BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 77/06 vom 9. Mai 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1587 a Abs. 2 Nr. 2; SGB VI 247 76 Abs. 7 Zur H366he des Ausgleichsbetrags, wenn ein Ehegatte wegen der bereits w344h-rend der Ehe erfolgten vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung einen Abschlag bei der H366he der Versorgung hat hinnehmen m374ssen (Fortf374hrung des Senatsbeschlusses vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455 ff.). BGH, Beschluss vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - Kammergericht Berlin AG Berlin-Pankow/Wei337ensee - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 18. Zivilsenats - Senat f374r Familiensachen - des Kammerge-richts in Berlin vom 28. M344rz 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als - vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auf das Versicherungskonto der An-tragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu-s344tzliche Rentenanwartschaften von 47,60 200, bezogen auf den 31. Oktober 2003, 374bertragen worden sind (dritter Absatz des Entscheidungssatzes) und - der Antragsgegner verpflichtet worden ist, an die Antragsgegne-rin ab Rechtskraft der Scheidung eine monatliche Ausgleichs-rente von 672,99 200 sowie f374r den Zeitraum bis einschlie337lich Dezember 2011 eine weitere monatliche Ausgleichsrente von 90,27 200 zu zahlen (vierter und sechster Absatz des Entschei-dungssatzes) und - der Antragsgegner verpflichtet worden ist, in H366he der geschul-deten Ausgleichsrenten die Abtretung seiner Versorgungsan-spr374che gegen374ber der S. AG an die Antragsgegnerin zu erkl344ren (f374nfter und siebenter Absatz des Entscheidungssat-zes). - 3 - Im 334brigen wird die Rechtsbeschwerde zur374ckgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbe-schwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zur374ckverwiesen. Beschwerdewert: 2.000 200 Gr374nde: I. Die Parteien haben am 25. Juni 1965 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 15. April 1942) ist der Ehefrau (An-tragsgegnerin; geboren am 24. Juli 1940) am 26. November 2003 zugestellt worden. Der Antragsteller ist bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand getreten. Seit 1. Mai 2002 bezieht er betriebliche Rentenleis-tungen und eine gesetzliche Altersrente, die wegen des 60 Monate vor der Re-gelaltersgrenze liegenden Leistungsbeginns mit einem um 18 % verminderten Zugangsfaktor berechnet wird. F374r das vorzeitige Ausscheiden aus seinem Ar-beitsverh344ltnis hat der Antragsteller eine arbeitsrechtliche Abfindung in H366he von brutto 459.878 DM (235.131,88 200) erhalten. Die Antragsgegnerin bezieht seit 1. August 2000 eine gesetzliche Vollrente wegen Alters und eine Betriebs-rente. 1 Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe durch Verbundurteil ge-schieden (insoweit rechtskr344ftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es im Wege des Rentensplittings nach 247 1587 b Abs. 1 Satz 1 BGB vom 2 - 4 - Versicherungskonto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund; weitere Beteiligte) auf das Versicherungskonto der Antrags-gegnerin bei der DRV Bund Rentenanwartschaften in H366he von 465,48 200, be-zogen auf den 31. Oktober 2003, 374bertragen hat. Gleichzeitig hat es auf Antrag der Antragsgegnerin den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach 247 1587 g BGB durchgef374hrt und den Antragsteller verpflichtet, an die Antrags-gegnerin eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in H366he von 802,91 200 zu zah-len. Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das Kammergericht die Ent-scheidung zum Versorgungsausgleich dahin abge344ndert, dass der 366ffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich zu Gunsten der Antragsgegnerin durch Ren-tensplitting in H366he von 424,76 200 und durch erweitertes Splitting nach 247 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG in H366he von 47,60 200 (jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Oktober 2003) durchzuf374hren ist. Au337erdem hat es den Antragsteller verpflichtet, ab Rechtskraft der Ehescheidung an die Antragsgegnerin eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in H366he von monatlich 672,99 200 sowie bis ein-schlie337lich Dezember 2011 eine weitere schuldrechtliche Ausgleichsrente in H366he von monatlich 90,27 200 zu zahlen und seine betrieblichen Anrechte jeweils in entsprechender H366he abzutreten. 3 Nach den Feststellungen des Kammergerichts haben die Parteien w344h-rend der Ehezeit (1. Juni 1965 bis 31. Oktober 2003; 247 1587 Abs. 2 BGB) Ren-tenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Den Wert der Anwartschaften des Antragsstellers hat das Kammergericht mit 1.426,47 200, monatlich und bezogen auf das Ehezeitende, festgestellt; dabei ist es von ei-nem Zugangsfaktor ausgegangen (0,946), der nur die in die Ehezeit fallenden Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs ber374cksichtigt. Den Wert der Anwartschaften der Antragsgegnerin hat es mit 576,95 200 ermittelt (monatlich und bezogen auf 4 - 5 - das Ehezeitende). Daneben hat der Antragsteller statische Anrechte auf eine betriebliche Altersversorgung bei der S.-AG in H366he von insgesamt 1.951,79 200 monatlich (1.818,26 200 zzgl. eines 334berseezuschlags von 133,53 200); zudem ver-f374gt er 374ber ein bis Dezember 2011 befristetes betriebliches Anrecht aus einer Zusatzversorgung aus Gehaltsverzicht bei der S.-AG in H366he einer Jahresrente von 2.166,34 200 (monatlich 180,53 200). Die Antragsgegnerin verf374gt 374ber ein nach Auffassung des Beschwerdegerichts ebenfalls statisches betriebliches Anrecht bei der Sch.-AG in H366he einer Jahresrente von 6.099,72 200 (monatlich 508,31 200, seit 1. Januar 2004 angepasst auf monatlich 526,51 200). Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde m366chte der Antragsteller errei-chen, dass sein gesetzliches Rentenanrecht im Versorgungsausgleich unter Anwendung eines Zugangsfaktors (von 0,82) bewertet wird, dessen Verminde-rung nicht nur die in die Ehezeit fallenden, sondern auch die nach dem Ehezei-tende liegenden Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs ber374cksichtigt. 5 II. Das zul344ssige Rechtsmittel f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Kammergericht, soweit zugunsten der Antragsgegnerin das erweiterte Splitting sowie der schuldrechtli-che Versorgungsausgleich durchgef374hrt worden sind. 6 1. Das Beschwerdegericht hat f374r die Bewertung der gesetzlichen Ren-tenanwartschaften des Antragstellers nach 247 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB die in der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte mit dem bei Ehezeitende geltenden aktuel-len Rentenwert und - wegen des vorzeitigen Rentenbezugs des Antragstellers - 7 - 6 - mit einem Zugangsfaktor (von 0,946; 247247 63 Abs. 5, 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 SGB VI) multipliziert, der (nur) die in die Ehezeit fallenden Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs ber374cksichtigt. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden und steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats. 8 Zwar ist nach 247 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB bei der Wertermittlung von Rentenanrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Zugangsfaktor unber374cksichtigt zu lassen. Diese Regelung ist jedoch zur Wahrung des Halb-teilungsgrundsatzes verfassungskonform dahin auszulegen, dass der Zugangs-faktor bei der Berechnung des Ehezeitanteils nur dann und insoweit au337er Be-tracht bleibt, als die f374r seine Herabsetzung ma337geblichen Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs nicht in der Ehezeit zur374ckgelegt worden sind (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458; vgl. auch Stau-dinger/Rehme BGB 2003 