BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 77/08 vom 16. Oktober 2008 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247247 4, 148 Abs. 2 ZPO 247 765a Im er366ffneten Insolvenzverfahren kann dem Schuldner, der eine nat374rliche Per-son ist, bei Vollstreckungsma337nahmen des Insolvenzverwalters nach 247 148 Abs. 2 InsO auf Antrag Vollstreckungsschutz nach 247 765a ZPO gew344hrt wer-den, jedenfalls soweit dies zur Erhaltung von Leben und Gesundheit des Schuldners erforderlich ist. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - IX ZB 77/08 - LG Frankfurt/Oder AG Frankfurt/Oder - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 16. Oktober 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 27. M344rz 2008 wird auf Kos-ten des Insolvenzverwalters zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 7.200 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Mit Beschluss vom 9. April 2003 er366ffnete das Amtsgericht das Insol-venzverfahren 374ber das Verm366gen des Schuldners. Dieser ist Eigent374mer eines im Grundbuch von R. Blatt eingetragenen Grundst374cks, das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Er bewohnt dieses Haus gemeinsam mit sei-ner Ehefrau. 1 Am 7. Juli 2005 teilte der Insolvenzverwalter mit, dass das Verfahren masseunzul344nglich sei und Tabellengl344ubiger nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens nicht mit einer Quote rechnen k366nnten. Der Abschluss des Verfah-rens h344nge im Wesentlichen von der Verwertung des Immobilienverm366gens ab. 2 - 3 - Der Insolvenzverwalter forderte den Schuldner auf, monatlich eine Miete von 600 200 an die Masse zu zahlen und forderte die Eheleute auf, anderenfalls das Grundst374ck bis 18. Juli 2005 zu r344umen. 3 4 Da die Eheleute weder zahlen noch das Grundst374ck r344umen, strebt der Verwalter die Verwertung des Grundst374cks an, wobei er davon ausgeht, dass Verkaufschancen nur dann bestehen, wenn das Objekt unbewohnt ist. Er beab-sichtigt, gegen die Eheleute die Zwangsr344umung aus der am 2. Januar 2007 beantragten vollstreckbaren Ausfertigung des Er366ffnungsbeschlusses zu betrei-ben. Am 17. Januar 2007 beantragte der Schuldner, ihm Vollstreckungsschutz nach 247 765a ZPO zu gew344hren, weil er durch die Vollstreckung stark suizidge-f344hrdet sei. Das Amtsgericht hat zwar die Zwangsvollstreckung mit Beschluss vom 2. Februar 2007 bis zur endg374ltigen Entscheidung einstweilen eingestellt, mit Beschluss vom 25. April 2007 jedoch den Vollstreckungsschutzantrag zu-r374ckgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte Erfolg. Das Landgericht hat das Verfahren der Zwangsr344umung bis zum 30. September 2008 einstweilen eingestellt und dem Schuldner aufgegeben, eine fach344rztliche psychiatrische Behandlung durchzuf374hren und bis zum 15. Mai 2008 und 15. Juli 2008 entsprechende Nachweise zu erbringen. 5 Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechts-beschwerde des Verwalters, mit der er den Antrag auf Zur374ckweisung der so-fortigen Beschwerde weiterverfolgt. 6 - 4 - II. 7 Die Beschwerde ist statthaft (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 247 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch im 334brigen zul344ssig (247 575 ZPO). In entsprechender Anwendung des 247 36 Abs. 4, 247 148 Abs. 2 Satz 3 InsO ist f374r den vorliegenden Fall eines Vollstreckungsschutzantrages nach 247 765a ZPO die Zust344ndigkeit des Insolvenzgerichts anstelle des Vollstreckungsgerichts gegeben (vgl. BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, WM 2004, 834 f; v. 15. November 2007 - IX ZB 34/06, ZInsO 2008, 40, 41 Rn. 10; Urt. v. 21. Februar 2008 - IX ZR 202/06, ZInsO 2008, 506, 507 Rn. 14; a.A. Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. 