BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 75/99 vom 18. September 2001 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein Deutsch -Israelischer Anerkennungs - und Vollstreckungsvertrag vom 20. Juli 1977 Art. 8 Abs. 2 Die Zuständigkeit des Gerichts im Entscheidungsstaat darf im Anerkennung s - verfahren nur überprüft werden, wenn das Gericht keinerlei Feststellungen d a - zu getroffen hat; das ist auch dann nicht ohne weiteres anzunehmen, wenn die Zuständigkeit nicht ausdrücklich bejaht wird. Deutsch -Israelischer Anerkennungs - und Vollstreckungsvertrag vom 20. Juli 1977 Art. 7 Abs. 1 Nr. 11; EuGVÜ Art. 18 Zum Begriff der Einlassung, wenn der Beklagte schriftlich den Empfang der Klage bestätigt und ausführt, warum er die Klage für unbegründet hält, aber weder die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts rügt noch später in der mündlichen Verhandlung auftritt. Deutsch -Israelischer Anerkennungs - und Vollstreckungsvertrag vom 20. Juli 1977 Art. 15 Abs. 1 Nr. 5 Das zu vollstreckende Urteil muß nicht notwendigerweise unter Beachtung zw i - schenstaatlicher Übereinkünfte zugestellt worden sein. BGH, Beschluß vom 18. September 2001 - IX ZB 75/99 - OLG Karlsruhe LG Konstanz - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft sowie die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Glubigerin wird der Beschluû des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom 9. August 1999 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Entscheidung - auch ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerd e - gericht zurckverwiesen. Beschwerdewert fr die Revisionsinstanz: 50.802 DM. Grnde: A. Die Glubigerin mit Sitz in Israel verhandelte mit der in Deutschland a n - sssigen Schuldnerin mit dem Ziel, als deren Vertreterin in Israel ttig zu we r - den. Ende 1986 reichte die Glubigerin eine Klage auf Zahlung von 40.000 Shekel beim Amtsgericht Tel -Aviv Yafo ein. Die Klageschrift mit Ladung ging der deutschen Schuldnerin mindestens mit Einschreiben gegen Rckschein am 21. Januar 1987 zu. In einem englischsprachigen "Statement of Def ence" vom 27. Januar 1987 besttigte die deutsche Schuldnerin dem Gericht in Tel -Aviv - 3 - den Eingang der Klageschrift und bestritt die Berechtigung der eingeklagten Forderung wegen Nichtzustandekommens einer Agenturabsprache. Nachdem in der Verhandlung vom 8. April 1987 niemand fr die Schuldnerin auftrat, setzte das israelische Gericht das Verfahren durch einseitige Beweisaufnahme fort und erlieû ein ex parte judgement. ber die Zustellung dieses Urteils bei der Schuldnerin am 16. November 1987 wurden Urkunde n eines Einschreibens gegen Rckschein eingereicht. Nachdem kein Rechtsmittel innerhalb der Rechtsbehelfsfrist eingelegt war, besttigte das Amtsgericht Tel -Aviv die Vol l - streckbarkeit des Urteils. Auf Antrag der Glubigerin hat das Landgericht Konstanz mit Beschluû vom 7. Januar 1999 die Zwangsvollstreckung aus dem israelischen Urteil z u - gelassen und die Vollstreckungsklausel erteilt, soweit die Schuldnerin ve r - pflichtet wurde, an die Glubigerin 50.802 DM nebst 4 % Zinsen seit 17. D e - zember 1986 sowie weitere 3.680 DM (Gerichts - und Anwaltskosten) nebst 4 % Zinsen seit 8. April 1987 zu zahlen. Auf die Beschwerde der Schuldnerin hat das Oberlandesgericht den Antrag der Glubigerin