BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 78/04 vom 2. Februar 2006 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 64 Abs. 3 Auch in masselosen Verfahren ist ein Insolvenzgl344ubiger in der Regel befugt, soforti-ge Beschwerde gegen die Festsetzung der Verg374tung des Treuh344nders einzulegen. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2006 - IX ZB 78/04 - LG G366ttingen AG G366ttingen - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 2. Februar 2006 beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Gl344ubigerin werden der Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts G366ttingen vom 12. M344rz 2004 und der Beschluss des Amtsgerichts G366ttingen vom 4. November 2003 aufgehoben. Die Verg374tung des Treuh344nders wird auf insgesamt 333,50 200 festgesetzt. Der Treuh344nder tr344gt die Kosten beider Rechtsmittelverfahren nach einem Wert von 1.000,50 200. Gr374nde: Am 17. Juli 2003 wurde das Verbraucherinsolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der Schuldnerin er366ffnet. Die Verfahrenskosten wurden gestundet. Zum Treuh344nder wurde der Beteiligte zu 2 bestellt. Die Beteiligte zu 1 war die einzige am Verfahren beteiligte Gl344ubigerin. Das Einkommen der f374r zwei Kin-der unterhaltspflichtigen Schuldnerin lag unterhalb der Pf344ndungsgrenzen; 374ber sonstiges pf344ndbares Verm366gen verf374gte sie nicht. 1 - 3 - Nach Ank374ndigung der Restschuldbefreiung und Aufhebung des Verfah-rens hat der Treuh344nder die Festsetzung seiner Verg374tung auf 1.000 200 zuz374g-lich Auslagen und Mehrwertsteuer beantragt. Die Verg374tung ist antragsgem344337 auf insgesamt 1.334 200 festgesetzt worden. Die sofortige Beschwerde der Gl344u-bigerin gegen diesen Beschluss ist als unzul344ssig verworfen worden. Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die Gl344ubigerin weiterhin die Herabsetzung der Treuh344nderverg374tung auf einen Betrag von 250 200. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO, 247 64 Abs. 3, 247247 6, 7 InsO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig. Sie f374hrt zur Her-absetzung der Verg374tung des Treuh344nders auf den in 247 13 InsVV a.F. vorgese-henen Mindestbetrag nebst Auslagen und Mehrwertsteuer. 3 1. Das Landgericht, dessen Entscheidung in NZI 2004, 330 und ZInsO 2004, 496 ver366ffentlicht ist, hat die sofortige Beschwerde f374r unzul344ssig gehal-ten, weil die Gl344ubigerin durch die Festsetzung der 374berh366hten Verg374tung nicht beschwert sei. In masselosen Verfahren sei eine Beschwer des Insolvenzgl344u-bigers zu verneinen. Der Ausnahmefall, dass die Massearmut erst durch die Verg374tung des Treuh344nders eintrete, liege nicht vor, weil die Verfahrenskosten von der Landeskasse getragen w374rden. 4 2. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 5 a) Der Begriff der "Beschwer" bezeichnet einen rechtlichen Nachteil, den eine Partei durch eine gerichtliche Entscheidung trifft. Dadurch, dass eine Be- 6 - 4 - schwer des Rechtsmittelf374hrers als Voraussetzung f374r die Zul344ssigkeit des von ihm eingelegten Rechtsmittels gefordert wird, soll erreicht werden, dass der Rechtsmittelzug nur er366ffnet wird, wenn daf374r ein Rechtsschutzbed374rfnis be-steht. Im Interesse der Gesamtheit der Rechtsschutz suchenden B374rger und des jeweiligen Gegners soll ausgeschlossen werden, dass das Rechtsmittelge-richt sich mit dem Rechtsstreit befassen muss, ohne dass der Rechtsmittelkl344-ger ein schutzw374rdiges Interesse an der von ihm erstrebten Entscheidung hat (BGHZ 50, 261, 263). Ma337geblich ist der sich aus Tenor, Tatbestand und Ent-scheidungsgr374nden ergebende rechtskraftf344hige Inhalt der angefochtenen Ent-scheidung. b) Die unrichtige Festsetzung der Verg374tung durch das Insolvenzgericht hat zu einem rechtlichen Nachteil der Gl344ubigerin gef374hrt. Das folgt hier unmit-telbar aus 247 287 Abs. 2, 247 292 Abs. 1 InsO. Die Schuldnerin hat gem344337 247 287 Abs. 2 InsO ihre pf344ndbaren Bez374ge aus einem Dienstverh344ltnis f374r eine Zeit von 6 Jahren nach der Er366ffnung des Verfahrens an den Treuh344nder abgetre-ten. Diese werden einmal j344hrlich aufgrund des Schlussverzeichnisses an die Gl344ubiger verteilt, sofern die nach 247 4a InsO gestundeten Verfahrenskosten berichtigt sind (247 292 Abs. 1 InsO). Zu den gestundeten Verfahrenskosten ge-h366rt auch die Treuh344nderverg374tung (247 54 Nr. 2, 247 313 InsO; vgl. M374nchKomm-InsO/Hefermehl, 247 54 Rn. 100). Jeder Betrag, um den die Treuh344nderverg374tung zu hoch festgesetzt worden ist, kann nicht an die (hier einzige) Insolvenzgl344ubi-gerin ausgekehrt werden. 