ECLI:DE:BGH:2017:200717BIXZB75.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 75 /16 vom 20 . Juli 2017 in dem Verbraucheri nsolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 63 Abs. 1 Satz 2; InsVV § 8 Ein nach der Einreichung des Vergütungsantrags bei Gericht erfolgender Ma s se zufluss stellt eine neue Tatsache dar, die grundsätzlich eine nachträgliche Festsetzung der Vergütung e r- möglicht. Berücksichtigt der Insolvenzverwalter bei seinem ersten Verg ü tungsantrag sicher zu erwartende, zukünftige Massezuflüsse nicht, führt dies nich t zur Präklusion für einen ergänze n- den Festse t zungsantrag. InsO § 196 Abs. 1 Die Schlussverteilung hat zu erfolgen, auch wenn eine abschließende En t scheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters noch aussteht. InsO § 200 Ist die Schlussverteilung vollzogen, hat das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzve r- fahrens zu beschließen, auch wenn nach der Erstellung des Schlussverzeic h nisses oder nach der Schlussverteilung noch weitere Massezuflüsse aus dem laufenden Einkommen des Schul d- ners erfolgt sind oder eine abschließende Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzve r- walters noch aussteht. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2017 - IX ZB 75/16 - LG Kassel AG Eschwege - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzen den Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Grupp, Dr. Schoppmeyer und Meyberg am 20 . Juli 2017 beschlossen: Auf die Rechts mittel des weiteren Beteiligten we rd en d er B e- schl uss der 3 . Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 14. Se p- tember 2016 und der Beschluss des Amtsgerichts Eschwege vom 1 7 . Mai 2016 aufgehoben, soweit zum Nachteil des weiteren B e- te i ligten erkannt worden ist. Insoweit wird die Sache zur erneuten Entsch eidung, auch über die Kosten der Rechts mittelv erfahren, an das Amtsgericht zurück ve r- wiesen. Der Wert des Gegenstands des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5 28 ,25 Gründe: I. Der weitere Beteiligte ist Verwalter in dem am 18 . September 201 4 eröf f- neten Verbraucheri nsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. U n- ter dem 8 . Dezember 2015 reichte er den Schlussbericht mit Schlussrechnung 1 - 3 - und seinen Vergütungsantrag beim Insolvenzgericht ein. Er legte eine Masse von 6.135,93 beantragte eine Ver gütung von 3 . 714,19 n- schließlich Auslagenpauschale, Zustellkosten und Umsatzsteuer. Am 7. Januar 2016 legte er ein aktuelles Verteilun gsverzeichnis gemäß § 188 InsO vor . Mit Beschluss vom 8. Januar 201 6 stimmte das Insolvenzgericht der Schlussverte i- lung zu und bestimmte den 16. März 2016 als Stichtag, der dem Schlusstermin im schriftlichen Verfahren entspricht . Die Gläubiger erhoben im S chlusstermin keine Einwendungen. Mit Beschluss vom 27 . Januar 201 6 setzte das Inso l- venzgericht die Vergütung antragsgemäß fest . Mit Schreiben vom 19 . April 2016 hat der weitere Beteiligte beantragt , seine Vergütung auf 4.432,42 festzusetzen. Aufgrund von weiteren Massezuflüssen n ach dem Vergütungsa n- trag vom 8. Dezember 2015 betrage die Teilungsmasse 7.343,05 l- venzgericht wies mit Verfügung vom 20. April 2016 darauf hin, dass d er weitere Beteiligte die Verteilung bereits einen Tag nach dem Schlusstermin hätte vo r- nehmen können und nicht ersichtlich sei, warum bislang keine Verteilung erfolgt sei . Mit Schreiben vom 21. April 2016 teilte der weitere Beteiligte mit, dass die Verteil ung umgehend erfolgen werde . Mit Beschluss vom 17. Mai 2016 hat das Insolvenzgericht eine ergä n- zende Vergütung einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer in Höhe von 181,46 Auf die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten hat das Landgericht die ergä n- zende Vergütung einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer auf 189,98 t- gesetzt und die Beschwerde im übrigen z urückgewiesen. Mit seiner zugelass e- nen Rechtsbeschwerde verfolgt der weitere Beteiligte s eine n Vergütungsantrag weiter . 