ECLI:DE:BGH:2018:260418BIXZB77.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 77/16 vom 26. April 2018 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden R ichter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Schoppmeyer und Meyberg a m 26. April 2018 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. September 2016 wird auf Kosten des Ant ragsgegners als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf bis zu 60.000 Gründe: I. Der Antragsgegner und Rechtsbeschwerdeführer ist durch Urteil des A p- pellationshofes in Zivilsachen des Kantonsgerichts K anton Waadt in Lausanne, Schweiz, vom 20 . nebst Zinsen abzüglich bereits gezahlter 5.000 Duisburg hat das Urteil mit Beschluss vom 17. September 2015 für vollstrec k- ba r erklärt. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist erfolglos gebli e- ben. Mit seiner Rechts beschwerde will der Antragsgegner die Aufhebung der 1 - 3 - Entscheidungen der Vorinstanzen und die Abweisung des Antrags auf Vol l- streckbarkeitserklärung erreichen. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach Art. 4 4 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von En t- scheidungen in Zivil - und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ II ), § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulä s- sig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die For t- bildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung e r- fordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 15 Abs . 1 AVAG, § 574 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluss gibt den für die Entscheidung maßgebl i- chen Sachverhalt wieder (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 22. Februar 2018 V ZB 157/17, juris Rn. 5 mwN). Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts, we l- ches üb er die Vollstreckbarkeit entschieden hat, wird im Rechtsbeschwerdeve r- fahren nicht mehr geprüft (§ 17 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Der Anspruch des A n- tragsgegners auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde gewahrt. Die Vollstre ckung des Urteils widerspricht ni cht dem ordre public der Bundesrepu b- lik Deutschland (Art. 45, 34 Nr. 1 LugÜ II). Nachdem der Antragsgegner sich im Erstprozess auf das Verfahren eingelassen hat, ist er nunmehr mit dem Ei n- wand des Prozessbetrugs ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 IX ZB 43/03, WM 2004, 1391, 1393 unter 5a). Überdies hat der Antrag s- gegner einen Prozessbetrug des Antragstellers nicht schlüssig dargelegt. 2 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 AVAG, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Kayser Gehrlein Lohmann Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 17.09.2015 - 6 O 255/15 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.09.2016 - I - 3 W 275/15 - 4
Full & Egal Universal Law Academy