247 1587 a Rdn. 243 ff.). Soweit die bereits zur374ckge-legten Kalendermonate vorzeitigen Rentenbezugs in die Ehezeit fallen, steht bereits fest, dass der Versicherte eine gesetzliche Altersrente mit dem Zu-gangsfaktor 1,0 nicht mehr erreichen kann, sodass eine fiktive Berechnung des Altersruhegeldes mit diesem Zugangsfaktor dem wirklichen Wert seiner Versor-gung am Ende der Ehezeit nicht entspricht. Es w344re dann mit dem Halbtei-lungsgrundsatz nicht in Einklang zu bringen, wenn der Zugangsfaktor auch in-soweit unber374cksichtigt bliebe, als die f374r seine Ver344nderung ma337geblichen Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs in die Ehezeit fallen (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458). a) Dagegen macht die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg geltend, der An-tragsteller habe den vorzeitigen Rentenbezug bereits in der Ehezeit beantragt, weshalb auch die nach dem Ehezeitende (31. Oktober 2003) liegenden Ver-minderungszeiten einen Bezug zur Ehezeit h344tten und der insgesamt vermin- 9 - 7 - derte, also auch die nachehelichen Verminderungszeiten einbeziehende Zu-gangsfaktor im Versorgungsausgleich zu ber374cksichtigen sei. 10 F374r die Bewertung des gesetzlichen Rentenanrechts ist nach 247 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB von dem Betrag auszugehen, der sich am Ende der Ehezeit aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten "ohne Ber374cksichtigung des Zugangsfaktors" als Vollrente wegen Alters erg344be. In dieser Vorschrift kommt das Stichtagsprinzip zum Ausdruck, nach dem f374r die Bewertung eines in der Ehezeit erworbenen Anrechts grunds344tzlich der bei Ehezeitende erreichte Wert entscheidend ist (Senatsbeschluss vom 13. Mai 1987 - IVb ZB 118/82 - FamRZ 1987, 918, 919). Als Bewertungsstichtag ist f374r die einzubeziehenden Anrechte und ihre bis dahin erlangten wertbestimmenden Merkmale das Ehe-zeitende ma337geblich. Gleichzeitig bildet es im 366ffentlich-rechtlichen Versor-gungsausgleich den notwendigen festen zeitlichen Bezugspunkt f374r den wert-m344337igen Vergleich der einzelnen Anrechte und die ggf. erforderliche Vergleich-barmachung durch Umrechnung (Pr374tting/Wegen/Weinreich/Rehme BGB 2. Aufl. vor 247247 1587 ff. Rdn. 12). F374r die Bewertung des gesetzlichen Rentenan-rechts des Antragstellers kann dabei nicht darauf abgestellt werden, dass sich der wirkliche, auf das Ehezeitende bezogene Wert unter Heranziehung des sich insgesamt ergebenden, auch die nach dem Ehezeitende liegenden Verminde-rungszeiten einbeziehenden Zugangsfaktors (von 0,82) berechne, da der An-tragsteller zu diesem Zeitpunkt die vorgezogene Altersrente bereits beantragt und bezogen habe und die Wiederaufnahme einer sozialversicherungspflichti-gen Besch344ftigung unwahrscheinlich gewesen sei. Der Antragsteller hatte n344m-lich nach 247 77 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB VI die M366glichkeit, nach Ehezeitende die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente durch eine individuelle Ent-scheidung zu beenden und damit eine in der Ehezeit (m366glicherweise mit der Antragsgegnerin gemeinsam) getroffene Entscheidung r374ckg344ngig zu machen. Dass der Antragsteller diese M366glichkeit wegen des Erhalts der Abfindung nicht - 8 - gehabt h344tte, wie die Rechtsbeschwerde meint, ist nicht ersichtlich. Die Ent-scheidung des Ausgleichspflichtigen, die vorgezogene Altersrente 374ber das Ehezeitende hinaus weiter in Anspruch zu nehmen, hat zur Ehezeit keinen un-mittelbaren Bezug mehr und muss bei der Bewertung des gesetzlichen Renten-anrechts au337er Betracht bleiben (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458). Nur soweit die bereits zur374ckgelegten Ka-lendermonate in die Ehezeit fallen, steht zum Stichtag Ehezeitende bereits fest, dass der Versicherte eine gesetzliche Altersrente mit dem Zugangsfaktor 1,0 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr erreichen kann. Zwar k366nnen seit Einf374hrung des Ab344nderungsverfahrens nach 247 10 a VAHRG auch nachehezeitliche, auf individuellen Verh344ltnissen beruhende 304n-derungen, die einen anderen Ehezeitanteil des Anrechts ergeben, bereits bei der Erstentscheidung ber374cksichtigt werden, um ein sp344teres Ab344nderungsver-fahren zu vermeiden (vgl. Senatsbeschl374sse vom 14. Oktober 1998 - XII ZB 174/94 - FamRZ 1999, 157 und vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 151/84 - FamRZ 1988, 1148, 1150 f.). F374r die H366he einer Versorgung bleibt aber stets ihr am Ehezeitende erreichter Wert ma337gebend. Auch nach 247 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG k366nnen nur solche nachtr344glichen Umst344nde rechtlicher und tats344chli-cher Art ber374cksichtigt werden, die r374ckwirkend einen anderen Ehezeitanteil oder eine andere Ausgleichsform ergeben. Hingegen bleiben - unter Aufrecht-erhaltung des Stichtagsprinzips - die bei Ehezeitende bestehenden Bemes-sungsgrundlagen eines Anrechts festgeschrieben (vgl. Senatsbeschl374sse vom 14. Oktober 1998 - XII ZB 174/94 - FamRZ 1999, 157 und vom 11. M344rz 1992 - XII ZB 172/90 - FamRZ 1992, 790, 791). Das gilt auch f374r den f374r die Bewer-tung ma337geblichen Zugangsfaktor. 11 b) Gegen die Einbeziehung des Zugangsfaktors in die Bewertung eines Anrechts nach 247 1587 Abs. 2 Nr. 2 BGB wird geltend gemacht, sie f374hre zu ei- 12 - 9 - ner doppelten Ber374cksichtigung des Zugangsfaktors. Dieser flie337e bereits in die Berechnung der Monatsrente durch den Rententr344ger ein, indem die f374r eine Rente ma337geblichen pers366nlichen Entgeltpunkte gem. 247247 64, 66 Abs. 1, 77 Abs. 1 SGB VI mit dem Zugangsfaktor multipliziert w374rden (Bruderm374ller NJW 2005, 3187, 3191; vgl. hierzu auch Schmeiduch NZS 2006, 240, 242 ff. und Kemnade FamRZ 2005, 1751 f.). An dieser Kritik ist einerseits richtig, dass die Bewertung eines Anrechts nach 247 1587 Abs. 2 Nr. 2 BGB unter Ber374cksichtigung des Zugangsfaktors nicht dazu f374hren darf, dass der Versorgungsausgleich im Ergebnis zu Lasten des Rentenversicherers geht. Dies w344re der Fall, wenn die vom ausgleichspflichti-gen Ehegatten erworbenen (und ohne Zugangsfaktor berechneten) Entgelt-punkte durch den Versorgungsausgleich (gem344337 247 76 Abs. 1 bis 3, 7 SGB VI) um einen Abschlag an Entgeltpunkten verringert w374rden, der bereits unter Be-r374cksichtigung eines (die in die Ehezeit fallenden Verminderungszeiten erfas-senden) Zugangsfaktors berechnet ist; denn dann w374rden die sich aufgrund des Abschlags ergebenden und f374r die Rentenberechnung ma337gebenden Entgelt-punkte (gem344337 247 66 Abs. 1 SGB VI) nochmals mit einem (nunmehr alle Ver-minderungszeiten erfassenden) Zugangsfaktor multipliziert. Die bereits im Ab-schlag ber374cksichtigten Verminderungszeiten w374rden mithin - 374ber die Berech-nung der pers366nlichen Entgeltpunkte nach 247 66 Abs. 1 SGB VI - erneut zu einer Verk374rzung des Abschlags f374hren. Dieser zweimaligen Verk374rzung des Ab-schlags beim ausgleichspflichtigen Ehegatten st374nde aber nur eine einmalige K374rzung des Zuschlags gegen374ber, um den die Entgeltpunkte des ausgleichs-berechtigten Ehegatten aufgrund des Versorgungsausgleichs zu erh366hen sind. Der Wertausgleich w344re somit nicht kostenneutral, weil der Versicherungstr344ger dem Ausgleichsberechtigten einen Betrag zu leisten h344tte, der 374ber der gek374rz-ten, dem Versorgungsausgleich zugrunde liegenden Altersrente des Aus-gleichspflichtigen l344ge (vgl. hierzu die Berechnung von Kemnade aaO S. 1751). 