BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 77/06 vom 23. November 2006 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 23. November 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin vom 25. April 2006 wird auf Kosten des Beschwerdef374hrers als unzul344ssig verworfen. Die Antr344ge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Bei-ordnung eines Notanwalts f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren werden zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die bereits erhobene Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig, weil sie nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (247 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO). 1 Prozesskostenhilfe kann dem Schuldner nicht gew344hrt werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (247 114 Satz 1 ZPO). Auch eine formgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde w344re nicht statthaft, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein er366ffnet, noch vom Be-schwerdegericht zugelassen worden ist (247 574 Abs. 1 ZPO). Wegen der Versa- 2 - 3 - gung von Prozesskostenhilfe ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Juli 2003 226 IX ZB 539/02, WM 2003, 1871, 1872, insoweit in BGHZ 156, 92 nicht abge-druckt; BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 226 IX ZA 12/03, NZI 2003, 647, 648, v. 21. Oktober 2004 - IX ZB 73/03, ZVI 2005, 47). Dies ist hier nicht geschehen. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts bleibt ohne Erfolg, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (247 78b Abs. 1 ZPO). 3 Dr. Gero Fischer Vill Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanz: LG Berlin, Entscheidung vom 25. April 2006 - 86 T 251/06 -
Full & Egal Universal Law Academy