247 4 Rn. 38: Vollstreckungsgericht). Mit diesen Zust344ndigkeitszuweisungen tr344gt der Gesetzgeber der beson-deren Sachn344he des Insolvenzgerichts im Insolvenzverfahren Rechnung (BGH, Beschl. v. 27. September 2007 - IX ZB 16/05, ZIP 2007, 2330), die auch im vor-liegenden Zusammenhang eines Vollstreckungsschutzantrages nach 247 765a ZPO im Rahmen einer Vollstreckung des Insolvenzverwalters gegen den Schuldner nach 247 148 Abs. 2 InsO gegeben ist. 8 Der Rechtsmittelzug richtet sich in diesen F344llen nicht nach der Insol-venzordnung, sondern nach den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vor-schriften. Die Rechtsbeschwerde ist danach zul344ssig, weil sie vom Beschwer-degericht in seiner Entscheidung 374ber die sofortige Beschwerde des Schuld-ners zugelassen worden ist (BGH, Beschl. v. 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, ZIP 2006, 340, 341 Rn. 5; v. 5. April 2006 - IX ZB 169/04, ZVI 2007, 78 Rn. 3 f; v. 6. Juli 2006 - IX ZB 220/04, KTS 2007, 353, v. 15. November 2007 aaO Rn. 7). 9 - 5 - III. 10 Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegr374ndet. 11 Das Beschwerdegericht h344lt 247 765a ZPO im er366ffneten Insolvenzverfah-ren jedenfalls f374r eine Vollstreckung gem344337 247 148 Abs. 2 InsO f374r anwendbar. Es hat nach dem Ergebnis seiner Ermittlungen die Voraussetzungen f374r eine einstweilige Einstellung der R344umungsvollstreckung unter den angeordneten Auflagen f374r gegeben erachtet. Dies h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand. 12 1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde findet 247 765a ZPO entsprechende Anwendung. 13 In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war anerkannt, dass die Vorschrift des 247 765a ZPO im Konkurser366ffnungsverfahren Anwendung finden kann (BGH, Urt. v. 6. Juni 1977 - III ZR 53/75, MDR 1978, 37 f; a.A. OLG N374rn-berg KTS 1971, 291, 292). F374r das er366ffnete Konkursverfahren war die Rechts-lage umstritten (bef374rwortend: OLG Celle ZIP 1981, 1005, 1006; ablehnend: LG N374rnberg-F374rth MDR 1979, 590 f). 14 Ebenso ungekl344rt ist bisher, ob nach dieser Bestimmung im er366ffneten Insolvenzverfahren Vollstreckungsschutz gew344hrt werden kann (bejahend: LG Bonn, Beschl. v. 28. November 2005 - 6 T 346/05, zitiert nach juris; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. 247 4 Rn. 19; M374nchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. 247 4 Rn. 34, Braun/Bu337hardt, InsO 3. Aufl. 247 4 Rn. 41; FK-InsO/Schmerbach, InsO 4. Aufl. 247 4 Rn. 23 bei Vollstreckung gegen nat374rliche Personen; Hess, InsO 2007 247 4 Rn. 217 ff; Stein/Jonas/M374nzberg, ZPO 22. Aufl. 247 765a Rn. 41; Musielak/Lackmann, ZPO 6. Aufl. 247 765a Rn. 2; M374nchKomm-ZPO/He337ler, 3. Aufl. 247 765a Rn. 22 f374r den Fall der Vollstreckung aus dem Er366ffnungsbe- 15 - 6 - schluss gegen den Schuldner; ablehnend: LG Bochum ZInsO 2007, 1156, 1157; HmbKomm-InsO/R374ther, 2. Aufl. 247 4 Rn. 62; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. 247 4 Rn. 38; Jaeger/Gerhardt, InsO 2004 247 4 Rn. 56 a.E.). 16 2. Der Senat hat die Frage bisher offengelassen (BGH, Beschl. v. 15. November 2007 - IX ZB 99/05, NZI 2008, 95, 97 Rn. 15). 17 247 765a ZPO findet im er366ffneten Insolvenzverfahren jedenfalls auf Voll-streckungsma337nahmen Anwendung, die der Verwalter gem344337 247 148 Abs. 2 InsO aufgrund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Er366ffnungsbeschlusses gegen den Insolvenzschuldner, der eine nat374rliche Person ist, betreibt. a) Die Vorschriften 374ber die Einzelzwangsvollstreckung sind zwar im Rahmen eines Insolvenzverfahrens trotz der Verweisung in 247 4 InsO auf die Zivilprozessordnung gr366337tenteils unanwendbar. Obwohl das Insolvenzverfahren wesentliche Elemente eines Vollstreckungsverfahrens aufweist, steht es als