13 - 10 - Andererseits gew344hrleistet nur die vom Senat aufgezeigte Methode, dass das auszugleichende laufende Anrecht des Antragstellers mit seinem wirklichen Wert zum Stichtag Ehezeitende - und nicht mit einem fiktiven h366heren Wert, der bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erreicht werden kann - bei der Berechnung des Ausgleichsbetrages Ber374cksichtigung findet und dem in 247 1587 a Abs. 1 BGB normierten Halbteilungsgrundsatz Rechnung getragen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458). Ein Wertausgleich zu Lasten des Rentenversicherers kann des-halb nicht dadurch vermieden werden, dass - entgegen der Senatsrechtspre-chung - der Zugangsfaktor bei der Bewertung nach 247 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB auch insoweit au337er Betracht bleibt, als Verminderungszeiten innerhalb der Ehezeit zur374ckgelegt wurden. Die Kostenneutralit344t des Versorgungsausgleichs ist aber dadurch zu erreichen, dass bei laufenden Renten "Entgeltpunkte" im Sinne von 247 76 Abs. 7 SGB VI als nach 247 66 SGB VI berechnete "pers366nliche Entgeltpunkte" verstanden werden. Der versorgungsausgleichsbedingte Zu- und Abschlag an Entgeltpunkten ist also erst vorzunehmen, nachdem zuvor die Entgeltpunkte gem344337 247 66 SGB VI mit dem Zugangsfaktor multipliziert worden und somit zu pers366nlichen Entgeltpunkten geworden sind. Erfolgt der Zuschlag zu und der Abschlag von den pers366nlichen Entgeltpunkten, wird vermieden, dass der Abschlag doppelt - n344mlich 374ber die Berechnung des Abschlags und nochmals 374ber die Bildung der pers366nlichen Entgeltpunkte - vermindert wird, ohne dass dem eine gleichfalls doppelte Ber374cksichtigung des Zugangsfaktors beim Zuschlag gegen374berst374nde. 14 c) Die Rechtsbeschwerde wendet weiter ein, die dem Antragsteller we-gen seiner vorzeitigen Verrentung gew344hrte arbeitsrechtliche Abfindung (235.131,88 200 brutto) sei bereits bei der Verm366gensauseinandersetzung der Parteien ber374cksichtigt worden. Der niedrigere gesetzliche Rentenanspruch des Antragstellers beruhe auf seinem Vorruhestand, f374r den er die Abfindung erhal- 15 - 11 - ten habe. Ber374cksichtige man bei der Bewertung der gesetzlichen Rentenan-wartschaften des Antragstellers nun lediglich die in die Ehezeit fallenden Mona-te des vorzeitigen Rentenbezugs als Verminderungszeiten, w374rde dies f374r die Monate nach Ehezeitende bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze zu einer den Halbteilungsgrundsatz verletzenden Doppelber374cksichtigung der arbeits-rechtlichen Abfindung beim Versorgungsausgleich und beim Zugewinnaus-gleich der Parteien f374hren. Auch dies verhilft der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg. Zwar ent-spricht das Verbot der Doppelber374cksichtigung der Rechtsprechung des Se-nats, nach der ein g374terrechtlicher Ausgleich nicht stattfindet, soweit eine Ver-m366gensposition bereits auf andere Weise ausgeglichen wird, sei es unterhalts-rechtlich oder im Wege des Versorgungsausgleichs (Senatsurteile vom 21. April 2004 - XII ZR 185/01 - FamRZ 2004, 1352, 1353 und vom 11. Dezember 2002 - XII ZR 27/00 - FamRZ 2003, 432, 433). Die Gefahr einer Doppelber374cksichti-gung von Verm366genspositionen besteht vorliegend indessen nicht. Das Be-schwerdegericht hat die vom Antragsteller bezogene Abfindung weder als ein dem Versorgungsausgleich unterliegendes Anrecht behandelt und nach 247247 1587 ff. BGB ausgeglichen, noch ist das zu bewertende gesetzliche Renten-anrecht mit Mitteln aus einem vorzeitigen Zugewinnausgleich und deshalb mit einer dem Ausgleich nach 247 1363 ff. BGB unterliegenden Verm366gensposition begr374ndet worden (vgl. Senatsbeschluss vom 11. M344rz 1992 - XII ZB 172/90 - FamRZ 1992, 790, 791). Soweit bei der nach 247 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB vorzu-nehmenden Bewertung des gesetzlichen Rentenanrechts des Antragstellers ein Zugangsfaktor unter 1,0 zu ber374cksichtigen ist, liegt dies allein am vorzeitigen Bezug einer Altersrente, nicht aber am Erhalt der arbeitsrechtlichen Abfindung. Die Abfindung ist kein den Wert des Rentenanrechts unmittelbar beeinflussen-der Umstand, sondern allenfalls ein individuelles Motiv des Antragstellers f374r den vorzeitigen Bezug der (geminderten) gesetzlichen Rente. Den formalen 16 - 12 - Vorschriften des Versorgungsausgleichs ist es aber fremd, bei der Bewertung eines Anrechts zum Stichtag Ehezeitende unter Billigkeitsgesichtspunkten indi-viduelle Motive und Entscheidungen des Berechtigten zu ber374cksichtigen, die f374r die Begr374ndung oder den Bezug eines Anrechts ausschlaggebend waren. Die Bewertung ehezeitlich erworbener und deshalb in den Versorgungsaus-gleich fallender Anrechte ist nach 247 1587 a Abs. 2 bis 8 BGB vielmehr ein Vor-gang, der - abgesehen von dem Sonderfall des Abs. 5 der Vorschrift - allein im Wege der dort bestimmten Berechnungsschritte durchzuf374hren ist. Diese rech-nerische Wertfeststellung ist ihrem Wesen nach wertungsfrei und deshalb nicht mit Billigkeitserw344gungen zu belasten (Senatsbeschluss vom 22. Juni 1983 - IVb ZB 35/82 - FamRZ 1983, 999, 1000). d) Den f374r den 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ma337gebli-chen Wert des gesetzlichen Rentenanrechts des Antragstellers hat das Kam-mergericht deshalb zu Recht mit 1.426,47 200 angenommen und aus dem Zeit-raum 1. Mai 2002 (Rentenbeginn) bis 31. Oktober 2003 (Ehezeitende) einen verminderten Zugangsfaktor von 0,946 errechnet (1,0 - = 0,946 x 1.507,90 = 1.426,47 200). Es errech-net sich ein dem Rentensplitting nach 247 1587 b Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegen-der Ausgleichsbetrag von ( : 2 =) 424,76 200. 17 e) Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob das Ausgleichsergebnis wegen der K374rzung des Anrechts durch die nachehezeitlichen Monate des vor-gezogenen Rentenbezugs einer Korrektur nach 247 1587 c Nr. 1 BGB wegen gro-ber Unbilligkeit unterliegen kann. Dies k366nnte allenfalls dann in Betracht zu zie-hen sein, wenn der die vorzeitige Rente beziehende Antragsteller keine Er-werbst344tigkeit mehr aus374ben kann und 374ber keine sonstigen ausk366mmlichen Eink374nfte verf374gt, sodass sein Unterhalt nur durch den (weiteren) vorgezoge-nen Rentenbezug gesichert werden k366nnte, wobei im Rahmen der Billigkeits- 18 - 13 - abw344gung auch die Unterhaltslage der Ehefrau zu ber374cksichtigen ist (Senats-beschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458). Hier-f374r ist vorliegend nichts ersichtlich, zumal dem Antragsteller neben seinen ge-setzlichen Rentenanrechten - auch nach einem schuldrechtlichen Wertaus-gleich - noch ausreichende betriebliche Versorgungsanrechte verbleiben. 19 2. Das Kammergericht hat die laufenden Betriebsrenten der Eheleute entsprechend den auf 247 16 Abs. 1 BetrAVG verweisenden Ausk374nften der S.-AG und der Sch.-AG als statisch behandelt und zutreffend mit ihren Brutto-betr344gen (vgl. Senatsbeschluss vom 16. August 2000 - XII ZB 73/98 - FamRZ 2001, 25) in die Bilanz der schuldrechtlich auszugleichenden Anrechte einge-stellt. Dabei hat es den nach 247 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG durch erweitertes Split-ting in H366he von 47,60 200 ausgeglichenen Teil der Betriebsrente des Antragstel-lers bei der S.-AG in ein statisches Anrecht zur374ckgerechnet und einen Betrag von 79,38 200 als bereits ausgeglichen behandelt. In der schuld-rechtlichen Aus-gleichsbilanz ist deshalb die gezahlte Betriebsrente in der Folge nicht mit mo-natlich insgesamt 1.951,79 200, sondern nur mit (1.951,79 200 - 79,38 200 =) 1.872,41 200 ber374cksichtigt und so eine schuldrechtliche Ausgleichsrente von monatlich 672,99 200 errechnet worden (rechnerisch richtig 672,95 200), zzgl. 90,27 200 monatlich f374r die bis 2011 befristete Zusatzversorgung des Antragstellers. a) Es kann dahinstehen, ob die Begr374ndung des Kammergerichts, die ei-nen individuellen Nachvollzug des mit einem Computerprogramm ermittelten Ergebnisses durch den Tatrichter auch nicht ansatzweise erkennen l344sst, als Grundlage der rechtsbeschwerderechtlichen 334berpr374fung generell geeignet ist. Denn im vorliegenden Fall erweist sich die Wiedergabe