ECLI:DE:BGH:2016:120516BIXZB75.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 75/15 vom 12. Mai 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , d ie Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Rich ter Dr. Schoppmeyer am 12. Mai 2016 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 7. August 2015 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwer deverfahrens wird auf 75.549,11 festgesetzt. Gründe: I. Das Landgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 22. April 2015 zur Za h- lung von 75.549,11 scheidung wurde der Prozessbevol l- mächtigten des Beklagten am 27. April 2015 zug estellt. Mit einem an das Lan d- gericht gerichteten und bei der gemeinsamen Briefannahmestelle der Justizb e- hörden in P . am 21. Mai 2015 eingegangenen Schriftsatz seiner Pr o- zessbevollmächtigten legte der Beklagte Berufung gegen das landgerichtliche Urteil ein . Am 29. Mai 2015 veranlasste das Landgericht die Weiterleitung der 1 - 3 - Berufungsschrift an das Oberlandesgericht. Dort ging der Schrift satz am 1. Juni 2015 ein. Nachdem das Oberlandesgericht auf die Nichteinhaltung der Berufungs - frist hingewies en hatte, bea ntragte der Beklagte Wiedereinsetzung in den vor i- gen Stand. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung z u- rückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Rechtsb e- schwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einhei tlichen Rechtsprechung eine E n t- scheidung des Rechtsbeschwerdege richts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Beklagte sei nicht ohne ihm ge mäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares V erschulden seiner Prozessbevol l- mächtig t en an der Einhaltung der Berufun gsfrist gehindert gewesen. Die ge l- tend gemachte Überforderung der Rechtsanwaltsfachangestellten infolge vor - angegangener Krankheit und eines hierauf beruhenden erhöhten Arbeitsanfalls entschuldige die unrichtige Adressierung der Berufungsschrift nicht. Zum einen hätte die Prozessbevollmächtigte der Belastung ihrer einzigen Angestellten durch Überprüfung der Ablauforganisation und Erhöhung der Kontrolldichte Rechnung tragen müssen. Zum anderen dürfe die Anfertigung einer Rechtsmi t- telschrift in einem so gewic htigen Teil wie der der Bezeichnung des Rechtsmi t- 2 3 4 - 4 - telgerichts grundsätzlich nicht auf Büropersonal übertragen werden. Die Pr o- zessbevollmächtigte hätte daher die Berufungsschrift vor Unterzeichnung auf Vollständigkeit, darunter auch die zutreffende Bezeichnu ng des Rechtsmittelg e- richts, prüfen müssen. Aufgrund der außergewöhnlichen Belastung ihrer Mita r- beiterin sei die Prozessbevollmächtigte auch nicht durch die Erteilung einer konkreten Einzelanweisung von ihrer Pflicht zur Prüfung des Rechtsmitte l- schriftsatz es befreit worden. 2. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die Zulassungsvorausset - zungen des § 574 Abs. 2 ZPO erfüllt sind. Insbesondere verletzt der angefoc h- tene Beschluss den Beklagten weder in seinem Anspr uch auf rechtliches Gehör (Art. 103 A bs. 1 GG) noch in seinem verfassungsrechtlich gewährten Anspruch auf wi rkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), der es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingerä umten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigenden Weise zu erschweren (BVerfG, NJW - RR 2002, 10 04; BGH, Beschluss vom 12. Juni 2013 - XII ZB 394/12, F amRZ 2013, 1384 Rn. 8; jeweils mwN). Die bei der Auslegung und Anwe n- dung der die Wi edereinsetzung in den vorigen Stan d regelnden Vorschriften gelten den Anforderungen hat das Berufungsgericht nicht überspannt (vgl. BVerfG, aaO mwN). a) Mit Recht hat das Berufungsgeric ht dem Beklagten eine Wiederei n- setzung in die versäumte Berufungsfr ist versagt, weil die Fristversäumnis auf einem dem Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten beruht. 