BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 76/06 vom 2. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 2. Juli 2009 beschlossen: Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27. Oktober 2008 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die von der Beklagten mit ihrer Gegenvorstellung geltend gemachten R374gen sind - wie bereits in dem Beschluss vom 27. Oktober 2008 ausgef374hrt - gem344337 247 66 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu ber374cksichtigen, weil sie sich gegen die Kostengrundentscheidung richten. Davon abgesehen ist die Kostengrund-entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 2007 frei von Rechts-fehlern, weil es der Beklagten oblag, ihr Rechtsmittel durch einen bei dem Bun-desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt fristgerecht zu begr374nden. Etwaige Regressanspr374che der Beklagten gegen ihren fr374heren Prozessbevollm344chtig-ten sind in vorliegendem Verfahren nicht zu ber374cksichtigen. 1 - 3 - Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass in dieser Sache weitere in-haltsgleiche Eingaben nicht mehr verbeschieden werden. 2 Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer
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