zurckgewiesen. Hiergegen richtet sich deren zugelassene Rechtsbeschwerde. B. Das Rechtsmittel fhrt zur Aufhebung und Zurckverweisung. - 4 - I. Das Oberlandesgericht hat ausgefhrt: Nach dem deutsch -israelischen Abkommen von 1977 seien israelische Gerichte nicht zustndig gewesen, so daû die Anerkennung und Vollstreckbarerklrung zu versagen sei. Eine Z u - stndigkeit des Gerichts in Tel -Aviv lasse sich allenfalls mit einer rgelosen Einlassung der Schuldnerin vor diesem Gericht begrnden. Als solche komme allein das "Statement of Defence" der Schuldnerin in Betracht. Es stelle jedoch keine Einlassung dar. Eine solche liege nur vor, wenn der Beklagte eine wir k - same Prozeûhandlung vornehme, welche die Prozeûlage auch im brigen ve r - ndere. Ein Verhalten, das vor dem angerufenen Gericht im Falle seiner Z u - stndigkeit keine Beachtung finden könne, reiche nicht aus. Zu dem funktionsgleichen Art. 18 EuGV werde berwiegend darauf abgestellt, daû nach dem Recht des Urteilsstaates noch eine Zustndigkeitsr - ge möglich bleibe. Fr das deutsche Recht werde weitgehend die Auffassung vertreten, die Anzeige der Verteidigungsbereitschaft (§ 276 ZPO) sei als Handlung im "Vorfeld" der Verteidigung keine wirksame Einlassung. Das deu t - sche autonome internationale Prozeûrecht handhabe in § 39 ZPO die stil l - schweigend vereinbarte Zustndigkeit besonders zurckhaltend; verlangt we r - de ein eindeutiges Unterwerfungsverhalten. Fr eine zustndigkeitsbegrndende Einlassung sei eine wirksame Pr o - zeûhandlung zu verlangen, die den Verfahrensstand verndere. Das Urteil des Amtsgerichts Tel -Aviv sei als ex parte -Entscheidung vom schriftlichen Vortrag der Schuldnerin zur Hauptsache völlig unabhngig. Es erscheine wenig ei n - leuchtend, einer schriftlichen Erklrung vor der mndlichen Verhandlung eine r - seits jede Bedeutung als prozeûwirksame Verteidigung abzusprechen, ihr aber - 5 - andererseits zustndigkeitsbegrndenden Unterwerfungscharakter zuzuerke n - nen. II. Diese Ausfhrungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand. 1. Gemû Art. 3 des Vertrages vom 20. Juli 1977 zwischen der Bunde s - republik Deutschland und dem Staat Israel ber die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen (BGBl. 1980 II S. 926 - nachfolgend: Vertrag) werden die in Zivil - oder Ha n - delssachen ber Ansprche der Parteien ergangenen Entscheidungen der G e - richte, die nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden knnen, in dem jeweils anderen Staat anerkannt; nach Maûgabe der Art. 10 ff werden sie in dem anderen Staat auch zur Zwangsvollstreckung zugelassen. Bei der Entscheidung ber den Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung hat sich das angerufene Gericht gemû Art. 16 Abs. 1 auf die Prfung zu b e - schrnken, ob die erforderlichen Urkunden beigebracht sind und ob einer der in Art. 5 oder 6 Abs. 2 genannten Versagungsgrnde vorliegt. In sbesondere darf die Anerkennung nach Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 des Vertrages versagt werden, wenn fr die Gerichte im Entscheidungsstaat keine Zustndigkeit gegeben war. Die anzuerkennenden Zustndigkeiten legt Art. 7 fest; nach dessen Abs. 1 Nr. 11 wird das Gericht des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist und fr das sonst eine Zustndigkeit nicht gegeben wre, zustndig, wenn der B e - klagte sich dort auf