7 c) Trotz vorhandener Beschwer kann ausnahmsweise das Rechtsschutz-interesse f374r ein Beschwerdeverfahren fehlen (vgl. BGHZ 57, 224, 225), wenn bereits im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde mit Sicherheit feststeht, dass der Beschwerde f374hrende Gl344ubiger keine auch nur teilweise Befriedigung 8 - 5 - seiner Forderung erwarten kann (vgl. M374nchKomm-InsO/Nowack, 247 64 Rn. 14). Einen solchen Fall behandelt die vom Landgericht zitierte Entscheidung LG Frankfurt/M. ZIP 1991, 1442. Seinerzeit war das Konkursverfahren gem344337 247 204 KO mangels Masse eingestellt worden. Beschwerdef374hrer war ein einfa-cher Konkursgl344ubiger, der nicht die geringste Aussicht auf eine Quote hatte, weil die vorhandene Masse nicht einmal zur Befriedigung aller Massegl344ubiger ausreichte. Neuerwerb haftete nach der Konkursordnung (247 1 Abs. 1 KO) nicht f374r die Verwalterverg374tung, so dass auch die diesbez374glichen Vollstreckungs-m366glichkeiten durch die Festsetzung der Verg374tung nicht beeintr344chtigt wurden. Eine solche Situation d374rfte der in zahlreichen Kommentierungen vertretenen Auffassung zugrunde liegen, in masselosen Verfahren seien einfache Insol-venzgl344ubiger durch die Festsetzung einer Verwalter- oder Treuh344nderverg374-tung nicht beschwert (z.B. Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. 247 64 Rn. 10; K374bler/ Pr374tting/L374ke, InsO 247 64 Rn. 16). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Welches Einkommen die Schuldnerin im Verlauf der n344chsten Jahre erzielen kann, ist derzeit nicht abzusehen. Dar-auf verweist die Rechtsbeschwerde zu Recht. Schon im ersten Jahr nach Auf-hebung des Insolvenzverfahrens hat der Treuh344nder 374berdies aus der Abtre-tung einen dreistelligen Betrag erlangt, der zur Begleichung der - bis auf die Treuh344nderverg374tung geringen - Verfahrenskosten verwandt worden ist. Dass die Gl344ubigerin auch in den kommenden Jahren keinerlei Befriedigung erhalten wird, steht daher nicht mit Sicherheit fest. Dann aber kann ihr ein Rechts-schutzbed374rfnis f374r eine sofortige Beschwerde gegen die rechtswidrige Festset-zung der Treuh344nderverg374tung nicht abgesprochen werden. Die gegenteilige Entscheidung des Landgerichts muss aufgehoben werden; die sofortige Be-schwerde ist zul344ssig. 9 - 6 - III. Der Senat kann eine eigene Sachentscheidung treffen, weil die Aufhe-bung der Entscheidung des Landgerichts nur wegen Rechtsverletzungen bei der Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverh344ltnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (247 577 Abs. 5 ZPO). Die sofortige Beschwerde hat Erfolg. Die Verg374tung des Treuh344nders richtet sich nach 247 13 InsVV in der Fassung vor Inkrafttreten der Verordnung zur 304nderung der Insolvenzrechtlichen Verg374tungsverordnung vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I 2004, 2569). Danach erh344lt der Treuh344nder in masselosen Verfahren, die vor dem 1. Januar 2004 er366ffnet worden sind, eine Verg374tung von 250 200. 247 13 InsVV a.F. ist verfassungsgem344337 (BVerfG ZIP 2005, 1694 ff). Eine "verfas-sungskonforme" Auslegung dieser Vorschrift oder derjenigen des 247 63 Abs. 1 InsO mit dem Ziel einer Erh366hung der vorgesehenen Mindestverg374tung kommt nicht in Betracht (BVerfG aaO S. 1697; BGH, Beschl. v. 20. Januar 2005 - IX ZB 134/04, ZIP 2005, 447, 449 f). Zus344tzlich ist die beantragte Auslagen- 10 - 7 - pauschale in H366he von 37,50 200 (15 % von 250 200) festzusetzen (247247 10, 8 Abs. 3 InsVV a.F.). Zuz374glich der Mehrwertsteuer ergibt sich der neu festgesetzte Be-trag von 333,50 200. Dr. Gero Fischer Vill Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG G366ttingen, Entscheidung vom 04.11.2003 - 74 IK 133/03 - LG G366ttingen, Entscheidung vom 12.03.2004 - 10 T 139/03 -
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