2 3 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig . Sie führt zur Aufhebung der ang e- fochten Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Amts gericht . 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, Berechnungsgrundlage sei der Wert der Insolvenzmasse, auf den sich die Schlussrechnung beziehe. Diese habe auf den Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens abzustellen. Daher se i- en Massezuflüsse, die bei Einreichung der Schlussrechnung schon mit Siche r- heit feststünden, bereits bei der Schlussrechnung zu berücksichtigen und in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen. Eine nachträgliche Ergänzung der Ve r- gütung komme nur in Betracht, wenn die späteren Mas sezuflüsse bei Einre i- chung der Schlussrechnung noch nicht vorhersehbar oder nicht sicher zu e r- wa r ten gewesen seien. Der weitere Beteiligte berufe sich auf Massezuflüsse, die auf den pfän d- baren Anteilen der vom Schuldner erzielten Einkünfte beruhten. D iese Einkünfte und ihr pfändbarer Anteil seien dem weiteren Beteiligten schon zum Zeitpunkt der Schlussrechnung bekannt gewesen. Da er zugleich um die weitere Dauer des Verfahrens nach Einreichung seiner Schlussrechnung gewusst habe, seien die pfändbaren A nteile aus den Einkünften des Schuldners in bisheriger Höhe jedenfalls für die übliche Dauer des Verfahrens sicher erwartbar gewesen. Dies betreffe hier die pfändbaren Anteile an den Einkünften in den Monaten Januar bis April 2016. Lediglich soweit sich de r pfändbare Anteil ab März 2016 gerin g- fügig erhöht habe, sei dies nicht zu erwarten gewesen. Dies führe zu einer g e- ringfügig höheren Vergütungsfestsetzung gegenüber der amtsgerichtlichen En t- scheidung. 4 5 6 - 5 - 2. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. D em Insolvenzverwalter steht grundsätzlich eine ergänzende Vergütung hinsichtlich eines erst nach Ei n- reichung der Schlussrechnung erfolgten Massezuflusses zu. Da d er Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 15. September 2014 und damit nach dem 30. J uni 2014 beim Insolvenzgericht einging, sin d die Vorschriften der I n- solvenzrechtlichen Vergütungsverordnung in der ab 1. Juli 2014 geltenden Fa s- sung anzuwenden (§ 19 Abs. 4 InsVV). a) Eine nachträgliche Ergänzung der Vergütungsfestsetzung ist rechtlich möglich (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - IX ZB 9/12, ZIP 2014, 33 4 Rn. 9; vom 6. April 2017 - IX ZB 3/16, ZIP 2017, 932 Rn. 12). Sie kommt insb e- sondere für Massezuflüsse im Zeitraum zwischen der Einreichung der Sc hlus s- rechnung und dem Schlusstermin in Betracht (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 - IX ZB 183/04, ZIP 2006, 486 Rn. 15). Dies gilt gleichermaßen für Ma s- sezuflüsse bis zur Aufhebung des Verfahrens (BGH, Beschluss vom 6. April 2017, aaO). Erst bei Massezuflüssen nach der Aufhebung des Verfa hrens scheidet eine Ergänzung der Festsetzung aus (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 1 2 /1 1 , ZIP 2011, 2115 Rn. 11 mwN ; vom 6. April 2017, aaO). Eine nachträgliche Festsetzung ist ausgeschlossen, sofern d ie Verg ü- tung des Insolvenzverwalters ber eits rechtskräftig festgesetzt ist. Die materielle Rechtskraft einer Festsetzung gemäß § 64 Abs. 1 InsO, § 8 Abs. 1, 2 InsVV bezieht sich dabei auf den einheitlichen Vergütungsanspruch des Insolven z- verwalters (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2010 - IX ZB 11/07, BGHZ 185, 353 Rn. 10). Dies steht jedoch einem Zweitantrag nicht entgegen, wenn sich durch neue Tatsachen die Sachlage nach der Erstfestsetzung zugunsten des Antra g- stellers verändert hat (BGH, aaO Rn. 4, 6) . Massezuflüsse nach Einreichung 7 8 9 - 6 - der Schlussrechn ung des Verwalters, die nicht sicher zu erwarten waren, ste l- len neue Tatsachen dar, die zu einer ergänzenden Vergütungsfestsetzung