BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 78/05 vom 25. Oktober 2007 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 25. Oktober 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 86. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 23. Februar 2005 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Mit Gutachten vom 7. Dezember 2004 hat der vom Insolvenzgericht ein-gesetzte Gutachter die Er366ffnung des Verfahrens 374ber das Verm366gen des Schuldners wegen Zahlungsunf344higkeit angeregt. Das Insolvenzgericht hat das Gutachten dem Verfahrensbevollm344chtigten des Schuldners zur Stellungnahme zugeleitet, eine 304u337erungsfrist einger344umt und mit Beschluss vom 17. Dezember 2004 das Insolvenzverfahren er366ffnet. Der Er366ffnungsbeschluss wurde dem Verfahrensbevollm344chtigten des Schuldners am 29. Dezember 2004 zugestellt. 1 - 3 - Mit Schriftsatz vom 17. Januar 2005, beim Insolvenzgericht am 18. Januar 2005 eingegangen, hat der Schuldner, der Rechtsanwalt ist, soforti-ge Beschwerde gegen den Er366ffnungsbeschluss eingelegt und zugleich Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers344umung der Rechtsmittelfrist beantragt. Hierzu hat er vorgetragen, er sei aufgrund einer genetisch bedingten Herzmuskelschw344che und eines darauf folgenden Herzinfarktes schwer behin-dert. Infolge einer akuten Verschlechterung seines Gesundheitszustandes habe er sich seit dem 30. Dezember 2004 in internistische Behandlung begeben m374ssen, ab dem 3. Januar 2005 374ber die Notaufnahme in die Universit344tsklinik Kiel, bevor er nach seiner Entlassung aus der station344ren Behandlung am 10. Januar 2005 abends nach Berlin habe zur374ckkehren k366nnen. Am 14. Januar 2005 habe er erstmals von der Verfahrenser366ffnung Kenntnis erhal-ten und seinen bislang f374r ihn t344tigen Anwalt aufgesucht. Seine Telefonger344te seien wegen Nichtzahlung der angefallenen Geb374hren gesperrt gewesen, wes-wegen er f374r seinen damaligen Verfahrensbevollm344chtigten nicht erreichbar gewesen sei. 2 Das Insolvenzgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zur374ckgewiesen. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit der Rechtsbeschwerde. 3 II. Die nach 247247 6, 7, 34 Abs. 2 InsO i.V.m. 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig, weil die Rechtssache keine grund-s344tzliche Bedeutung aufweist und weder die Fortbildung des Rechts noch die 4 - 4 - Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts-beschwerdegerichts erfordert, 247 4 InsO i.V.m. 247 574 Abs. 2 ZPO. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Landgericht mit seiner Entscheidung, dem Schuldner keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers344umung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die vom Insolvenzgericht angeordnete Er366ffnung des Insolvenzverfah-rens zu gew344hren, nicht in verfassungswidriger Weise den von der Prozessord-nung er366ffneten Zugang zur n344chsten Instanz vereitelt. 5 Angesichts des Umstandes, dass nach Zuleitung des Gutachtens des jetzigen Insolvenzverwalters vom 7. Dezember 2004 die dort angeregte Er366ff-nung des Insolvenzverfahrens nahe lag und deshalb mit einer f374r den Schuld-ner nachteiligen Entscheidung gerechnet werden musste, h344tte der Schuldner, besondere Vorkehrungen treffen m374ssen, damit der Kontakt zwischen ihm und seinem damaligen Anwalt aufrechterhalten bleiben konnte (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Juni 1972 - IVb ZB 26/72, VersR 1972, 975; Beschl. v. 19. Dezember 1994 - II ZR 174/94, VersR 1995, 810; Beschl. v. 24. Juli 2000 - II ZB 22/99, NJW 2000, 3143). Wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, h344tte der Schuldner seinen Anwalt mit der Rechtsmitteleinlegung im Voraus beauftragen k366nnen. 6 - 5 - Zudem bestand die M366glichkeit, nach Entlassung aus der station344ren Behand-lung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 12. Januar 2005 durch 366ffentliche Fernsprechapparate mit dem Anwalt unmittelbar Verbindung aufzunehmen. Dr. Gero Fischer Vill Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 17.12.2004 - 101 IN 1575/04 a - LG Berlin, Entscheidung vom 23.02.2005 - 86 T 55/05 -
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