des computergest374tzten Rechenwegs durch das Kammergericht bereits aus anderen Gr374nden als greif-bar fehlerhaft. Die Ber374cksichtigung eines bereits 366ffentlich-rechtlich ausgegli- 20 - 14 - chenen Teilbetrages bei der Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente hat n344mlich nicht - wie hier geschehen - dadurch zu erfolgen, dass der ausge-glichene Teilbetrag von der vollen ehezeitlichen Betriebsrente (hier: Zahlbetrag) des ausgleichspflichtigen Ehegatten in Abzug gebracht wird; vielmehr ist der Teilbetrag von dem sich aus der Bilanz der schuldrechtlich auszugleichenden Betriebsrenten der Parteien ergebenden h344lftigen Ausgleichsanspruch abzuzie-hen (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Mai 2005 - XII ZB 127/01 - FamRZ 2005, 1464, 1465). Anderenfalls w374rde der bereits ausgeglichene Teil des Aus-gleichsanspruchs zum Nachteil des Antragstellers nur h344lftig ber374cksichtigt. b) Dieser Fehler benachteiligt den Antragsteller in unterschiedlicher H366-he, je nachdem, ob die schuldrechtlich auszugleichende Betriebsrente bei der S.-AG dynamisch oder - wie vom Kammergericht angenommen - statisch ist. 21 Die Beurteilung der Betriebsrente des Antragstellers bei der S.-AG als leistungsdynamisch h344tte zur Folge, dass ein nach 247 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG bereits durch erweitertes Splitting in H366he von 47,60 200 ausgeglichener Teil des Anrechts im schuldrechtlichen Wertausgleich vorab vom errechneten Aus-gleichsbetrag in Abzug zu bringen w344re, und zwar mit seinem derzeitigen Zahl-betrag - bei einem, wie hier, unver344nderten Rentenwert also mit dem Nominal-betrag des 374bertragenen Anrechts. W344re die Betriebsrente des Antragstellers bei der S.-AG mit der Auffassung des Beschwerdegerichts statisch, w344re im Rahmen einer Neuberechnung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ein nach 247 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG mit einem dynamisierten Wert von 47,60 200 ausgeglichener Teilbetrag (unter Zugrundelegung der seit 1. Juni 2006 gelten-den Barwert-Verordnung) in einen (h366heren) statischen Betrag zur374ckzurech-nen und vom Ausgleichsbetrag abzuziehen. 22 - 15 - Gegen die Beurteilung des betrieblichen Anrechts als statisch bestehen dabei Bedenken. Der Senat hat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ausgesprochen, dass sich allein mit dem Hinweis auf 247 16 BetrAVG die An-nahme einer Statik im Leistungsstadium nicht rechtfertigen l344sst (Senatsbe-schluss vom 17. Januar 2007 - XII ZB 168/01 - FamRZ 2007, 996, 998 f.). Ent-scheidend f374r die Annahme einer Leistungsdynamik ist vielmehr, ob die 334ber-pr374fungspflicht des Arbeitgebers nach 247 16 Abs. 1 BetrAVG innerhalb eines angemessenen Vergleichszeitraumes tats344chlich dazu gef374hrt hat, dass das betriebliche Anrecht mit den genannten Steigerungsraten der gesetzlichen Ren-tenversicherung oder der Beamtenversorgung Schritt halten kann, und dies auch f374r die Zukunft prognostizierbar ist (Senatsbeschluss vom 17. Januar 2007 - XII ZB 168/01 - FamRZ 2007, 996, 998 f.). 23 3. Das Kammergericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob und in welcher H366he laufende Betriebsrenten der S.-AG in der Vergangenheit inner-halb eines angemessenen Vergleichszeitraums angepasst wurden. Die ange-griffene Entscheidung kann deshalb nicht bestehen bleiben, soweit das erwei-terte Splitting nach 247 3 b Abs. 1 Nr. 1VAHRG und der schuldrechtliche Versor-gungsausgleich durchgef374hrt worden sind. Vielmehr wird das Kammergericht 24 - 16 - die Dynamik der Betriebsrente anhand einer aktuellen Auskunft der S.-AG neu zu beurteilen haben. Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose Vorinstanzen: AG Berlin-Pankow/Wei337ensee, Entscheidung vom 04.02.2005 - 12 F 5877/03 - KG Berlin, Entscheidung vom 28.03.2006 - 18 UF 65/05 -
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