fü h- ren können (BGH, Beschl uss vom 6. Oktober 2011 , aaO Rn. 10 mwN; v om 19. Dezember 2013 , aaO Rn. 6; vom 6. April 2017, aaO R n. 17). b) Anders als das Beschwerdegericht meint, ist der Insolvenzverwalter nicht gehindert, einen ergänzenden Festsetzungsantrag auf die von ihm b e- haupteten nachträgliche n Massezu flüsse zu stützen. Selbst wenn der Inso l- venzverwalter bei seinem erst en Vergütungsantrag sicher zu erwartende, z u- künftige Massezuflüsse nicht berücksichtigt , führt dies nicht zur Präklusion für einen ergänzenden Festsetzungsantrag . Dies gilt insbesondere für zukünftige Massezuflüsse aus dem laufenden Einkommen des Schuldner s. aa) Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO wird der Regelsatz der Vergütung nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzve r- fahrens berechnet. Soweit gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 InsVV die Vergütung nach dem Wert der Insolvenzmasse bere chnet wird, auf die sich die Schlussrec h- nung bezieht, enthält dies trotz der unterschiedlichen Formulierung keinen a n- deren zeitlichen Anknüpfungspunkt für den Wert der Insolvenzmasse als § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2013, aaO Rn . 10; vom 6. April 2017, aaO Rn. 9). Maßgeblich für die Berechnungsgrundlage ist daher die gesamte Teilungsmasse, die für eine Verteilung unter de n Gläubiger n zur Verfügung steht (BGH, Beschluss vom 6. April 2017, aaO). Demgemäß soll die Vergütung des Inso lvenzverwalters nach der gesetzgeberischen Konzeption der § 63 Abs. 1 Satz 2, § 66 InsO, § 1 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 3 InsVV erst zu einem Zeitpunkt festgesetzt werden, zu dem sämtliche Massezuflüsse abg e- schlossen sind. 10 11 - 7 - Gegenstand der Schlussrechnung ist allerdings nicht nur die zum Zei t- punkt ihrer Erstellung vorhandene Masse. Die Schlussrechnung hat vielmehr auf den Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens abzustellen (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 - IX ZB 183/04, ZIP 2006, 486 Rn. 15; vom 19. De zember 2013, aaO Rn. 8). Diese gesetzge berische Wertung stößt jedoch hinsichtlich zukünftiger Massezuflüsse an Grenzen . Dies gilt insbesondere , sofern der Schuldner über laufendes Einkommen verfügt. Insoweit ergibt sich aus § 196 Abs. 1 InsO, dass Massezuf lüsse aus dem pfändbaren Einkommen der Schlussverteilung nicht entgegenstehen. Demgemäß hindert ein laufendes Ei n- kommen des Schuldners auch nicht die Aufhebung des Verfahrens gemäß § 200 Abs. 1 InsO. bb) Angesichts dieser gesetzlichen Wertungsgrundla ge stellt ein nach der Einreichung des Vergütungsantrags bei Gericht erfolgender Massezufluss eine neue Tatsache dar, die grundsätzlich eine nachträgliche Festsetzung der Vergütung ermöglicht. Hingegen geben die gesetzlichen Vorschriften keine Grundlage da für ab, dass der Insolvenzverwalter, wenn er einen tatsächlich noch nicht erfolgten, jedoch zukünftig zu erwartenden Massezufluss bei seinem Vergütungsantrag nicht berücksichtigt, deshalb nach der Entscheidung über seinen Vergütungsantrag bei einer Entsche idung über eine ergänzende Fes t- setzung seiner Vergütung mit diesen Tatsachen präkludiert wäre. Dagegen spricht schon, dass sich der Verwalter die Ergänzung seines Vergütungsfes t- setzungsantrags bei der ersten Antragstellung hinsichtlich zukünftiger Massez u- f lüsse vorbehalten kann (BGH, Beschluss vom 10. November 2005 - IX ZB 168/04, ZIP 2006, 93, 95; vom 26 . Januar 2006 - IX ZB 18 3 /04, ZIP 2006, 486 Rn. 18). 