BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 76/09 vom 14. Januar 2010 in dem Verfahren auf Er366ffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 14. Januar 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts M374nchen I vom 14. Februar 2009 wird auf Kos-ten des Antragstellers als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit 247247 6, 7, 34 Abs. 1 InsO), jedoch unzul344ssig. Die nach 247 574 Abs. 2 ZPO geltend gemachten Zul344ssigkeitsgr374nde liegen nicht vor; weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-richts. 1 1. Die Frage der 366rtlichen Zust344ndigkeit des Amtsgerichts M374nchen f374r die Er366ffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens w344re schon nicht entschei-dungserheblich, wenn die internationale Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte 2 - 3 - nicht gegeben w344re. W344re 247 3 EuInsVO f374r das Nachlassinsolvenzverfahren anwendbar (nach wohl herrschender Meinung ist dies zu bejahen; vgl. HK-InsO/Marotzke, 5. Aufl. 247 315 Rn. 8 m.w.N.), schiede die internationale Zust344n-digkeit der deutschen Gerichte aus, weil der Schuldner den Mittelpunkt seiner haupts344chlichen Interessen in Spanien hatte. Ein Zul344ssigkeitsgrund wird inso-weit nicht dargelegt. 2. Ist 247 3 EuInsVO nicht anwendbar, wird f374r die internationale und 366rtli-che Zust344ndigkeit 247 315 InsO ma337gebend. Ausschlie337lich zust344ndig ist danach das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit seines Todes sei-nen allgemeinen Gerichtsstand hatte. Dies richtet sich gem344337 247 13 ZPO nach dem Wohnsitz. Bei wohnsitzlosen Personen ist gem344337 247 16 ZPO allgemeiner Gerichtsstand der Aufenthaltsort im Inland, wenn ein solcher nicht bekannt ist der Ort des letzten Wohnsitzes. Hat die Person einen Wohnsitz im Ausland, ist dagegen 247 16 ZPO nicht anwendbar, und es besteht keine inl344ndische Zust344n-digkeit (M374nchKomm-InsO/Siegmann, 2. Aufl. 247 315 Rn. 8; M374nchKomm-InsO/ Ganter, aaO 247 3 Rn. 17). Das Beschwerdegericht hat einen Wohnsitz im Aus-land bejaht. 3 Die Frage, wann jemand wohnsitzlos im Sinne des 247 16 ZPO ist, hat kei-ne grunds344tzliche Bedeutung. Es ist gekl344rt, wann ein Wohnsitz vorliegt. Der Wohnsitz wird gem344337 247 7 Abs. 1 BGB dort begr374ndet, wo sich eine Person st344ndig niederl344sst. Erforderlich ist eine tats344chliche Niederlassung mit dem Willen, den Ort zum st344ndigen Schwerpunkt der Lebensverh344ltnisse zu ma-chen. Die Niederlassung erfordert eine eigene Unterkunft, ein Obdachloser hat keinen Wohnsitz. Es gen374gt jedoch eine behelfsm344337ige Unterkunft. Der Domi-zilwille muss darauf gerichtet sein, den Ort zum st344ndigen Schwerpunkt der Le-bensverh344ltnisse zu machen. Dies kann sich aus den Umst344nden ergeben. 4 - 4 - Beides war hier der Fall. Es ist nicht erkennbar, dass das Landgericht den Be-griff verkannt h344tte. Es hat auch nicht Obdachlosigkeit mit Wohnsitzlosigkeit verwechselt, sondern lediglich angedeutet, dass Obdachlose keinen Wohnsitz haben. Aus der 366ffentlichen Zustellung des vom Antragsteller erwirkten Ver-s344umnisurteils ergibt sich schon deshalb nichts anderes, weil v366llig offen ist, ob damals die hierf374r erforderlichen Voraussetzungen tats344chlich vorgelegen ha-ben und sich zwischenzeitlich auch nichts ge344ndert hat. 5 3. Eine Verletzung des rechtlichen Geh366rs des Antragstellers liegt nicht darin, dass das Beschwerdegericht kein Partikularinsolvenzverfahren er366ffnet hat. Die Er366ffnung eines solchen Verfahrens war nicht - auch nicht hilfsweise - beantragt worden. Dessen Voraussetzungen hatte der Gl344ubiger auch nicht dargelegt, sein Interesse hieran nicht glaubhaft gemacht. Das Vorliegen inl344ndi-schen Verm366gens wurde nicht substantiiert dargelegt. Die Grundst374cke liegen in Spanien und stehen im Eigentum spanischer Gesellschaften. Ob auf die Ge-sellschaftsanteile des Schuldners zugegriffen werden kann und ob sie werthaltig sind, ist unklar. Lediglich eine gesch344ftsf374hrend t344tige Gesellschaft soll ihren Sitz in B. S. haben. 6 - 5 - Eine 366rtliche Zust344ndigkeit des Amtsgerichts M374nchen besteht hierf374r jedenfalls nicht (vgl. 247 354 Abs. 3 InsO; Art. 102 247 1 Abs. 2 und 3 EGInsO). Der Gl344ubiger hatte auch keinen Verweisungsantrag gem344337 247 281 ZPO, 247 4 InsO gestellt. 7 Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG M374nchen, Entscheidung vom 02.10.2008 - 1542 IN 2678/08 - LG M374nchen I, Entscheidung vom 14.02.2009 - 14 T 352/09 -
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