5 6 - 5 - aa) Die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift gehört zu den Aufgaben, die der Rechtsanwalt seinem an gestellten Büropersonal nicht übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis selbst sorgfältig zu überprüfen. Die Aufgabe darf in einem so gewichtigen Teil wie der Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts auch gut g e- schultem und erfahrenem Personal eines Rechtsanwa lts nicht eigenverantwor t- lich überlassen werden. Der Prozessbevollmächtigte einer Partei muss die Rechtsmittelschrift daher vor der Unterzeichnung auf Vollständigkeit, darunter auch die richtige Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts, überprüfen (BGH, B e- schl uss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10, NJ W - RR 2013, 1393 Rn. 11; vom 22. Juli 2015 - XII ZB 583/14, WM 2016, 142 Rn. 12; vom 16. September 2015 - V ZB 54/15, NJW - RR 2016, 1 26 Rn. 9; jeweils mwN). Diesen Sorgfalts - anforderungen hat die Prozessbevollmächtigte des Beklagten nicht genügt. Die Unterzeichnung der unrichtig adressierten Berufungsschrift lässt sich nur auf eine unzulängliche Überprüfung des durch die Büroangestellte fehlerhaft vorb e- reiteten Schriftsatzentwurfs zurückführen. bb) Dem Verschuldensvo rwurf steht nicht entgegen, dass die Prozess - bevollmächtigte ihrer Büroangestellten die zutreffende Weisung erteilt hat, den zu fertigenden Schriftsatz an das Berufungsgericht zu adressieren. Grundsät z- lich darf der Rechtsanwalt auch bei einem so wichtigen Vorgang wie der Anfe r- tigung einer Rechtsmittelschrift einer zuverlässigen Büroangestellten eine ko n- krete Weisung erteilen, deren Ausführung er nicht mehr persönlich überprüfen muss ( BGH, Beschlu ss vom 8. Feb ruar 2012 - XII ZB 165/11, NJW 2012, 1 591 Rn. 31; vom 5. Juni 2013, aaO Rn. 12; vom 12. November 2013 - VI ZB 4/13, NJW 2014, 700 Rn. 11; vom 22. Juli 2015, aaO Rn. 13; vom 16. September 2015, aaO Rn. 11; jeweils mwN). Erteilt der Rechtsanwalt allerdings die den Inhalt der Rechtsmittelschrift betreffende Weisung im Vorfeld der Erstellung des Schriftsatzes, entbindet ihn diese Anordnung regelmäßig nicht von seiner 7 8 - 6 - Pflicht, das ihm in der Folge vorgelegte Arbeitsergebnis vor Unterzeichnung sorgfältig auf die richtige und vollständige Umsetzung der anwaltlic hen Vorg a- ben zu überprüfen (vgl. hie rzu auch BGH, Beschluss vom 8. Juni 1979 - IV ZB 28/79, ins oweit nicht abgedruckt in VersR 1979, 863; vom 29. Oktober 1987 - III ZB 33/87, BGHR ZPO § 233 Rechtsmittel schrift 5; vom 10. Januar 1990 - XII ZB 141/89, NJW 19 90, 990; vom 8. De zember 1992 - VI ZB 33/92, VersR 1993, 1381). Die vor Fertigung und anwaltlicher Durchsicht des Schriftsatzes erteilte Weisung ist insoweit von der Anordnung zu unterscheiden, Änderungen am bereits geprüften Schriftsatz vorzunehmen. In den letztgenannten Fällen muss der Rechtsanwalt, sofern er die selbständige Korrektur und Absendung des Schriftsatzes durch seine Büroangestellten anordnet, die geeigneten Maßna h- men treffen, um eine Befolgung seiner Weisung abzusichern (vgl. BGH, B e- schl uss vom 22. Juli 2015, aaO Rn. 14f mwN); soweit dem Rechtsanwalt der berichtigte Schriftsatz erneut zur Unterschrift vorgelegt wird, sind weitere Vor - kehrungen, die geeignet sind, eine versehentliche Versendung des fehlerhaften Schriftstückes zu verhindern , gegenüber einer als zuverlässig erprobten Büro - angestellten regelmäßig nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2015, aaO Rn. 14, 16 mwN). Bei Umsetzung der einen noch anzufertigenden Schriftsatz betreffenden anwaltlichen Weisung ist demgegen über - unabhängig davon, ob die Anweisung mündlich, schriftlich oder im Diktatwege erteilt wu r de - eine Vielzahl möglicher Fehlerquellen denkbar. Der üblichen Sorgfalt eines o r- dentlichen Rechtsanwalts entspricht es daher , ein ihm erstmals vorgelegtes Arbei tsergebnis vor Unterzeichnung gründlich auf Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. 9 - 7 - cc) Die an die Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu stellenden An - forderungen wurden durch die erkennbare Überlastungssituation ihrer einzigen B üroangestellten zusätzlich erhöht. Insoweit hat das Berufungsgericht mit Recht hervorgehoben, dass die aufgrund vorangegangener Krankheit und hoher A r- beitsbelastung eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit der Büroangestellten grundsätzlich geeignet war, den reibungslosen Ablauf des Kanzleibetriebs zu gefährden und gesteigerte Sorgfaltspflichten der Prozessbevollmächtigten au s- zulö sen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 298/11, NJW - RR 2012, 694 Rn. 13 ). b) Die schuldhafte Pflichtverletzung d er Prozessbevollmächtigten des Beklagten ist für die Fristversäumung kausal geworden. Die Behandlung des Berufungsschriftsatzes im Geschäftsgang des Landgerichts verstößt nicht ge - gen den verfassungsrechtlichen Anspruch des Rechtsuchenden auf ein faires Ve r fahren (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). aa) Der Anspruch des Rechtsuchenden auf ein faires Verfahren ve r- pflic h tet das Gericht zur Rücksichtnahme auf die Parteien. Geht ein fristgebu n- dener Rechtsmittelschriftsatz bei dem Ausgangsgericht ein, ist das