das Verfahren zur Hauptsache eingelassen hat, es sei - 6 - denn, er hat vor der Einlassung zur Hauptsache erklrt, daû er sich nur im Hi n - blick auf Vermgen im Staat des angerufenen Gerichts einlasse. Das Oberlandesgericht meint, das Amtsgericht Tel -Aviv sei nicht au f - grund rgeloser Einlassung zustndig geworden. Damit bercksichtigt es nicht erkennbar Art. 8 Abs. 2 des Vertrages. D a - nach ist das Gericht in dem Staat, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, bei der Beurteilung der Zustndigkeit des Gerichts im Entscheidungsstaat (Art. 5 Abs. 1 Nr. 1) an die tatschlichen und rechtlichen Feststellungen g e - bunden, aufgrund deren das Gericht seine Zustndigkeit angenommen hat. Diese Bindung gilt auch bei Versumnisentscheidungen. Die Norm soll erre i - chen, daû bei der Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung aus dem anderen Vertragsstaat grundstzlich nicht mehr geprft wird, ob das Gericht im Entscheidungsstaat seine Zustndigkeit zu Recht oder Unrecht angenommen hat (Denkschrift zum Vertrag, BT-Drucks. 8/3866, S. 11, 15 f zu Art. 8). Die Zustndigkeit des israelischen Gerichts durfte danach hier nur be r - prft werden, wenn es berhaupt keine Feststellungen zu seiner internation a - len Zustndigkeit getroffen, sondern diese ganz ungeprft unterstellt htte. Das kann nicht ohne weiteres angenommen werden. Zwar enthlt das Urteil vom 8. April 1987 nur den Ausspruch ohne Begrndung. Dies schlieût aber stil l - schweigende Feststellungen zur Vorfrage der Zustndigkeit - insbesondere anhand von Angaben in der Klageschrift oder einer eigenstndigen Bewertung der Verteidigungsschrift des Schuldners vom 27. Januar 1987 (dazu s. unten 2 c) - nicht aus. Aufgrund des in der Denkschrift festgehaltenen Zwecks der Regelung ist im Zweifel davon auszugehen, daû das Gericht in jedem Ve r - tragsstaat vor einer Entscheidung Feststellungen ber seine internationale Z u - stndigkeit trifft. - 7 - Eine Entscheidung im Anerkennungsstaat, welche diese Rechtslage nicht bercksichtigt, beruht auf einem Rechtsfehler. 2. Im brigen rgt die Rechtsbeschwerde gegenber den Ausfhrungen des Beschwerdegerichts mit Recht, daû sie die israelischen Rechtsvorstellu n - gen - die ebenfalls in den hier fraglichen Vertrag eingeflossen sind - auûer acht lassen. Darber hinaus hat das Beschwerdegericht nicht begrndet, warum das "Statement of Defence" der Schuldnerin nach israelischem Recht den Verfa h - rensstand nicht verndert haben soll. a) Den Begriff der "Einlassung" bestimmt weder der hier fragliche Ve r - trag noch die Denkschrift dazu (BT -Drucks., aaO S. 14 f). Er ist demgemû aufgrund derjenigen Grundstze auszulegen, die allgemein im zwischenstaatl i - chen Verkehr mit Bezug auf das internationale Zivilverfahrensrecht blich sind. Dabei knnen die zum autonomen deutschen Anerkennungsrecht gemû § 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO entwickelten Grundstze nur insoweit bernommen werden, als diese nicht ausschlieûlich im nationalen Recht - insbesondere § 39 ZPO - wurzeln, sondern auch internationalen Gepflogenheiten entsprechen. b) Nach den dem Senat verfgbaren Unterlagen ber das israelische Z i - vilprozeûrecht (Scheftelowitz, Israelische Zivilprozeûvorschriften, 1981) schreibt Art. 17 Abs. 2 Buc hst. a der israelischen Verordnung ber die Zivilpr o - zeûordnung (5723 - 