BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 76/13 vom 11. Juni 2015 in dem Insolvenz antrag sverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 14 Abs. 1 Satz 1; SGB IV § 28 f Abs. 3 Satz 3 Eine Aufschlüsselung der Forderung nach Arbeitnehmern ist bei ei nem Eröffnung s- antrag eines Sozialversicherungsträgers zur Darlegung und Glaubhaf t machung der Forderung entbehrlich, wenn von dem Schuldner gefertigte D a tensätze (sogenannte softcopys) vorgelegt werden (Aufgabe von BGH, Beschluss vom 5. Februar 2004 - IX ZB 29/03, WM 2004, 1686). BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 - IX ZB 76/13 - LG Koblenz AG Montabaur - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohman n und den Richter Dr. Fischer am 11. Juni 2015 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin werden der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 14. Oktober 2013, berichtigt durch Beschluss vom 14. November 2013, und der Beschlu ss des Amtsgerichts Montabaur vom 16. September 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Insolvenzgericht zurückverwiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf festgesetzt. Gründe: I. Die Gläubigerin, eine gesetzliche Krankenversicherung, stellte am 12. August 2013 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners, der ein Umzugsunternehmen betreibt . Grundlage 1 - 3 - des Antrag s waren rückständige Gesamtsozialversicherungsbeiträge aus dem Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 6. März 2013 in Höhe von insgesamt 4.181,50 ägen und Vollstreckungsgebühren. Hier bei schlüsselte d ie Gläubigerin die Beitragsforde rungen nicht nach Arbei t- nehmern, sondern lediglich nach Monaten auf . Zur Glaubhaftmachung der Fo r- derung legte sie Computerausdrucke aus ihre m Datenbestand (sog enannte softcopys) bei. Diese geben nach dem Vorbringen der Gläubigerin die mittels Datenfernübertragung gemäß § 28f Abs. 3 Satz 3 SGB IV durch den Schuldner im maßgeblichen Zeitraum übermittelten Beitragsnachweise wieder. Das Inso l venzgericht hat den A ntrag der Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Anhörung des Schuldners, der sich nicht geäußert hat, als unzulässig abgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist erfol g- los geblie ben. Mit d er vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwe r- de verfolgt die Gläubigerin ihren Antrag wei ter . II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung der a n- gefochtenen Entscheidungen und zur Zurückverweisung der Sache an das Insolvenzgericht. 1. Das B eschwerdegericht hat ausgeführt, d ie Gläubigerin habe nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die von ihr behaupteten Forderungen gegen den Schuldner bestünden. Mit Blick auf § 28f Abs. 3 Satz 3 SGB IV sei es zwar nicht mehr erforderlich, dass Sozialversicherungsträger zur 2 3 4 - 4 - Glaubhaftmachung Leistungsbescheide oder Beitragsnachweise der Arbei t- geber vorlegen müss t en, welche die Forderungen der Arbeitgeber nach M o- naten und Arbeitnehmern geor dnet darstell t en. Jedoch könne gleichwohl nicht jedes beliebige von einem öffentlich - rechtlichen Gläubiger gefertigte und als Beitragsnachweis betitelte Schriftstück ausreichen. Beitragsnachwe i- se im Sinne von § 28f Abs. 3 Satz 3 SGB IV seien nur die von de r Einzug s- stelle selbst gefertigte n Beitragsbescheide, die dem Schuldner z ugesandt wo rden seien , oder Eigenbelege des Schuldners in Form einer Eigenme l- dung. Sol che habe die Gläubigerin mit den von ihr selbst gefertigten Ausdr u- cken nicht vorgelegt. 