Gesamtvollstreckungsverfahren in einem Gegensatz zur Einzelvollstreckung nach den Vorschriften der 247247 703 ff ZPO. Aber auch im Rahmen der Gesamt-vollstreckung k366nnen insolvenzrechtliche Ma337nahmen erforderlich werden, die sich ihrer Natur nach wie Einzelzwangsvollstreckungen darstellen. Dies ist ins-besondere der Fall, wenn der Schuldner - wie vorliegend - eine nat374rliche Per-son ist und Sachen, die sich in seinem Gewahrsam befinden, nicht herausgibt, obwohl sie zur Insolvenzmasse geh366ren. Dann kann der Insolvenzverwalter nach 247 148 Abs. 2 ZPO vorgehen und die Herausgabe im Wege der Zwangs-vollstreckung durchsetzen, die sich sodann nach den Vorschriften der ZPO rich-tet (vgl. M374nchKomm-InsO/Ganter, aaO). Die Anwendbarkeit von 247 766 ZPO ergibt sich hier aus 247 148 Abs. 2 Satz 3 ZPO. Auch die Anwendbarkeit des 247 765a ZPO ist f374r diesen Fall gegeben. Als Generalklausel des Schuldner-schutzes (Musielak/Lackmann, aaO 247 765a Rn. 1) kann 247 765a ZPO, der vom 18 - 7 - Bundesverfassungsgericht auch in Zwangsversteigerungsverfahren angewandt wird (vgl. BVerfGE 46, 325, 331 ff; 49, 220, 227 f), einem Schuldner grunds344tz-lich auch nach Insolvenzer366ffnung mit R374cksicht auf die auch im Insolvenzver-fahren zu beachtenden Grundrechte (Art. 2 Abs. 2, Art. 14 Abs. 1 GG) und die Wertentscheidungen des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 52, 214, 219 f; BVerfG NJW 2004, 49) gegen einzelne Verwertungsma337nahmen Vollstre-ckungsschutz vermitteln. Insbesondere das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet die Vollstreckungsgerichte, bei der Pr374fung eines m366glichen Vollstreckungsschutzes die dem Schuldner in einer Zwangsvollstreckung zu gew344hrenden Grundrechte zu ber374cksichtigen. Ergibt die Abw344gung, dass die der Zwangsvollstreckung entgegenstehenden, unmittelbar der Erhaltung von Leben und Gesundheit dienenden Interessen des Schuldners im konkreten Fall schwerer wiegen als die Belange, deren Wahrung die Vollstreckungsma337nah-me dienen soll, so kann der trotzdem erfolgende Eingriff das Prinzip der Ver-h344ltnism344337igkeit und das Grundrecht des Schuldners aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzen (BVerfGE 52, 214, 220 f; BVerfG NJW-RR 2001, 1523; BVerfG NJW 2004, 49). Es ist aber Aufgabe der staatlichen Organe, Grundrechtsverlet-zungen nach M366glichkeit auszuschlie337en. Das Verfahren der Vollstreckungsge-richte ist deshalb so durchzuf374hren, dass den verfassungsrechtlichen Schutz-pflichten Gen374ge getan wird (BVerfGE 52, 214, 221 ff; BVerfGK 6, 5, 10). F374r das Insolvenzverfahren, in dem das Insolvenzgericht als besonderes Vollstre-ckungsgericht t344tig wird, kann nichts anderes gelten. Diesen Erfordernissen kann im Insolvenzverfahren durch die entsprechende Anwendung des 247 765a ZPO Rechnung getragen werden. Hierdurch wird der Gegensatz von Einzel- und Gesamtvollstreckung nicht ber374hrt (vgl. M374nchKomm-InsO/Ganter, aaO). b) Zwar ist der Schuldner im Insolvenzverfahren schon dadurch ge-sch374tzt, dass dieses nur er366ffnet werden darf, wenn der Antragsteller ein recht-lich sch374tzenswertes Interesse hat. Auch wenn dieses vorliegt, kann jedoch in 19 - 8 - die Rechte des Schuldners in unzumutbarer Weise eingegriffen werden. Der Schuldner hat zwar die mit der Insolvenz typischerweise verbundene Gesamt-vollstreckung in sein Verm366gen hinzunehmen. Der Masse k366nnen auch nicht auf dem Wege 374ber die Vorschriften der Einzelzwangsvollstreckung Verm366-genswerte entzogen werden, die die Insolvenzordnung der Masse zugewiesen hat (BGH, Beschl. v. 15. November 2007 - IX ZB 34/06 aaO Rn. 21). Eingriffe in Leben und Gesundheit des Schuldners sind jedoch insolvenzrechtlich unty-pisch. Bei der Anwendung des 247 765a ZPO sind im Einzelfall auch die Ziele