BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 76/08 vom 17. September 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 17. September 2008 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Schuldners vom 7. August 2008 und die Anh366rungsr374ge vom 28. August 2008 gegen den Beschluss vom 7. Juli 2008 werden zur374ckgewiesen. Der Beratungshilfeantrag des Schuldners vom 6. September 2008 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die als Erinnerung bzw. Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung be-zeichnete Eingabe des Schuldners vom 7. August 2008 ist als Gegenvorstel-lung auszulegen, da gegen die Entscheidung des Senats kein Rechtsmittel ge-geben ist. 1 Die Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung, den Beschluss vom 7. Juli 2008 abzu344ndern und dem Schuldner die nachgesuchte Prozesskosten-hilfe zu gew344hren. 2 - 3 - Entgegen der Auffassung des Schuldners war das Verfahren vor dem Landgericht mit dem Erlass des angefochtenen Beschlusses abgeschlossen. Die vom Schuldner gleichfalls eingelegte "Erinnerung" gegen den Beschluss vom 11. Januar 2008 war nicht statthaft. 3 4 Ein Hinweis auf die Notwendigkeit, eine vollst344ndige Erkl344rung 374ber die pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse vorzulegen, war schon deshalb nicht erforderlich, weil der Antrag des Schuldners erst unmittelbar vor Fristab-lauf eingegangen ist und ein Hinweis die Fristvers344umung nicht mehr h344tte verhindern k366nnen. Da wegen der Fristvers344umung die Voraussetzungen f374r eine Wieder-einsetzung nicht vorgelegen haben, war auf den Vortrag des Antragstellers in-haltlich nicht einzugehen. 5 Die vom Schuldner lediglich durch Bezugnahme auf den weiteren Sach-vortrag begr374ndete Anh366rungsr374ge gem344337 247 321a ZPO ist gleichfalls unbe-gr374ndet. 6 Der Antrag auf Wiederer366ffnung der m374ndlichen Verhandlung (247 156 Abs. 2 ZPO) ist im Beschwerdeverfahren gegenstandslos. 7 Beratungshilfe kann dem Schuldner nicht gew344hrt werden, da diese die Hilfe f374r die Wahrnehmung von Rechten au337erhalb eines gerichtlichen Verfah-rens betrifft (247 1 Abs. 1 BerHG). 8 - 4 - 9 Der Schuldner kann nicht damit rechnen, auf weitere Schreiben in dieser Angelegenheit eine Antwort zu erhalten. Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Heidelberg, Entscheidung vom 18.01.2007 - 51 IN 123/01 - LG Heidelberg, Entscheidung vom 11.01.2008 - 4 T 2/07 -
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