BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 76/06 vom 25. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 25. Oktober 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. M344rz 2006 wird auf Kosten der Beklagten als unzul344ssig verworfen. Der Antrag der Beklagten, ihr zur Durchf374hrung des Rechtsbe-schwerdeverfahrens einen Notanwalt zu bestellen, wird zur374ckge-wiesen. Der Streitwert wird auf 25.880,93 200 festgesetzt. Gr374nde: 1. Die Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig, weil sie nicht innerhalb der bis zum 19. Juni 2006 verl344ngerten Begr374ndungsfrist durch einen beim Bundesge-richtshof zugelassen Anwalt begr374ndet worden ist (247 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 1 2. Ein Notanwalt war der Beklagten nicht zu bestellen. Die von ihr beab-sichtigte Rechtsbeschwerde ist aussichtslos (vgl. 247 78b Abs. 1 ZPO). Das Beru-fungsgericht hat die Berufung zu Recht verworfen, sie ist nicht innerhalb der bis 2 - 3 - zum 7. Dezember 2005 verl344ngerten Berufungsbegr374ndungsfrist begr374ndet worden. 334ber die Frage, ob der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand h344tte gew344hrt werden m374ssen, ist im Rahmen der Rechtsbeschwerde nicht zu entscheiden. Nach 247 576 Abs. 3, 247 557 Abs. 2 ZPO sind dem ange-fochtenen Beschluss vorausgegangene unanfechtbare Entscheidungen im Rahmen der Rechtsbeschwerde nicht zu 374berpr374fen. Diese Einschr344nkung gilt auch f374r Vorentscheidungen, die selbst344ndig anfechtbar waren, aber mangels Anfechtung rechtskr344ftig geworden sind (BGHZ 47, 289, 291; Hk-ZPO/Kayser, 2. Aufl. 247 557 Rn. 10). Das gilt insbesondere f374r eine nach 247 238 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf das Wiedereinsetzungsgesuch beschr344nkte Entscheidung (BGHZ 47, 289, 291). Die Beklagte h344tte den die Wiedereinsetzung versagenden Be-schluss des Oberlandesgerichts vom 20. Januar 2006 mit der Rechtsbeschwer-de angreifen k366nnen (247 238 Abs. 2 Satz 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO); das hat sie nicht getan. Dr. Gero Fischer Prof. Dr. Gehrlein Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 31.08.2005 - 10 O 158/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07.03.2006 - 8 U 217/05 -
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