2. Di es hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. a) Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 InsO ist der Antrag eines Gläubigers zulä s- sig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Inso l- venzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnun gsgrund glaubhaft macht. Das Beschwerdegericht hat sich bislang lediglich mit der Frage befasst, ob der Antrag, was die Darlegung und Glaubhaftmachung der geltend gemac h- ten Forderung angeht, den Zulässigkeitsvoraussetzungen dieser Bestimmung genügt. Dies k ann anhand der bisherigen Feststellungen des Beschwerdeg e- richts entgegen dessen Ansicht nicht verneint werden. Nach der bisherige n Rechtsprechung des Senats ist regelmäßig beim Eröffnungsantrag eines Sozialversicherungsträgers für die schlüssige Darl e- g ung der Forderungen der Einzugsstelle eine Aufschlüsselung nicht nur nach Monat , sondern auch nach Arbeitnehmer n erforderlich (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2004 - IX ZB 29/03, WM 2004, 1686, 1687; vom 13. Juni 2006 - IX ZB 214/05, WM 2006, 1629 Rn. 8; fer ner LG Hamburg, ZInsO 2010, 1842 , 5 6 7 - 5 - 1843; Vallender/Undritz/Laroche, Praxis des Insolvenzrechts, S. 57; Mitter in Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsO, 2012, § 14 Rn. 31). An dem letztgenannten Erfordernis hält der Senat im Hinblick auf die Neufassung von § 28f Ab s. 3 Satz 3 SGB IV durch Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes über den Ausgleich von Arbei t- geberforderungen vom 22. Dezember 2005 ( BGBl. I, 368 6) nicht mehr fest. Nach dieser Bestimmung gilt der durch den Arbeitgeber der Einzugsstelle durch Datenübertragung zu übermi ttelnde Beitragsnachweis nicht nur für die Vollstr e- ckung als Leistungsbescheid, sondern auch im Insolvenzverfahren als Dok u- ment zur Glaubhaftmachung der Forderung der Einzugsstelle, obwohl dieser die fällige Beitragsschuld in einer Summe und ohne Bezug zum einzelnen A r- beitnehmer ausweist (vgl. Roßbach in Kreikebohm/Spellenbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozial recht, 3. Aufl., § 28f SGB IV Rn. 16 ). Nach der Gese t- zesbegründung soll hierdurch eine nach einzelnen Arbeitnehmern aufgeschlü s- selte Aufstellung der F orderungen entbehrlich sein, weil diese in dem gesetzlich vorgesehene n Melde - und Beitragsnachweisverfahren nicht darstellbar und nicht notwendig sei (BT - Drucks., 16/39, S. 15). Die Um gestaltung des Melde - und Beitragsnachweisverfahrens führt dazu , dass ei ne Aufschlüsselung nach Arbeitneh mern im Rahmen der Antragstellung nach § 13 InsO nicht mehr geb o- ten ist ( vgl. LG Frankenthal, NZ I 2010, 960; HK - InsO/Kirchhof, 7 . Aufl., § 14 Rn. 9; Schmahl, NZI 2007, 20, 21 Fn . 2 ). b) Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, dass die von der Gläubigerin geltend gemachten Forderungen schlüssig dargelegt sind, aber die vorgelegten Bildschirmauszüge als Mittel der Glaubhaftmachung nicht geeignet seien. a a) Der Begriff der Glaubhaftmachung in § 14 Abs. 1 InsO ents pricht dem des § 294 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2003 - IX ZB 8 9 - 6 - 37/03, BGHZ 156, 139, 142; vom 13. Juni 2006 - IX ZB 238/05, WM 2006, 1631 Rn. 5; vom 23. Oktober 2008 - IX ZB 7/08, WuM 2009, 144 Rn. 3; Kadenbach in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 14 Rn. 4; HK - InsO/Kirchhof, aaO Rn. 12). Danach ist hinsichtlich der den Antrag stützenden Forderung deren schlüssige Darlegung und die überwiegende Wahrscheinlichkeit ihres Best e- hens erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2004 - IX ZB 29/03, WM 2004, 1686, 1687). Daher muss der Gläubiger wie auch sonst bei § 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen nicht glaubhaft machen, wenn sie unstreitig sind (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - IX ZB 86/09, ZInsO 2009, 1533 Rn. 3; vom 21. Juli 2011 - IX ZB 256/10, ZInsO 2011, 1614 Rn. 4; vom 12. Juli 2012 - IX ZB 264/11, ZInsO 2012, 1418 Rn. 7; HK - InsO/Kirchhof, aaO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 - IX ZB 185/08, WM 2009, 619 Rn. 7). b