ECLI:DE:BGH:2017:111217BIXZB76.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 76 /17 vom 11 . Dezember 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, Dr. Schoppmeyer und Meyber g am 11. Dezember 2017 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt. Die Rechtsbesc hwerde gegen den Beschluss der 1 . Zivilkammer des Landesgerichts Ulm vom 28 . August 2 017 wird a uf Kos ten der Klägerin als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 4.493,05 festgesetzt. Gründe: 1. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für das Rechtsbeschwe r- deverfahren ist unbegründet, weil die Klägerin n icht dargelegt hat, sich erfolglos um die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Recht s- anwalt bemüht zu haben. Die Beiordnung eines Notanwalts nach der Vorschrift des § 78b Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass eine Partei die ihr zumutbare n Anstrengungen unte r- 1 2 - 3 - nommen hat, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof muss eine Partei hierzu da r- legen, sich ohne Erfolg zumindest an mehr als vier beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt zu haben (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2010 - IX ZA 26/10, WuM 2010, 649 Rn. 1; vom 19. Januar 2011 - IX ZA 2/11, WuM 2011, 323 Rn. 2 mwN). Demgegenüber hat die Klägerin nicht dargelegt, sich überhaupt um die Vertretung durch einen bei m Bundesgerichtshof zug e- lassenen Rechtsanwalt bemüht zu haben. 2. Die Rechtsbeschwerde ist, soweit sie sich gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts durch das Berufungsgericht richtet, nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz gegen die Ableh nung eines Antrages auf Beiordnung eines Notanwalts die Möglichkeit ein er Rechtsbeschwerde ausdrücklich vor (§ 78b Abs. 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch hat das Landgericht in se i- nem Beschluss die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Überdies hat das Landgericht den Antrag mit zutreffender Begründung abgelehnt. Trotz eines entsprechenden Hinweises hat die Klägerin nicht hinre i- chend dargetan, für die Durchführung der Berufung keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefu nden zu haben (§ 78b Abs. 1 ZPO ) . 3. Soweit sie sich gegen die Verwerfung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Ulm vom 2. Juni 2017 richtet, ist die Rechtsbeschwerde g e- mäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statt haft. Sie ist jedoch unzulässig, weil sie nicht binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zuste l- lung des angefochtenen Beschlusses durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO iVm § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). 3 4 - 4 - Die Klägerin selbst ist nicht postulationsfähig. Entgegen ihrer Ansicht verstößt der § 78 Abs. 1 ZPO zu entnehmende Anwaltszwang nicht gegen h ö- herrangiges Recht. Er dient der Qualität und dem Funktionieren des Recht s- schutzes und damit der verfassungs mäßigen Ordnung. Die Mitwirkung von Rechtsanwälten am Verfahren trägt wesentlich zur Ausschöpfung des tatsächl i- chen und rechtlichen Prozessstoffes bei. Sie führt außerdem zu einer Versac h- lichung des Rechtsstreits, die dem raschen und reibungslosen Prozessv erlauf zugutekommt. Durch diese Zwecke ist die mit dem Anwaltszwang einhergehe n- de Beschränkung der Parteirechte hinreichend sachlich gerechtfertigt und w e- gen der Möglichkeit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie der Beior d- nung eines Anwalts gemäß de n §§ 78b, 78c ZPO auch zumutbar (BGH, B e- schluss vom 12. November 2014 - IX ZB 61/14, nv mwN). Kayser Gehrlein Grupp Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: AG Ulm, Entscheidung vom 02.06.2017 - 7 C 975/15 - LG Ulm, Entscheidung vom 28.08.2017 - 1 S 99/17 - 5
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