ECLI:DE:BGH:2018:180918BIXZB77.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 77/17 vom 18 . September 2018 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann und d ie Richter Dr. Schoppmeyer und Meyberg am 18 . September 2018 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 24. Oktober 2017 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdege genstandes wird auf 500 e- setzt. Gründe: I. Der Schuldner übte seit 1987 in Deutschland eine freiberufliche Tätigkeit als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer aus, von 1987 bis 1994 war er in einer Sozietät von Rechtsanwälten, Steuerberatern u nd Wirtschaftsprüfern u nter a n- derem mit dem weiteren Beteiligten verbunden. Dieser beantragte am 17. Juni 2015 beim Amtsgericht Charlottenburg die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Das Amtsgericht hat dem Gutachten des mit Beschluss vom 29. Juli 2015 bestellten Sachverständigen folgend , wonach der Schuldner in London lediglich einen Scheinwohnsitz habe, indes das Ve r- mögen des Schuldners nicht ausreiche, um die Verfahrenskosten zu decken, 1 - 3 - mit Beschluss vom 10. November 2 016 den Antrag auf Eröffnung des Inso l- venzverfahrens mangels Masse abgewiesen. Mit seiner hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde hat der Schuldner beantragt , den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als unzulässig zurückzuweisen, weil eine interna tion a- le Zuständigkeit nicht gegeben sei. Mit der vom Beschwerdegericht zugelass e- nen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Begehren, den Eröffnung s- antrag als unzulässig abzulehnen, weiter. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, §§ 4, 6 Ab s. 1, § 34 Abs. 2 InsO statthaft e und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte sei nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 EuInsVO gegeben, weil der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in Deutschland habe. Hierunter sei der tatsächliche Lebensmittelpunkt einer Person zu verstehen, an de m sie den Schwerpunkt ihrer sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Beziehungen habe. Im Hinblick auf die Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit seien hierfür in erster Linie o b- jektiv e und für Dritte feststellbare Kriterien maßgebend. Vorliegend verweise ein Teil der Interessen des Schuldners zwar nach Lon don, wo seine Lebensgefäh r- tin und derzeit auch eine Tochter lebten. Der Schuldner habe Mietverträge vo r- gelegt. Auch seien zwei Kinder des Schuldners schon vor 2010 im Vereinigten Königreich zur Schule gegangen. Die gebotene Gesamtwürdigung zeige aber, dass der Schwerpunkt der sozialen Beziehung des Schuldners in Deutschland 2 3 - 4 - liege . Hier wohne seine Mutter und hier habe der Schuldner auch seine ökon o- mische Basis; er beziehe von der Deutschen Rentenversicherung eine Rente in Höhe von ca. 400 sowie Zuwendunge n von seine r Mutter. Der Schuldner sei weiterhin der Wirtschafts prüfer kammer Berlin zugehörig, was sowohl im Hi n- blick auf die Reputation des Schuldners als auch eine mögliche spätere berufl i- che Tätigkeit nur für Deutschland von Belang sein könne. Die geleg entliche Nutzung eines Büroraumes in Berlin, mit dessen Geschäftsführer der Schuldner befreundet s ei , zeige, dass der Schuldner in seinem vormaligen beruflichen Umfeld weiter gut vernetzt sei . Für einen Lebensmittelpunkt des Schuldners in Deutschland zur Z eit der Antragstellung spreche schließlich auch, dass der I n- solvenzsachverständige ihn mehrfach unter seiner inländischen Handynummer erreicht habe. 2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsb eschwerde stand. a) Gemäß Art. 84 der am 26. Juni 2005 in Kraft getretenen revidierten Fassung der EuInsVO (VO (EU) 2015/848) findet f ür die Entscheidung über den am 17. Juni 2015 eingegangenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfa h- rens die EuInsVO in der vor dem 26. Juni 2017 geltenden Fassung ( V O (EG) Nr. 1346/2000) Anwendung. b) Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 EuInsVO sind f ür die Eröffnung des Inso l- venzverfahrens die Gerichte des Mitgliedsstaats zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat . Der dabei verwendet e Rechtsbegriff des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen ( " Center of main Interests", "COMI") ist verordnungsautonom au s zulegen. Die Bestimmung erfolgt nach objektiven und zugleich für Dritte feststellbaren Krit e- 4 5 6 - 5 - rien, um Rechtssicherh eit und Vorhersehbarkeit bei der Bestimmung des für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens zuständigen Gerichts zu garantieren (BGH, Beschluss vom 2. März 2017 IX ZB 70/16, NZI 2017, 320 Rn. 9). Bei Kaufleuten, Gewerbetreibenden oder Selbständigen is t an die wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit des Schuldners anzuknüpfen (BGH, Beschluss vom 17. September 2009 IX ZB 51/09, ZInsO 2009, 1955 Rn. 3). Bei abhängig b e- schäftigten Personen, kann für den Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen regel mäßig auf den gewöhnlichen Aufenthalt als tatsächlichen Lebensmitte l- punkt abgestellt werden , wo der Schwerpunkt der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Beziehungen liegt ( vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2017 , aaO Rn. 10 mwN). c) Der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners, für den weder eine selbständige noch eine abhängige Beschäftigung festgestellt werden konnte, verweist nach der rechtsfehlerfreien Würdigung des Landg e- richts auf das Inland. Dort hatte der Schuldner nach eige nem Vortrag bis zum Jahr 2010 seinen Lebensmittelpunkt. Seine selbständige Tätigkeit übte er ebe n- falls im Inland aus. Die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vom Tatrichter vorgenommene Gesamtbewertung, der Schuldner habe auch später den maßgeblichen Interessenmittelpunkt nicht wie von ihm angeg e- ben ins Vereinigte Königreich verlegt , lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Die 7 - 6 - Würdigung des Beschwerde gerichts ist möglich . Zwingend muss sie nicht sein (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2009, aaO Rn. 5). Kayser Gehrlein Lohmann Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: AG Berlin - Charlottenburg, Entscheidung vom 10.11.2016 - 36g IN 3323/15 - LG Berlin, Entscheidung vom 24.10.2017 - 19 T 4/17 -
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