BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 78/06 vom 26. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 26. Oktober 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts M374nchen I vom 21. Februar 2006 wird auf Kos-ten des Beschwerdef374hrers als unzul344ssig verworfen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde wird als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: Die statthafte (247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig, weil sie nicht fristgerecht bei dem Rechtsbe-schwerdegericht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (247 575 Abs. 1 Satz 1, 247 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist ferner auch deshalb unzul344ssig, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts-beschwerdegerichts erfordern (247 574 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beschwerdef374hrers zutreffend gem344337 247 522 Abs. 1 Satz 2 1 - 3 - und 3 ZPO als unzul344ssig verworfen, weil die Berufung nicht von einem bei ei-nem Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet war (247 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und weder die erforderliche Berufungsbeschwer er-reicht (247 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch das Amtsgericht die Berufung im Urteil zugelassen hat (247 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Wiedereinsetzungsantrag ist bereits unzul344ssig, weil er ebenfalls durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt h344tte ge-stellt werden m374ssen (247 236 Abs. 1, 247 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Er ist auch unbe-gr374ndet, weil die Fristvers344umnis nicht unverschuldet war (247 233 ZPO). Auch eine juristisch nicht geschulte Partei ist in ihrem eigenen Interesse verpflichtet, sich rechtzeitig 374ber Form und Frist eines Rechtsmittels gegen eine f374r sie nachteilige Entscheidung zu erkundigen, sei es bei einem Anwalt oder den da-f374r vorgesehenen kostenlosen Rechtsantragsstellen bei Gericht (BGH, Beschl. v. 19. M344rz 1997 - XII ZB 139/96, NJW 1997, 1989). Eine F374rsorgepflicht des Landgerichts, den Beschwerdef374hrer nach Eingang der Rechtsbeschwerde 374ber den richtigen Adressaten und die erforderliche Form f374r das beabsichtigte Rechtsmittel zu belehren, bestand nicht. Ein Gericht, das vorher selbst mit dem Verfahren befasst war, ist lediglich verpflichtet, fristgebundene Schrifts344tze f374r ein Rechtsmittelverfahren, die bei ihm eingereicht werden, im Zuge des ordent-lichen Gesch344ftsganges an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten (BVerfG, 2 - 4 - Beschl. v. 20. Juni 1995 - 1 BvR 166/93, NJW 1995, 3173, 3175). Diese Vorga-be hat das Landgericht erf374llt. Dr. Gero Fischer Raebel Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG M374nchen, Entscheidung vom 15.12.2005 - 261 C 26532/05 - LG M374nchen I, Entscheidung vom 21.02.2006 - 13 S 1336/06 -
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