1963) fr Klagen vor einem Amtsgericht vor, daû der B e - klagte in der gerichtlichen Ladung - wenn der Wert des Streitobjekts 25 Shekel oder mehr betrgt - aufgefordert wird, einen Verteidigungsschriftsatz innerhalb der Zeit einzureichen, die in der Ladung angegeben ist und die nicht vor Ablauf von 15 Tagen seit der Zustellung der Ladung liegen darf, sowie an dem in der Ladung festgesetzten Tag vor Gericht zu erscheinen, wenn er die Verteid i - gungsschrift bis zu dem genannten Tag eingereicht hat. Gemû Nr. 53 der - 8 - Verordnung hat ein Beklagter, der zur Einreichung eines Verteidigungsschrif t - satzes aufgefordert ist, ihn grundstzlich innerhalb der in der gerichtlichen L a - dung bezeichneten Zeit einzureichen. Nr. 56 der Verordnung sieht vor, daû jede Behauptung einer Tatsache in der Klageschrift, welche im Verteidigung s - schriftsatz nicht ausdrcklich oder zwangslufig im Zusammenhang bestritten wird oder von der nicht gesagt wird, daû man sie nicht anerkennt, grundstzlich als anerkannt angesehen wird. Als Folgen einer fehlenden Verteidigung b e - stimmt Nr. 102: "a) Wenn ein Beklagter, der zur Einreichung eines Verteid i - gungsschriftsatzes aufgefordert wurde, ihn innerhalb der hierfr festgesetzten Frist nicht eingereicht hat, erlût das G e - richt ... ein Urteil in seiner Abwesenheit und nur aufgrund der Klageschrift ... b) Der Beklagte wird nicht mehr zur Verhandlung geladen, selbst wenn der Klger Beweis erbringen muû ... ." Danach kann der Verteidigungsschriftsatz als solcher eine rechtlich selbstndige Bedeutung haben. c) Im vorliegenden Fall hat die Schuldnerin ihr Schreiben vom 27. Januar 1987 an den "Magistrate Court Tel/Aviv -Yaffo" ausdrcklich als "Our Statement of Defence" bezeichnet und darin "the receipt of your Civil File 32995/86" besttigt. Daran anschlieûend hat sie zwar Verhandlungen mit e i - nem Vertreter der Glubigerin und eine Probezeit eingerumt, aber darauf ve r - wiesen, daû die Glubigerin keinen schriftlichen Vertrag ber eine ausschlie û - liche Agentur unterzeichnet habe. Die Schuldnerin will auch nicht im voraus von Werbemaûnahmen der Glubigerin unterrichtet worden sein. Das Schre i - ben schlieût mit dem Satz: "From these points of view we do not accept any financial claims ... ." - 9 - Es liegt nahe, dieses Schreiben als einen Verteidigungsschriftsatz im Sinne der Nr. 53 und 56 der israelischen Zivilprozeûordnung zu werten. Die Zustndigkeit des angerufenen israelischen Gerichts wird darin nicht gergt. Ob eine solche Rge dann noch in der mndlichen Verhandlung vor dem M a - gistratsgericht htte nachgeholt werden knnen, ist zweifelhaft. Dazu hat das Beschwerdegericht nichts festgestellt (§ 293 ZPO). Es geht ohne nhere B e - grndung davon aus, daû das Schreiben der Schuldnerin nach israelischem Prozeûrecht bedeutungslos gewesen sei. Gegen eine rechtliche Wirksamkeit des Schreibens spricht auch nicht ohne weiteres, daû es nicht von einem Rechtsanwalt verfaût war. Denn es ist weder dargetan noch ersichtlich, daû vor israelischen Magistratsgerichten A n - waltszwang besteht. d) Bei der Auslegung des Begriffs der "Einlassung", wie er in Art. 7 Abs. 1 Nr. 11 des deutsch -israelischen Anerkennungs - und Vollstreckungsve r - trages verwendet ist, kann - wie das Oberlandesgericht im Ansatz zutreffend angenommen hat - insbesondere Art. 18 EuGV als Norm