b) Hiernach ko nnte das Beschwerd egericht, das d ie Darlegungen der Gläubigerin zu deren Forderungen gegen den Schuldner als schlüssig anges e- hen hat , die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mit der Begründung a b- lehnen, die von der Gläubigerin vorgelegten Ausdrucke seien zur Glaubhaftm a- chung der auf Grundlage der Beitragsnachweise des Schuldners errechneten Gesamtforderung nicht geeignet. c) Bei den von der Gläubigerin eingeforderten Sozialversicherungsbe i- trägen handelt es sich um Forderungen öffentlich - rechtlicher Hoheitsträger. D iese sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit an Gesetz und Recht gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG). An die Darlegung ihrer Forderungen sind daher keine nach dem Zweck des Gesetzes nicht veranlassten formalen Anforderungen zu stellen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februa r 2004 - IX ZB 29/03, WM 2004, 1686, 1687). 10 11 - 7 - Maßgeblich sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2005 - IX ZB 205/04, NZI 2006, 34). Ob die von der Gläubig erin eingereichten Datenauszüge ( sogenannte softcopys) n ahe legen, dass die abgebildeten Daten vom Arbeitgeber stammen und deshalb den Beitragsnachweis - Datensatz zutreffend abbilden, bedarf der tatrichterlichen Würdigung. Hierbei ist bedeutsam , ob die vorgelegten Abbildu n- gen über einen bloßen Kontoauszug als ve rwaltungsinterne Arbeitshilfe hinau s- gehen. Die Erleichterungen bei der Darlegung der Forderung greifen nur ein, wenn die Daten entsprechend den nach § 28b Abs. 2 Satz 1 SGB IV bunde s- einheitlich festgelegten " Gemeinsamen Grundsätze zum Aufbau der Datensätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen durch Datenübertragung nach § 28b Abs. 2 SGB IV " ausgerichtet sind. Hierzu sollte ihnen insbesondere die erforderliche Unterscheidung der in den vorgenannten Grundsätzen genannten Beitragsgruppen nebst den entsp rechenden Schlüsselzahlen zu entnehmen sein (vgl. vorgenannte Grundsätze, Seite 6 f). Auch sollte der Datensatz den Arbeitgeber oder eine von diesem bevollmächtigte Person als Meldenden b e- nennen. Bei der dahingehenden tatrichterlichen Würdigung ist zu berü cksicht i- gen, dass die zur Datenübertragung nach § 28f Abs. 3 Satz 1 SGB IV genutzten Systeme eine gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung der Meldungen sicherstellen müssen (vgl. § 28c Nr. 4 SGB IV, § 1, § 16 Datenerfassungs - und - übermittlungsveror dnung vom 10. Februar 1998 (DEÜV)). Damit kann rege l- mäßig ausgeschlossen werden, dass die im Datenbestand angezeigten Daten von Dritten stammen. Da auch die Einzugsstelle bei der Ausübung ihrer Täti g- keit an Gesetz und Recht gebunden ist (Art. 20 Abs. 3 GG) , wird im Regelfall kein Anhalt dafür bestehen, dass die angezeigten Daten in Abweichung von einer Arbeitgebermeldung von Mitarbeitern der Einzugsstelle eingegeben wu r- den. 12 - 8 - d) Die Darlegungen der Gläubigerin zur Beitragsforderung hat der hierzu angehö rte Schuldner im Übrigen nicht bestritten, so dass es keiner Glaubhaf t- machung mit den Mitteln des § 294 ZPO bedurfte. III . Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Sen at nicht möglich. Die Sache ist deswegen gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO zurückzuverweisen, und zwar an das Insolvenzgericht. Das hält der Senat für sachgerecht, weil eine e r- schöpfende Prüfung der Zulässigkeit des Eröffnungsantrags sowie der Eröff - 13 14 - 9 - nungsvo raussetzungen bislang noch nicht stattgefunden hat (vgl. BGH, B e- schluss vom 22. Juli 2004 - IX ZB 161/03, BGHZ 160, 176, 185). Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Montabaur, Entscheidung vom 04.07.2013 - 14 IN 218/13 - LG Koblen z, Entscheidung vom 14.10.2013 - 2 T 511/13 -
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