BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 77/02 vom 18. Juli 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Kayser am 18. Juli 2002 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 25. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Februar 2002 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als u n - zulässig ve r worfen. Gründe: I. Der Beklagte is t Insolvenzverwalter über das Vermögen der M. K. GmbH & Co. KG. Die Kläger begehren Feststellung näher bezeichneter Ansprüche. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Bekla g - ten zurückgewiesen; der Rechtsstreit ist derzeit in der Revisionsinstanz anhä n - gig. Für das Berufungsverfahren sind Gerichtskosten in Höhe von 48.172,50 DM abzüglich eines Vorschusses von 16.057,50 DM, somit 32.115 DM, festgese tzt worden. Der Beklagte hat schon während des ersti n - stanzlichen Rechtsstreits Masseunzulänglichkeit angezeigt. Er hat sich deshalb - 3 - unter Hinweis auf § 210 InsO mit der Erinnerung gegen die Flligstellung der Gerichtskosten gewandt. Das Oberlandesgericht hat die Erinnerung zurckg e - wiesen. Dagegen hat der Beklagte Rechtsbeschwerde erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. II. Das Rechtsmittel ist unstatthaft. 1. In Rechtssachen, die Erinnerungen des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz betreffen, sind kraft ausdrcklicher gesetzlicher Regelung B e - schwerden an einen obersten Gerichtshof des Bundes generell ausgeschlo s - sen (§ 5 Abs. 2 Satz 3 GKG). Schon deshalb kann die Rechtsbeschwerde nicht auf § 7 InsO gesttzt werden. 2. Davon abgesehen bez ieht sich die Vorschrift - wie ihre Vorgngerr e - gelung (vgl. dazu BGHZ 144, 78, 80 ff) - ausschließlich auf Rechtsmittelen t - scheidungen, die gemß § 6 Abs. 1 InsO in Insolvenzverfahren ergangen sind. - 4 - Fr eine entsprechende Anwendung der Regelung auf Verfahren auûerhalb der Insolvenzordnung ist daher selbst dann kein Raum, wenn fr dort ergang e - ne Entscheidungen die Auslegung einer insolvenzrechtlichen Norm maûgeblich war. Kreft Kirchhof Fischer Raebel Kayser
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