eines internation a - len Vertrages helfen. Das gilt fr den vorliegenden Fall um so mehr, als die Rechtsprechung des Staates Israel sich vielfach an den englischen Recht s - kreis anlehnt; deshalb wurden bei der Fassung des bezeichneten deutsch -israel-ischen Vertrages die Erfahrungen insbesondere zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Knigreich von Groûbritannien und Nordirland ber die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen vom 14. Juli 1960 bercksichtigt (Denkschrift zum Vertrag, aaO S. 11). Diese ist inzwischen weitgehend durch das europische Gerichtsstands - und Vol l - streckungsbereinkommen ersetzt worden. - 10 - Art. 18 EuGV hat der Europis che Gerichtshof dahin ausgelegt, daû die in dieser Vorschrift aufgestellte Zustndigkeitsregel nicht anwendbar ist, wenn der Beklagte nicht nur die fehlende Zustndigkeit rgt, sondern auch zur Hauptsache Stellung nimmt, vorausgesetzt, die Rge der fehlenden Zustndi g - keit wird nicht nach Abgabe derjenigen Stellungnahme erhoben, die nach dem innerstaatlichen Prozeûrecht als das erste Verteidigungsvorbringen vor dem angerufenen Gericht anzusehen ist (IPRax 1982, 234, 237 unter Nr. 16). Dies bedeutet im Umkehrschluû, daû das erste Verteidigungsvorbringen nach dem fr das angerufene Gericht geltenden Prozeûrecht eine nachtrgliche Rge der fehlenden Zulssigkeit ausschlieût. Als ausreichende "Einlassung" im Sinne eines Verteidigungsvorbringens hat der Europische Gerichtshof es in einem zu Art. 27 Nr. 2 EuGV ergangenen Urteil insbesondere angesehen, wenn ein Angeklagter in einer Strafverhandlung durch seinen Verteidiger zu den gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwrfen in Kenntnis einer im Adhsionsve r - fahren erhobenen zivilrechtlichen Forderung Stellung nimmt, sofern er nicht ausdrcklich die Einlassung auf die Zivilklage ablehnt (NJW 1993, 2091, 2093 unter Nr. 41). Auf der Grundlage des Art. 18 EuGV wird fr das englische Recht a n - genommen, daû eine rgelose Einlassung jedenfalls vorliegt, wenn der B e - klagte den Empfang der Klage besttigt und seine Verteidigungsbereitschaft anzeigt, ohne den Zustellungsmangel geltend zu machen (Kaye, Civil Jurisdiction and Enforcement of Foreign Judgments, S. 1117 f sogar f r den Fall des isolierten Empfangsbekenntnisses). Das mag angesichts der mgl i - cherweise zustndigkeitsbegrndenden Wirkung einer Klagezustellung im englischen Recht naheliegen. Ob die Rechtslage nach israelischen Vorstellu n - gen anders zu beurteilen ist, wird darzulegen sein. Mit der bloûen Anzeige der Verteidigungsbereitschaft gemû § 276 Abs. 1 Satz 1 der deutschen Zivilpr o - - 11 - zeûordnung ist die hier fragliche Gestaltung nicht ohne weiteres zu vergle i - chen. Das Senatsurteil BGHZ 120, 334, 339 ff ist fr die hier zu treffende En t - scheidung - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung - bede u - tungslos. Zum einen betraf es allein die autonomen deutschen Anerkennung s - regeln (§ 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Zum anderen behandelte es einen Fall, in dem das auslndische Gericht nach seinem nationalen Recht auch ohne rg e - lose Einlassung zustndig gewesen wre; fr den vorliegenden Fall gehen alle Beteiligten bereinstimmend vom Gegenteil aus. III. Der angefochtene Beschluû erweist sich nicht aus anderen Grnden als richtig. 