BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 77/09 IX ZA 4/09 IX ZA 5/09 vom 31. M344rz 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 31. M344rz 2009 beschlossen: Die Antr344ge der weiteren Beteiligten zu 1, 2 und 3 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r Rechtsbeschwerden gegen die Be-schl374sse der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 25. Au-gust 2008 und vom 26. Januar 2009 werden abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 25. Au-gust 2008 wird auf seine Kosten als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: I. Den weiteren Beteiligten zu 1 und 3 kann Prozesskostenhilfe f374r die be-absichtigen Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gew344hrt werden, weil die Rechtsbeschwerden keine Aussicht auf Erfolg h344tten (247 114 Satz 1 ZPO). 1 1. Eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 25. August 2008 w344re schon deshalb unzul344ssig, weil die in 247 4 InsO, 247 575 2 - 3 - Abs. 1 Satz 1 ZPO bestimmte Notfrist von einem Monat nach Zustellung bei weitem 374berschritten w344re. Der Beschluss ist am 3. September 2008 zugestellt worden. Eine Wiedereinsetzung in die Rechtsbeschwerdefrist k344me nach et-waiger Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, weil die Prozess-kostenhilfeantr344ge erst viereinhalb Monate sp344ter und damit gleichfalls weit versp344tet gestellt worden sind. Den von den Beteiligten zu 1 und 3 am 3. September 2008 beim Landge-richt eingelegten und im Antragsschreiben vom 24. Februar 2009 in Bezug ge-nommenen sofortigen Beschwerden gegen den Beschluss des Landgerichts vom 25. August 2008 kommt insoweit keine Bedeutung zu. Sie entfalteten keine Rechtswirkungen, weil sie unstatthaft waren. Gegen Beschl374sse des Landge-richts in Insolvenzsachen ist gem344337 247 7 InsO allenfalls das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde er366ffnet, nicht aber eine (weitere) sofortige Beschwerde. 3 Au337erdem sind die damals angeordneten Sicherheitsma337nahmen durch die zwischenzeitlich angeordnete Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374berholt, so dass es am Rechtsschutzbed374rfnis der Beteiligten fehlte. 4 2. Eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Gera vom 26. Januar 2009 w344re gem344337 247247 4, 7 InsO, 247 574 Abs. 1 ZPO unstatthaft. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass bereits die ihr voraus-gegangene (erste) sofortige Beschwerde statthaft war (BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 75/03, WM 2003, 2344; v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390, 2391; st344ndige Rechtsprechung). Das ist hier nicht der Fall. Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gera vom 1. August 2008 erhobenen sofortigen Beschwerden sind bereits ihrerseits nicht statthaft gewe-sen. Gem344337 247 6 InsO unterliegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in 5 - 4 - den F344llen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung selbst die sofor-tige Beschwerde ausdr374cklich vorsieht. Gem344337 247 34 Abs. 2 InsO kann die Er-366ffnung des Insolvenzverfahrens ausschlie337lich durch den betroffenen Insol-venzschuldner mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, nicht aber durch einzelne Gl344ubiger. II. Auch dem weiteren Beteiligten zu 2 kann Prozesskostenhilfe nicht ge-w344hrt werden, weil weder die von ihm am 3. September 2008 beim Landgericht eingelegte Rechtsbeschwerde noch die jetzt in Aussicht genommene zweite Rechtsbeschwerde Aussicht auf Erfolg haben (247 114 Satz 1 ZPO). 6 1. Dem Beteiligten zu 2 kann allerdings eine Vers344umung der Rechtsbe-schwerdefrist hinsichtlich des Beschlusses des Landgerichts Gera vom 25. Au-gust 2008 nicht zur Last gelegt werden. Er hat mit Schreiben vom 3. September 2008 ausdr374cklich Rechtsbeschwerde gegen jenen Beschluss eingelegt. Diese Rechtsbeschwerde h344tte gem344337 247 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO zwar beim Bundes-gerichtshof eingelegt werden m374ssen. Da sie jedoch bereits am ersten Tag der einmonatigen Frist eingelegt worden ist, hat f374r das Landgericht ausreichende Gelegenheit und daher auch die Verpflichtung bestanden, den Beteiligten zu 2 auf diesen Formmangel hinzuweisen und die Rechtsbeschwerde nach einer solchen R374ckfrage rechtzeitig dem Bundesgerichtshof zu 374bersenden. Auch h344tte der Beteiligte zu 2 dann rechtzeitig auf den vor dem Bundesgerichtshof herrschenden Anwaltszwang gem344337 247 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO hingewiesen wer-den k366nnen, so dass er die M366glichkeit gehabt h344tte, zumindest seinen Antrag auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe rechtzeitig zu stellen. 7 - 5 - 2. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 25. August 2008 ist allerdings unstatthaft, weil f374r den Beteiligten zu 2 bereits gegen den von ihm mit sofortigen Beschwerden vom 20. und 23. Juni 2008 an-gegriffenen Beschluss des Amtsgerichts Gera vom 2. Juni 2008 kein Rechtsmit-tel er366ffnet war. Die Begr374ndung des Landgerichts trifft zu. Wie bereits zu I. 2. ausgef374hrt, setzt die Befugnis zur Rechtsbeschwerde voraus, dass bereits die ihr vorausgegangene (erste) sofortige Beschwerde statthaft war. Die M366glich-keit einer au337erordentlichen Beschwerde ist nicht er366ffnet (BGH, Beschl. v. 7. M344rz 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). 8 3. Gegen den Beschluss des Landgerichts Gera vom 26. Januar 2009 ist auch dem Beteiligten zu 2 aus dem bereits zu I. 2. ausgef374hrten Grund eine Rechtsbeschwerde nicht er366ffnet. 9 III. Die vom Beteiligten zu 2 selbst am 3. September 2008 eingelegte Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzul344ssig zu verwerfen, weil sie aus den vorgenannten Gr374nden (II. 2.) unstatthaft und im 10 - 6 - 334brigen nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (247 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: AG Gera, Entscheidung vom 02.06.2008 - 8 IN 431/08 - LG Gera, Entscheidung vom 25.08.2008 - 5 T 438/08 -
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