angerufene Gericht verpflichtet, den Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang an das zu - ständige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Soweit der Schriftsatz beim unz u- ständigen Gericht so zeitig eingeht, dass mit einer fristgere chten Weiterleitung zu rechnen ist, darf die Partei darauf vertrauen, dass der Schriftsatz noch rech t- zeitig beim Rechtsmittelgericht eingeh en wird . Geschieht dies tatsächlich nicht, wirkt sich das Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten n icht mehr aus, so dass ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (BGH, Beschl u ss vom 6. No vember 2008 - IX ZB 208/06, FamRZ 2009, 320 10 11 12 - 8 - Rn. 7; vom 23. Mai 2012 - XI I ZB 375/11, NJW 2012, 2814 Rn. 26; jeweils mwN). bb) Die Wiedereinsetzu ng begehrende Partei hat darzulegen und glaub - haft zu machen, dass der eingereichte Schriftsatz im ordnungsgemäßen G e- schäftsgang fristgemäß an das zuständige Berufungsgericht weitergeleitet we r- den konnte (BGH, Beschluss vom 6. November 2008, aaO Rn. 7; vom 15. Juni 2011 - XII ZB 468/10, NJW 2011, 2887 Rn. 12). Hierzu hat d er Beklagte keinen über den aus der Akte ersichtlichen Verfahrensgang hinausgehenden Vortrag gehalten. Allein der Zeitablauf zwischen Eingang der Berufungs schrift am 21. Mai 2015 und Ab lau f der Berufungsfrist am 27. Mai 201 5 ist nicht geeignet, die schüt zenswerte Erwartung des Beklagten zu begründen, seine Berufung s- schrift werde bei einer Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang noch rech t- zeitig beim Rechtsmittelgericht eingehen. (1 ) Die Berufungsschrift des Beklagten ging am Donnerstag, dem 21. Mai 2015, zu einer nicht aktenkundig gewordenen Uhrzeit bei der gemeinsamen Briefannahmestelle von Amts - , Landgericht und Staatsanwaltschaft in P . ein. Mit einem Eingang des Schriftsat zes auf der Geschäftsstelle der zuständ i- gen Kammer des Landgerichts konnte daher frühestens am Freitag, dem 22. Mai 2015, gerechnet werden. Im Rahmen eines ordentlichen Geschäft s- ganges ist anzunehmen, dass die Akte dem zuständigen Richter an dem auf die Ve rfügung der Geschäftsstelle folgenden Werktag vorgelegt wird. Dies wäre aufgrund der Pfingstfeiertage am Dienstag, dem 26. Mai 2015, anzunehmen gewesen. Die Bearbeitung der richterlichen Verfügung durch die Geschäftsste l- le und die Versendung der Akte an da s Berufun gsgericht wären demnach im übli chen Geschäft sgang erst am Mittwoch, dem 27. Mai 2015, zu erwarten g e- wesen. 13 14 - 9 - Auf einen Eingang der Rechtsmittelschrift beim Berufungsgericht noch am 27. Mai 2015 , dem letzten Tag der Frist, konnte der Beklagte da her nicht vertrauen. Im Fall einer Vorlage an den zuständigen Richter am 26. Mai 2015 wäre mit einem Eingang der Berufungsschrift beim zuständigen Oberlandesg e- richt am 27. Mai 2015 nur dann zu rechnen gewesen, wenn die richterliche Ve r- fügung noch am selben Tag zur Geschäftsstelle gelangt, dort ausgeführt und zur Post gegeben worden wäre (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 12. Juni 2013 - XII ZB 394/12, FamRZ 2013, 1384 Rn. 23). Dieser beschleunigte Verfa h- rensablauf ist jedoch - ebenso wenig wie die von der Rechtsbeschwerde ohne entsprechende Tatsachengrundlage angenommene Bearbeitungszeit von nur ein oder zwei Werktagen - für eine n ordentlichen Geschäftsgang nicht gefo r- dert . (2) Über das übliche Maß hinausgehende Anstrengungen des unzustä n- digen Gericht s wie eine sofortige Prüfung der Zuständigkeit oder eine b e- schleunigte Weiterleitung unrichtig adressierter Schriftsätze sind auch von Verfa s sungs wegen nicht geboten (BGH, Beschlu ss vom 24. Juni 2010 - V ZB 170/09, WuM 2010, 592 Rn. 10; vom 12. Juni 2013 , aaO Rn. 20 mwN ). Das im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung an richterlicher Fürsorge Gebotene darf sich nicht nur an dem Interesse der Rechtssuchenden an einer möglichst weitgehenden Verfahrenserleichterung orientieren, sondern muss auch berüc k- sich tigen, dass die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden muss, weshalb der Partei und ihrem Prozessb e- voll mächtigten die Verantwortung für die zutreffende Adressie rung eine s 15 16 - 10 - Schriftsat zes nicht allgemein ab genommen und auf das unzuständige Gericht verlagert werd en kann ( BVerfGE 93, 99, 114; BVerfG, NJW 2006, 1579 Rn. 10). Kayser Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 22.04.2015 - 6 O 69/14 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 07.08.2015 - 7 U 91/15 -
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