ersichtlich unvollständig, weil die angekündigten Anlagen nicht beiliegen. Diese wären schon wegen des Zeitablaufs zum Teil zu erneuern. Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 20.05.2014 - 67c IN 232/13 - LG Hamburg, Entscheidung vom 30.10.2014 - 326 T 87/14 -
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