12 13 - 8 - Allerdings kann der Verwalter schon bei der Erstellung der (vorläufigen) Schlussrechnung Positi onen als Massezuflüsse aufnehmen, deren Eingang sicher feststeht (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2007 - IX ZB 305/04, ZIP 2007, 1958 Rn. 9 - Zinseinnahmen; vom 25. Oktober 2007 - IX ZB 147/06, ZIP 2008, 81 Rn. 6 - Umsatzsteuererstattung; vom 26. Februar 2015 - IX ZB 9/13, WM 2015, 617 Rn. 8 - Umsatzsteuererstattung) . Demgemäß kann er für seinen A n- trag auf Vergütungsfestsetzung solche zukünftigen Massezuflüsse bereits b e- rücksichtigen . Diese Entscheidungen betrafen jedoch Fälle, in denen der Inso l- venzverwalter ta tsächlich so verfahren war. Steht ein späterer Massezufluss bereits bei Einreichung der Schlussrechnung sicher fest, ist es nämlich zwec k- mäßig, dass der Insolvenzverwalter diesen Massezufluss bereits im Rahmen der Schlussrechnung und des Vergütungsantrags berücksichtigt (BGH, B e- schluss vom 26. Januar 2006 - IX ZB 183/04, ZIP 2006, 486 Rn. 18 f). Daraus folgt jedoch nicht, dass der Insolvenzverwalter - wenn er sich hinsichtlich der zukünftig erwarteten Massezuflüsse anders entscheidet - für eine ergänz ende Vergütungsfestsetzung mit diesen Tatsachen präkludiert wäre (Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 4. Aufl., § 3 Rn. 58) . Die gegenteilige Ansicht ( AG Friedberg, ZInsO 2015, 2543; Prasser in Kübler/ Prütting/Bork, InsO, 2015, § 8 InsVV R n. 16; Stoffler, NZI 20 14, 239 f ) trifft nicht zu. Deshalb hat der Senat in Fällen, in denen der Insolvenzverwalter eine e r- gänzende Festsetzung seiner Vergütung aufgrund eines nachträgliche n Mass e- zufluss es nach dem ersten Vergütungsantrag begehrte, keine P räklusion erw o- gen (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - IX ZB 9/12, WM 2014, 323 Rn. 6 - Massezuflüsse zwischen Einreichung Schlussrechnung und Schlussve r- teilung; vom 6. April 2017 - IX ZB 3/16, ZIP 2017, 932 Rn. 12 - Massezuflüsse zwischen Schlussvertei lung und Beendigung des Insolvenzverfahrens; vgl. auch BGH, Beschluss vom 20. Mai 2010 - IX ZB 11/07, BGHZ 185, 353 Rn. 6, 14 15 - 9 - 9 ; vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 12/11, ZIP 2011, 2115 Rn. 11 ). Denn beim ta t- sächlichen Zufluss weiterer Einnahmen zur Masse handelt es sich auch dann um eine neue Tatsache, die erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt eingetreten ist, wenn der Massezufluss zum Zeitpunkt des Vergütungsantrags bereits sicher zu erwarten gewesen ist. Dies liegt daran, dass nicht die (sichere) Erwartung Grundlag e der Vergütungsfestsetzung ist, sondern als Berechnungsgrundlage nur solche Massezuflüsse zählen, die auch tatsächlich an die Masse ausbezahlt werden und daher die Masse erhöhen (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, aaO Rn. 8 mwN). Die formelle und materi elle Rechtskraft einer bereits erfolgten Festsetzung steht nicht entgegen, weil die nunmehr eingetretene Masseanre i- cheru ng eine neue Tatsache darstellt (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 - IX ZB 183/04, ZIP 2006, 486 Rn. 18 ) . Soweit der Senat davon gesprochen hat, dass ein späterer Massez u- fluss, der bei Einreichung der Schlussrechnung schon mit Sicherheit feststeht, bereits bei der Schlussrechnung und der hierauf gestützten Vergütungsfestse t- zung zu berücksichtigen ist (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 - IX ZB 9/13, WM 2015, 617 Rn. 8; vom 6. April 2017 - IX ZB 3/16, ZIP 2017, 932 Rn. 11), bezieht sich dies auf die Verpflichtung des Gerichts, bei entspreche n- dem Antrag des Verwalters so zu entscheiden. Hingegen ist der Insolvenzve r- walter nicht verpfl ichtet, so zu verfahren. Soweit sich aus früheren Entsche i- dung en des Senats etwas anderes ergeben sollte, wird daran nicht festgeha l- ten. 3. Die Sache ist noch nicht zur Endentscheidung reif (§ 577 Abs. 5 ZPO) und deshalb zur erneuten Entscheidung zurü ckzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO). Dabei macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, das Insolvenzg e- 16 17 - 10 - richt erneut mit der Sache zu befassen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 - IX ZB 87/13, WM 2014, 1432 Rn. 16). a) Das Insolvenzgericht wird zunä chst die für die ergänzende Verg ü- tungsfestsetzung maßgebende Berechnungsgrundlage festzustellen haben. Mehr als