1. Gemû Art. 15 Abs. 1 Nr. 1 -3 des Vertrages hat die Partei, welche die Zulassung zur Zwangsvollstreckung beantragt, u.a. eine beglaubigte Abschrift der zu vollstreckenden Entscheidung sowie die Nachweise, daû die Entsche i - dung rechtskrftig sowie vollstreckbar ist, beizubringen. Dazu hat die Glubig e - rin eine Besttigung des Magistratsgerichts Tel -Aviv Yafo vom 16. Februar 1988 vorgelegt, daû das hier fragliche Urteil in Israel vollstreckbar ist und d a - gegen keine Berufung mehr eingelegt werden kann. Eine Begrndung des zu vollstreckenden Urteils wird nicht vorausgesetzt (Denkschrift zum deutsch -israelischen Vertrag aaO S. 16 zu Art. 15), erst recht keine Recht s - mittelbelehrung. - 12 - 2. Nach Art. 15 Abs. 1 Nr. 5 des Vertrages hat die Partei, welche die Zulassung zur Zwangsvollstreckung beantragt, ferner die Urschrift oder b e - glaubigte Abschrift der Urkunde beizubringen, aus der sich ergibt, daû die En t - scheidung der Partei, gegen welche die Zwangsvollstreckung betrieben werden soll, zugestellt worden ist. Nach der Behauptung der Glubigerin ist das hier fragliche Versumnisurteil der Schuldnerin am 16. November 1987 durch Ei n - schreiben mit Rckschein als der nach israelischem Recht zulssigen Form zugestellt worden. Die Ablichtung des Rckscheins enthlt die Aufschrift "true copy"; ob das als Beglaubigungsvermerk ausreicht, hat das Beschwerdegericht nicht aufgeklrt. Der Bercksichtigung einer solchen Zustellung steht nicht von vornherein der Umstand entgegen, daû die Zustellung durch Einschreiben g e - gen Rckschein nicht dem Haager Zustellungsbereinkommen in der fr Deutschland gltigen Fassung entspricht. Vielmehr schreibt nur Art. 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b des Vertrages die Beachtung zwischenstaatlicher berei n - knfte fr die Zustellung des das Verfahren einleitenden Schriftstcks vor. Daraus ist der Umkehrschluû zu ziehen, daû die Zustellung des abschlieûe n - den Versumnisurteils nicht dieser besonderen Form unterliegt. Denn der nach Art. 15 Abs. 1 Nr. 5 des bereinkommens geforderte Nachweis der Zustellung der Entscheidung soll nur gewhrleisten, daû die Gegenpartei von dem Urteil Kenntnis erlangt und Gelegenheit hatte, ihm freiwillig nachzukommen, ehe die Zwangsvollstreckung zugelassen wird (Denkschrift aaO S. 17 zu Art. 15). Di e - ser Zweck setzt keine gesteigerte Frmlichkeit der Zustellung voraus. Im brigen hat der Europische Gerichtshof zu dem entsprechenden Art. 47 Nr. 1 EuGV entschieden, daû der Nachweis der Urteilszustellung - wenn die nationalen Verfahrensvorschriften dies gestatten - grundstzlich noch nach Einreichung des Antrags auf Vollstreckbarerklrung und insbeso n - dere whrend eines daraufhin anhngig gemachten Rechtsbehelfs erbracht - 13 - werden kann (IPRax 1997, 186, 187). Das deutsche Zivilprozeûrecht gestattet regelmûig ergnzende Nachweise auch whrend eines Rechtsmittelverfa h - rens. Es liegt nahe, Art. 15 Abs. 1 Nr. 5 des deutsch -israelischen Anerke n - nungs - und Vollstreckungsverfahrens im selben Sinne auszulegen. 