des 247 1 InsO und die Besonderheiten der Gesamtvollstreckung grunds344tzlich vor-rangig zu ber374cksichtigen. Der Umstand, dass dem Schuldner im Insolvenzver-fahren wegen des Charakters der Gesamtvollstreckung eine Vielzahl von Gl344u-bigern gegen374bersteht, schlie337t die nach 247 765a ZPO gebotene Interessenab-w344gung nicht aus; sie muss jedoch in besonderem Ma337e den vielf344ltigen, re-gelm344337ig die Schuldnerinteressen 374berwiegenden Gl344ubigerbelangen geb374h-rend Rechnung tragen. Ein Eingreifen auf der Grundlage des 247 765a ZPO, der als eng auszulegende Ausnahmevorschrift ohnehin ein bei Anwendung des Gesetzes ganz untragbares Ergebnis voraussetzt (BGHZ 44, 138, 143; 161, 371, 374; 163, 66, 72 f; BGH, Beschl. v. 25. Juni 2004 - IXa ZB 267/03, NJW 2004, 3635, 3636 f), kommt daher nur in Betracht, sofern zus344tzlich Rech-te des Schuldners in insolvenzuntypischer Weise schwerwiegend beeintr344chtigt werden (HK-InsO/Kirchhof aaO 247 4 Rn. 19; M374nchKomm-InsO/Ganter, aaO 247 4 Rn. 34). 20 Der Schuldner muss dann die M366glichkeit haben, nach Ma337gabe des 247 765a ZPO Rechtsschutz zu erlangen und Ma337nahmen abzuwehren, die er auch unter den ganz besonderen Umst344nden des Insolvenzverfahrens nicht 21 - 9 - hinzunehmen hat, etwa Eingriffe in sein Grundrecht auf Leben und k366rperliche Unversehrtheit. 22 2. Das Landgericht hat nach Einholung und mehreren Erg344nzungen ei-nes Sachverst344ndigengutachtens festgestellt, dass die Voraussetzungen f374r eine einstweilige Einstellung der R344umungsvollstreckung unter Auflagen gege-ben sind. Hiergegen bringt die Rechtsbeschwerde nichts Erhebliches vor. a) Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts w374rde die Vollstre-ckung f374r den Schuldner wegen ganz besonderer Umst344nde unter W374rdigung des Schutzbed374rfnisses der Gl344ubiger eine unzumutbare H344rte bedeuten, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Dabei hat das Beschwerdegericht 247 765a ZPO in zutreffender Weise eng ausgelegt. Es hat den Nachweis als er-bracht angesehen, dass bei Durchf374hrung der R344umungsvollstreckung eine konkrete Gesundheits- und Lebensgefahr f374r den Schuldner besteht, weil bei ihm von einem suizidalen Risiko auszugehen ist. Beim Schuldner liegt nach den getroffenen Feststellungen eine chronifizierte reaktive Depression vor. Die 334berzeugung des Beschwerdegerichts wird von dem von ihm erholten Sach-verst344ndigengutachten getragen. Es hat den Schuldner danach f374r schutzbe-d374rftig erachtet. Diese tatrichterliche W374rdigung ist nicht zu beanstanden. Die Rechtsbeschwerde nimmt mit ihrer Behauptung eines fehlenden Rechtsschutz-bed374rfnisses des Schuldners lediglich eine unbeachtliche eigene Beweisw374rdi-gung vor, ohne Verfahrensfehler des Beschwerdegerichts aufzuzeigen oder das festgestellte suizidale Risiko auch nur in Frage zu stellen. 23 b) Die einstweilige Einstellung der R344umungsvollstreckung nach 247 765a ZPO kann, insbesondere im Falle der Suizidgefahr, von Auflagen abh344ngig ge-macht werden, etwa derart, dass sich der Schuldner einer 344rztlichen Behand- 24 - 10 - lung unterziehen muss (BVerfG NJW 1998, 295 f; NJW 2004, 49 f; BVerfGK 6, 5, 12 f; BGHZ 163, 66, 76; Musielak/Lackmann, aaO 247 765a Rn. 22). 25 Von dieser M366glichkeit hat das Beschwerdegericht Gebrauch gemacht. Die Rechtsbeschwerde, die ohne n344here Begr374ndung lediglich die Frage stellt, ob die M366glichkeit von solchen Auflagen gegeben ist, bringt gegen die auch insoweit im Einzelnen abgewogene Entscheidung des Beschwerdegerichts nichts Relevantes vor. Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 25.04.2007 - 3.1 IN 548/02 - LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 27.03.2008 - 19 T 235/07 -
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