BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 77/10 vom 5. Mai 2011 in dem Restschuldbefreiungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 5. Mai 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 4. M344rz 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die gem344337 247247 6, 7, 296 Abs. 3 Satz 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig. Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 1. Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Divergenz zu der Senatsentscheidung BGH, Beschluss vom 18. Februar 2010 - IX ZB 211/09, ZVI 2010, 317 liegt aus tats344chlichen Gr374nden nicht vor, so dass es dahinge- 2 - 3 - stellt bleiben kann, ob eine nachtr344gliche Divergenz als Zulassungsgrund anzu-erkennen ist. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt eine Heilung in Betracht, wenn der Schuldner nach Offenbarung der vorenthaltenen Eink374nfte aufgrund einer Vereinbarung mit dem Treuh344nder Teilzahlungen auf die R374ckst344nde er-bringt, die innerhalb eines nicht nur angemessenen, sondern auch 374berschau-baren Zeitraums zu einem vollst344ndigen Ausgleich des dem Treuh344nder vor-enthaltenen Betrages f374hren. Solange sich der Schuldner an diese Vereinba-rung h344lt, darf ihm nicht deswegen, weil ein Gl344ubiger einen Versagungsantrag stellt, bevor der vereinbarte Ratenzahlungszeitraum abgelaufen ist, die Rest-schuldbefreiung versagt werden (BGH, Beschluss vom 18. Februar 2010 - IX ZB 211/09, aaO Rn. 7). Vorliegend hat der Schuldner nach seinem eigenen Vorbringen lediglich drei Zahlungen erbracht. Danach hat er auf die von ihm geltend gemachte monatliche Ratenzahlungsabrede keine weiteren Zahlungen geleistet und damit von der weiteren Erf374llung der Abrede Abstand genommen. 3 Dieser Fall ist mit den vom Senat entschiedenen nicht vergleichbar. 4 2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde liegt auch keine Diver-genz zu der Entscheidung BGH, Beschluss vom 17. September 2009 - IX ZB 284/08, ZVI 2009, 467 vor. Diese Entscheidung bezieht sich auf 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO und betrifft auch nicht die R374ckf374hrung verschwiegener Betr344ge, sondern die Korrektur einer unzutreffenden Auskunft. 5 - 4 - 3. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 4 InsO, 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 6 Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Leipzig, Entscheidung vom 13.08.2009 - 94 IN 1827/00 - LG Leipzig, Entscheidung vom 04.03.2010 - 8 T 9/10 -
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