BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 76/08 vom 7. Juli 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 7. Juli 2008 beschlossen: Der Antrag auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe f374r eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 11. Januar 2008 wird zur374ckgewie-sen. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 11. Januar 2008 wird auf Kos-ten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gew344hrt werden, weil das Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (247 114 Satz 1 ZPO). 1 a) Einer Partei wird auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinset-zung in die vers344umte Frist gew344hrt (247247 233 ff ZPO), sofern sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Pro-zesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kr344ften stehende getan hat, damit 2 - 3 - 374ber den Antrag ohne Verz366gerung sachlich entschieden werden kann. Das setzt voraus, dass die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht nur den Antrag stellt, sondern auch alle f374r die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderli-chen Unterlagen beibringt (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180; v. 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522, st. Rspr.). Daran fehlt es vorliegend. Der Antragsteller hat innerhalb der Frist f374r die Einle-gung der Rechtsbeschwerde die nach 247 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderliche Erkl344rung 374ber seine Verh344ltnisse mit den entsprechenden Belegen nicht vor-gelegt. Aufgrund der fehlenden Angaben und Belege durfte er bei Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht darauf vertrauen, dass seinem Prozesskostenhilfeantrag entsprochen w374rde. Die Vers344umung der Frist zur formgerechten Einlegung der Rechtsbeschwerde war somit nicht unverschuldet. b) Die vom Antragsteller selbst eingelegte Rechtsbeschwerde war nach 247 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzul344ssig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (247 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). 3 c) Auch eine form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde w344re unzul344ssig, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und we-der die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Recht 4 - 4 - sprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (247 574 Abs. 2 ZPO). Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Heidelberg, Entscheidung vom 18.01.2007 - 51 IN 123/01 - LG Heidelberg, Entscheidung vom 11.01.2008 - 4 T 2/07 -
Full & Egal Universal Law Academy