BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 77/15 vom 28. Oktober 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch d ie Richter Vill, Prof. Dr. Gehrlein, die Richterinnen Lohmann und Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer a m 28. Oktober 2015 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Einzelric h- ters des 4 . Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 3. September 2015 wird auf Kosten der Klägerin als unzulä s- sig verworfen. Gründe: Die als " sofortige Bes chwerde " bezeichnete Eingabe der Klägerin vom 23. September 2015 legt der Senat als Rechtsbeschwerde aus. Eine sofortige Beschwerde findet nur gegen erstinstanzliche Entscheidungen des Amts - oder Landgerichts statt (§ 567 Abs. 1 ZPO). Hierzu gehört die vo n der Klägerin ang e- fochtene Entscheidung des Kammergerichts nicht. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen . Sie ist unstatt haft. Weder ist im Gesetz ausdrüc k- lich bestimmt, dass im Prozesskostenhi lfeverfahren die Rechtsbeschwerde stattfindet (§ 127 Abs. 2 Satz 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch hat das Kammergericht die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Zudem ist die Beschwerdeschrift nicht durch einen beim Bundesg e- 1 2 - 3 - r ichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet worden (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Vill Gehrlein Lohmann Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 24.04.2012 - 9 O 227/11 - KG Berlin, Entscheidung vom 03.09.2015 - 4 U 91/12 -
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