beantragt kann auch im Insolvenzvergütungsverfahren nicht zug e- sprochen werden (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2006 - IX ZB 127/04, ZIP 2006, 672, 674; vom 16. Februar 2017 - IX ZB 103/15, WM 2017, 489 Rn. 41). Außerdem gilt zugunsten des weiteren Beteiligten das Verschlechterungsverbot (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 - IX ZB 349/02, BGHZ 159, 122, 124; für die Rechtsbeschwerde vgl. § 577 Abs. 2 Sat z 1 ZPO). b) Das Insolvenzgericht wird sodann - was bislang nicht erörtert worden ist - zu prüfen haben, ob ein Abschlag vom Regelsatz der Vergütung gerechtfe r- tigt ist. Da das Insolvenzverfahren nach dem 30. Juni 2014 beantragt worden ist, kommt der A bschlagstatbestand des § 3 Abs. 2 lit. e InsVV in Betracht. Dies gilt - wie der Senat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung en mit B e- schluss vom 6. April 2017 (IX ZB 48/16, ZInsO 2017, 901) entschieden und n ä- her begründet hat - auch für ein Verbraucher insolvenzverfahren . Insolvenzg e- richt und Beschwerdegericht ha ben es unterlassen, die Anforderungen an die Geschäftsführung des Verwalters in dieser Hinsicht zu würdigen und zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Abschlagstatbestand erfüllt sind. Dies wird - nach Gewährung rechtlichen Gehörs - nachzuholen sein. c ) Weiter w eist der Senat darauf hin, dass - soweit noch nicht e r folgt - der weitere Beteiligte die Schlussverteilung vorzunehmen hat, ohne dass es insoweit auf weitere Massezuflüsse aus dem laufenden Einkommen des Schuldners und die ausstehende abschließende Entscheidung über die Verg ü- 18 19 20 - 11 - tung des weiteren Beteiligten ankäme. Das Insolvenzge richt hat die Aufhebung des Insolvenzverfahrens zu beschließen, sobald die Schlussverteilung vollz o- gen ist . Auch insoweit kommt es nicht darauf an, ob nach der Erstellung des Schlussverzeichnisses oder nach der Schlussverteilung noch weitere Massez u- flüsse aus dem laufenden Einkommen des Schuldners erfolgt sind oder eine abschließende Entscheidung über die Verg ütung des weiteren Beteiligten au s- steht. Die endgültige Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ist weder eine Voraussetzung für die Schlussverteilung gemäß § 196 InsO noch für die Aufhebung des Insolvenzverfahrens gemäß § 200 InsO. H ierfür besteht auch kein Bedürfnis. Fehlt es an einer rechtskräftigen Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters, können insoweit erforde r- liche Beträge zurückbehalten werden. In gleicher Weise sind nachträgliche Massezuflüsse aus laufendem Einkommen des Schuldners zu behandeln, s o- weit sie nicht bereits im Rahmen der Schlussverteilung berücksichtigt werden können. Diese Beträge sind gegebenenfalls im Rahmen einer Nachtragsverte i- lung in entsprechender Anwendung des § 203 InsO zu verteilen. Dies entspricht der gesetzlichen Wertung, dass das laufende Einkommen des Schuldners und die fehlende rechtskräftige Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzve r- walters der Schlussverteilung nicht entgegensteh en . Eine gesonderte Ver gütung steht dem Insolvenzverwalter hierfür rege l- mäßig nicht zu. § 6 Abs. 1 Satz 1 InsVV setzt voraus, dass dies billigem Erme s- sen entspricht. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 InsVV scheidet eine solche Vergütung aus, wenn die Nachtragsverteilung voraussehbar war u nd schon bei der Fes t- setzung der Vergütung für das Insolvenzverfahren berücksichtigt worden ist. 21 22 - 12 - D eshalb kommt eine gesonderte Vergütung gemäß § 6 Abs. 1 InsVV bei Ma s- sezuflüssen bis zur Aufhebung des Verfahrens regelmäßig nicht in Betracht (BGH, Beschl uss vom 6. April 2017 - IX ZB 3/16, ZIP 2017, 932 Rn. 16) . Kayser Lohmann Grupp Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: AG Eschwege, Entscheidung vom 17.05.2016 - 3 IK 126/14 - LG Kassel, Entscheidung vom 14.09.2016 - 3 T 254/16 -
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