BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 77/13 vom 18. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer a m 18. Dezember 2014 beschlossen: D ie Rechtsb eschwer de gegen den Be schluss des 14 . Zivil senats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. September 201 3 wird auf Kos ten der Klägerin als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechts b es c hwerdeverfahrens wird auf 95.795 festgesetzt. Gründe: I. D ie Klägerin erhob gegen den Beklag ten " in seiner Eigenschaft als Inso l- venzverwal ter " eine auf die Zahlung von Schadenser satz gerichtete Klage . A uf die mit Klageerwiderung erhobene Rüge des Beklagten und den entspreche n- den Antrag der Klägerin wurde das Verfahren an das gem äß § 19a ZPO z u- ständige Landgericht verwiesen . In den nachfolgenden Schriftsät zen bezog sich die Klägerin (auch) auf eine mögliche persönliche Haftung des Be klagten. Ein e ausdrückliche Erklärung , gegen welche Partei sich die Klage richten soll te, e r- folgte seitens der Klägerin trotz diesbezüglicher Ausführungen de s Beklagten und eines im Termin zur mündlichen Verhandlung erteilten Hinweises nicht. 1 - 3 - Das Landgericht hat d ie Klage als ausschließlich gegen den Beklagten als Partei kraft Amtes gerichtet ausgelegt und abgewiesen. Die auf eine Veru r- teilung des Beklagten persönlich gerichtete Berufung hat das Oberlandesge richt als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der von ihr erhobenen Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft . Sie ist aber unzulässig, weil d ie Rechtssache keine grunds ätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbi ldung des Rechts noch die Sicherung einer ei nheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Recht s- beschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO) . 1. Das Berufu ngsgericht hat ausgeführt, die ausschließlich gegen den Beklagten persönlich gerichtete Ber ufung sei mangels Beschwer unzulässig , weil sie allein auf eine Änderung der im er sten Rechtszug erhobenen Klage a b- ziele . Die Auslegung der Klageschrift ergebe, dass die Klägerin den Beklag ten erstinstanzlich in seiner Eigenschaft als Insolvenzver walter in Anspruch g e- nommen und auch keine Parteierweiterung oder einen Partei wechsel verfolgt habe . 2. Gründe, die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung als zulä s- sig anzusehen, zeigt die Beschwerde nicht auf. 2 3 4 5 - 4 - a) D as Berufungsgericht hat angenommen, da ss ein als Klageänderung im Sinne der § § 263, 533 ZPO zu behandelnder Parteiwechsel eine zulässige Berufung voraussetzt. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ane r- kannt und bedarf keiner weiteren Klärung , dass sich der Angriff des Rechtsmi t- telfü hrers (auch) auf die Beseitigung der im vorinstanzlichen Urteil enthaltenen Beschwer richten muss, weshalb nicht lediglich im Wege der Klageänderung ein neuer, bislang nicht geltend gemachter Anspruch zur Entscheidung gestellt werden darf, sondern auch der in erster Instanz erhobene Klageanspruch w e- nigstens teilweise weiterverfolgt werden muss (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2000 - VIII ZR 321/99, WM 20 0 1, 45, 46 f mwN ; vgl. MünchKomm - ZPO/Becker - E berhard, 4 . Aufl., § 263 Rn. 44; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., vor § 511 Rn. 10 a, § 533 Rn. 4). Das Landgericht hat durch Abweisung der erstinstanzlichen Klage en t- schieden, dass der Klägerin bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhan d- lung ein Anspruch gegen den Beklagten in seiner Eigenschaft als Parte i kraft Amtes nicht zustand. Mit der ausschließlich gegen den Beklagten persönlich gerichteten Berufung greift die Klägerin diese in der erstinstanzlichen Entsche i- dung enthaltene Beschwer nicht an, sondern macht erstmals einen von der Ge l- tendmachung von An sprüchen gegen die Masse zu unterscheidenden Streitg e- genstand geltend, auf den sich die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils nicht erstreckt (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2005 - IX ZR 115/01, WM 2006, 148, 149; Schmidt/Thole, InsO, 18. Aufl., § 60 Rn. 53). b) Die geltend gemachte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor. D as Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das entsche i- dende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu ne h- 6 7 8 - 5 - men und in Erwägung zu zi ehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis genommen und in Erwä gung gezogen hat. Es ist nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrüc k- lich zu befassen (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 300). Damit sich ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen lä sst, müssen demnach besondere Umstände deutlich gemacht werden, die zweifelsfrei darauf schließen lassen, dass tatsächliches Vorbringen eines Bete i- ligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entsche i- dung nicht erwogen worden ist (BGH , aaO mwN). D as Vorbringen der Klägerin, wonach sie ausdrücklich Schadensersat z- ansprüche wegen schuldhafter Pflicht verletzung geltend ge ma cht und die Klage zunächst vor dem für den Beklagten persönlich zuständigen Gericht erhoben habe, ist ausweislich der vom Berufungsgericht gewählten Begründung erken n- bar in der Entscheidungsfindung berücksichtigt worden. So weit die Klägerin jedoch lediglich das Ergebnis der durch das Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung beanstandet, ist Art. 103 Abs. 1 GG nicht be rührt. Das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist regelmäßig nicht verletzt, wenn die Wü r- digung des Berufungsgerichts angegriffen und durch die anderslautende We r- tung der Klägerseite ersetzt wird (vgl. B GH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 214/ 10, WM 2011, 1087 Rn . 13). Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine Verpflichtung der Gerichte, der von einer Verfahrenspartei vorgetragenen Rechtsansicht zu folgen (BVerfGE 87, 1, 33; BGH, Beschluss vom 23. Septe m- ber 2010 - IX ZR 215/09, Rn. 3 nv; vom 21. Febru ar 2008 - IX ZR 62/07, DStRE 2009, 328 Rn. 5). 9 - 6 - Sowei t die Klägerin beanstandet, das Landgericht habe auf die beabsic h- tigte Auslegung der Parteistellung erst in der mündlichen Verhandlung hing e- wie sen , beruht die Entscheidung des Berufungsgerichts nich t auf dieser b e- haupteten Gehörsverletzung des erstinstanzlichen Gerichts . Nach Kenntni s- nahme des Hinweises, spätestens jedoch nach Zugang des erstinstanzlichen Urteils hätte die Klägerin die ihr zur Verfügung stehenden prozessualen Mö g- lichkeiten zur Abwend ung der behaupteten Grundrechtsverletzung ergreifen können, wovon sie jedoch abgesehen hat. c) Die Auslegung des Berufungsgerichts, wonach sich die Klage ersti n- stanzlich allein gegen den Beklagten in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwa l- ter richte, v erstößt nicht gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG i n Verbindung mit dem Rechts staats prinzip folgende Recht auf ein objektiv willkürfreies Verfahren . Das Berufungsgericht hat sich eingehend mit dem Parteivortrag auseinandergesetzt. Seine Ansicht ist nicht schlec hthin unvertretbar , und es drängt sich deshalb nicht der Schluss auf, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. 10 11 - 7 - BVerfGE 89, 1, 14; BGH, Beschluss vom 25. November 1999 - IX ZB 95/99, NJW 2000, 590; vom 20. Oktober 2011 - IX ZR 20/10, Rn. 3 nv ). Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Kleve, Entscheidung vom 19.09.2012 - 2 O 116/12 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.09.2013 - I - 14 U 76/13 -
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