BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 76 /12 vom 23. April 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1; InsO §§ 187, 200 Abs. 1 Zu den Auswirkungen der Aufhebung des In solvenzverfahrens auf den Wert des B e- schwerdegegenstands eines Berufungsverfahrens, dem die Feststellung einer Ford e- rung zur Insolvenztabelle zugrunde lag. BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - IX ZB 76/12 - OLG Dresden LG Zwickau - 2 - Der IX. Zivilsena t des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 23. April 2015 beschlossen: Auf die Rechtsb eschwer de des Klägers wird der Beschluss des 13 . Zivil senats des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. Juni 2012 aufgehoben . Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsb eschwerdeverfahrens, an das Berufungs gericht z u- rückverwiesen. Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeve rfahrens wird auf 10.061,28 Gründe: I. Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen eines Fahrradunfalls. Seine ursprünglich gegen den angeblichen Schädiger persönlich erhobene Klage auf Leistung und Feststellung der Ersatzpflicht für künf tige Schäden hat das Lan d- gericht abgewiesen . Während der laufenden Berufungsfrist ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des 1 - 3 - Schädigers eröffnet und der Beklagte zum Verwalter bestellt worden. Sodann hat der Kläger Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt. Nachdem der Beklagte die zur Insolvenztabelle angemeldeten Schadensersatzf orderu n- gen bestritten hatte, hat der Kläger das Berufungsverfahren aufgenommen und seine Klage nunmehr gegen den Bek lagten auf Feststellung des Bestehens einer Insolvenzforderung gerichtet. Am 10. Januar 2012 ist das Insolvenzve r- fahren über das Vermögen des Schädigers aufgehoben worden. Mit Beschluss vom 20. Juni 2012 hat das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig ve r- worfen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 , § 522 Abs. 1 Satz 4 ZP O) und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer ei n- heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) . Sie ist begrün det und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht hat ausge führt: D e r nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Wert des Beschwerdegegenstand r- de nicht erreicht. Der Streitwert einer gegen den Verwalter gerichteten Inso l- venzfeststellungsklage bestimme sich gemäß § 182 InsO nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die streitige Forderung zu erwarten sei. Ob die Forderung durch sonstige Rechte gesichert sei oder ein Absond e- rungsrecht bestehe, bleibe außer Betracht. Könne mit einer Insolvenzquote nicht gerechnet werden, sei der Strei twert auf den Wert der niedrigsten Gebü h- 2 3 - 4 - renstufe festzusetzen. Für den Wert des Beschwerdegegensta nds , der sich nach dem Interesse des Berufungsklägers an der Abänderung des angefocht e- nen Urteils bestimme, gelte Entsprechendes. Der Kläger habe schon zum ma ß- geblichen Zeitpunkt der Berufungseinlegung die Auszahlung einer Quote nicht erwarten können. 2. Dies hält r echtlicher Prüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat nicht hin reichend berücksichtigt, dass es durch die Aufhebung des Insolven z- verfah rens z u einem gesetzlichen Parteiwechsel vom Beklagten auf den Sch ä- diger gekommen ist. a ) Mit der rechtskräftigen Beendigung des Insolvenzverfahrens, gleich ob sie auf einer Aufhebung (§§ 200, 258 InsO) oder Einstellung (§ 215 InsO) b e- ruht , geht die Verwaltu ngs - und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters grundsätzlich unter ( BGH , Urteil vom 10. Februar 1982 - VIII ZR 158/80, BGH Z 8 3, 102 ; vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 206/08, NZI 2010, 99 Rn. 7). N eben der Verwaltungs - und Verfügungsbefugnis entfällt auch die Prozessführungs b e- fugnis ( BGH, Urteil vom 15. Juni 1992 - II ZR 88/91, ZIP 1992, 1152 f ; vom 10 . Dezember 2009, aaO). Mit Blick auf einzelne Bestandteile des Schuldnervermögens können Verwaltungs - und Verfügungsbe fu g nis und demzufolge auch die Proz essfü h- rungsbefugnis des Verwalters die Verfahrensbeendigung ausnahmsweise überdauern. Geht es wie hier um eine st reitige Insolvenzforderung, kommt der Fortbestand des Insolvenzbeschlag s in Betracht für ein en nach § 189 Abs. 2 InsO zurückbehalte nen und schl ießlich gemäß § 198 InsO hinterlegt en Betrag . Der Grund dafür ist, dass der hinterlegte Betra g grundsätzlich eine r Nachtrag s- verteilung nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 InsO zuzuführen ist , wenn feststeht, dass er 4 5 6 - 5 - nicht zur Befriedigung des Insolvenzgläubiger s benöt igt wird (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 1973 - VI ZR 165/71, NJW 1973, 1198, 1 199; vom 10. Februar 1982, aaO S. 103; vom 15. Juni 1992, aaO S. 1153). Ob der Insolvenzbeschlag ohne weiteres fortbesteht (so Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 200 Rn. 14; Hm b- Ko mm - InsO/Preß, 5. Aufl., § 200 Rn. 13; Schmi dt/Jungmann, InsO, 18. Aufl., § 200 Rn. 5) , die Nachtragsverteilung vor zu behalten (so Bork, ZIP 2009, 2077, 2081; vgl. auch MünchKomm - InsO/Hintzen, 3. Aufl., § 200 Rn. 40) oder beso n- ders an zuordnen ist (so Jaeger/ Meller - Hannich , InsO, § 200 Rn. 16), muss nicht ent schieden werden. Eine Hint erlegung gemäß § 198 InsO ist im Streitfall ma n- gels Masse nicht erfolgt . b) Endet mit der rechtskräftige n Verfahrensbeendigung der Insolvenzb e- schlag , erlangt der Schuldner sow ohl Verwaltungs - und Verfügungsbefugnis als auch die Prozessführungsbefugnis zurück. I n einem zu diesem Zeitpunkt a n- hängigen Rechtsstreit , an dem der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes mit Wir kung für und gegen die Masse beteiligt ist , kommt e s zu e inem gesetzlichen Partei wechsel von dem Insolvenzverwalter auf den Schuldner (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1966 - VIII ZR 110/64, BGHZ 46, 249, 250; Beschluss vom 7. April 2011 - V ZB 1 1/10, WM 2011, 989 Rn. 6; Uhlenbruck, aaO Rn. 17; MünchKomm - InsO/Hintze n, aaO Rn. 37; Münc hKomm - ZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 239 Rn. 14) , wenn nicht ein untrennbar mit dem Amt des Verwalters verbu n- denes Recht Prozessgegenstand ist ( vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 1982, aaO S. 104 ff ) . Der Insolvenzverwalter kann den Rechts strei t nur noch in gewil l- kürter Prozessst andschaft führen ( vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2008 - II ZR 26/07, WM 2008 , 1615). 7 - 6 - Nicht einheitlich wird beantwortet , ob der gesetzliche Parteiwechsel den Rechts streit unterbr icht und gegebenen falls nach welcher Vor schrift (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2011, aaO Rn. 7 mwN). E ine Unterbre chung wird teils auf eine analoge Anwendung des § 239 ZPO gestützt, teils wird eine Anwe n- dung von § 241 ZPO für richtig gehalten (vgl. MünchKomm - ZPO/Gehrlein, aaO mwN ) . Der Senat braucht diese Frage nicht zu entscheiden. § 246 Abs. 1 ZP O gilt sowohl für § 239 ZPO als auch für § 241 ZPO. Zu einer Unterbrechung des Rechtsstreits kann es im Streitfall schon deshalb nicht gekommen sein, weil der Beklagte durch einen Prozessbevollmächti gten vertreten war; ein Aussetzung s- antrag ist nicht gestellt. Ist kein Aussetzungsantrag gestellt, wird der Recht s- streit wie bisher fortgesetzt. Partei ist der Schuldner persönlich, auch wenn der Prozess noch auf de n Namen des Insolvenzverwalters geführt w ird (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 1993 - II ZR 62/92, BGHZ 121, 263, 265 f; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 246 Rn. 2b; Musielak/Voit/Sta dler, ZPO, 12. Aufl., § 246 Rn. 5). c) Prozesspartei ist demnach seit der Aufhebung des Insolvenzverfa h- rens nic ht mehr der Beklagte, sondern der angebliche Schädiger. In diesem Prozess rechtsverhältnis gelangt § 182 InsO nicht zur Anwendung . Der Wert des Beschwerdegegenstands ist nach den allgemeinen Vorschriften zu bestimmen (§ 2 iVm §§ 3 ff ZPO). Unter Berücksicht igung des gesetzlichen Parteiwechsels is t der Antrag des Klägers nicht mehr als Tabellenfeststellungsklage gemäß §§ 179, 180 InsO zu verstehen , sondern als allgemei nes Feststellungsbegehren. Seine abweichende Formulierung ist als unschädliche Falschbezeich nung a n- zusehen. Der Wert des Beschwerdegegenstands ist daher mit dem üblichen Abschlag in Höhe von 20 v.H. zu bemessen und liegt mit oberhalb der Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. 8 9 - 7 - III . Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird zunächst auf eine Beri chtigung des R ubrums hinsichtlich des Beklagten hinzuwirken und dem Kläger Gelegenheit zu geben haben, s e i- nen Berufungs antrag unter dem Gesichtspunkt des Vorrangs der Leistungs - klage zu über prüfen . Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Z wickau, Entscheidung vom 20.07.2010 - 7 O 1262/09 - OLG Dresden, Entscheidung vom 20.06.2012 - 13 U 1302/10 - 10
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