3. Ferner hat die Partei, welche die Zulassung zur Zwangsvollstreckung beantragt, gemû Art. 15 Ab s. 1 Nr. 6 des deutsch -israelischen Vertrages grundstzlich die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Urkunde beiz u - bringen, aus der sich ergibt, daû die den Rechtsstreit einleitende Klage dem Beklagten nach dem Recht des Entscheidungsstaats zugestellt worden ist. Die Anerkennung des auslndischen Urteils zur Zwangsvollstreckung setzt nach Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b des Vertrages sogar voraus, daû die Zustellung nicht unter Verletzung einer zwischenstaatl i - chen bereinkunft, also insbesondere des Haager Zustellungsbereinko m - mens (vgl. dazu OLG Kln IPRax 1997, 259 f mit Anm. von Kondring IPRax 1997, 242 ff) erfolgte. Sowohl Art. 15 Abs. 1 Nr. 6 als auch Art. 5 Abs. 2 des deutsch - israelischen Vertrages sind aber gemû ausdrcklicher Bestimmung nicht a n - wendbar, wenn sich der Beklagte auf das Verfahren zur Hauptsache eingela s - sen hat. Demgemû knnen die oben zu II aufgezeigten Grundstze auch fr die Wirksamkeit der gewhlten Klagezustellung Bedeutung erlangen. IV. Andererseits ist der Senat nicht zu einer eigenen abschlieûenden En t - scheidung in der Lage. Nach Art. 10 des deutsch -israelischen Vertrages sind Entscheidungen in dem einen Staat, auf die dieser Vertrag anzuwenden ist, in - 14 - dem anderen Staat zur Zwangsvollstreckung zuzulassen, wenn sie in dem En t - scheidungsstaat vollstreckbar und in dem Vollstreckungsstaat anzuerkennen sind. Im vorliegenden Fall steht die Anerkennungsfhigkeit noch nicht fest. 1. Gemû Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 des Vertrages darf die Anerkennung ve r - sagt werden, wenn fr die Gerichte im Entscheidungsstaat keine Zustndigkeit gegeben war. Im vorliegenden Falle hngt die Zustndigkeit einmal davon ab, was das israelische Magistratsgericht in dieser Hinsicht festgestellt hat (s.o. II 1). Je nach dem Ergebnis dieser Prfung kann es ferner entscheidend darauf ankommen, ob das Schreiben des Schuldners vom 27. Januar 1987 unter B e - rcksichtigung auch des israelischen Rechts als Einlassung auf die Klage im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Nr. 11 des Vertrages auszulegen ist (s.o. II 2). Da der Inhalt des israelischen Rechts bisher im Verfahren nicht vorgetragen worden ist, ist den Parteien gemû § 139 Abs. 1 ZPO hierzu Gelegenheit zu geben. Zur Klrung der Feststellungen des israelischen Magistratsgerichts sollten fe r - ner der Inhalt der Klageschrift und etwaiger weiterer diesbezglicher Schrif t - stze vorgetragen werden. Von der Frage, ob die Schuldnerin sich auf das Verfahren in Israel ei n - gelassen hat, hngt zudem die Form ab, in welcher die Klageschrift dem Schuldner zugestellt werden muûte (s.o. III 3). 2. Dagegen hat die Schuldnerin bisher keine Grnde dargetan, aus d e - nen die Anerkennung des israelischen Urteils der deutschen ffentlichen Or d - nung widersprechen knnte (Art. 5 Abs. 1 Nr. 2 des Vertrages). Insbesondere spricht nichts dafr, daû die Verteidigung der Schuldnerin durch das behau p - tete Fehlen einer bersetzung von der englischen in die deutsche Sprache wesentlich beeintrchtigt wurde. Vielmehr deutet das eigene, in flssigem und genauem Englisch verfaûte "Statement of Defence" der Schuldnerin vom - 15 - 27. Januar 1987 vorerst darauf hin, daû sie den Streitgegenstand in vollem Umfang erfaût hat. 3. Wegen der noch ausstehenden tatschlichen Feststellungen (s.o. III 2 und 3 sowie IV 1) ist das Verfahren an das Beschwerdegericht zurckzuve r - weisen. Kreft Kirchhof Fischer Ganter Kayser
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