BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 78/07 vom 14. Mai 2008 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 621 e Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 543 Abs. 2 Satz 1 Auch wenn der Tenor der angefochtenen Entscheidung keine Einschr344nkung der Zulassung des Rechtsmittels zum Bundesgerichtshof enth344lt, kann sich eine wirksa-me Beschr344nkung der Zulassung aus den Gr374nden der Entscheidung ergeben (im Anschluss an Senatsurteile BGHZ 153, 358, 360 f. = FamRZ 2003, 590 f. und vom 12. November 2003 - XII ZR 109/01 - FamRZ 2004, 612; BGH Urteile vom 12. November 2004 - V ZR 42/04 - NJW 2005, 894, 895, vom 17. Juni 2004 - VII ZR 226/04 - NJW 2004, 3264, 3265 und vom 9. M344rz 2000 - III ZR 356/98 - NJW 2000, 1794, 1796). BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07 - OLG D374sseldorf AG D374sseldorf - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Sprick, die Richterinnen Weber-Monecke und Dr. V351zina und den Richter Dose beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Senats f374r Familiensachen des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 16. April 2007 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen. Beschwerdewert: 2.000 200 Gr374nde: I. Die Parteien streiten um den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. 1 Sie hatten am 8. Juli 1966 die Ehe geschlossen. Auf den Scheidungsan-trag des Antragsgegners, der der Antragstellerin am 19. Juli 1989 zugestellt worden war, hatte das Amtsgericht durch rechtskr344ftiges Urteil vom 3. April 1990 die Ehe der Parteien geschieden und den 366ffentlich-rechtlichen Versor-gungsausgleich durchgef374hrt. Zum Ausgleich der Wertdifferenz der Versor-gungsanwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung hat-te es vom Versicherungskonto des Antragsgegners monatliche Rentenanwart-schaften in H366he von 631,95 DM (vgl. insoweit Berichtigungsbeschluss des Amtsgerichts vom 8. Mai 1990), bezogen auf den 30. Juni 1989, auf das Versi- 2 - 3 - cherungskonto der Antragstellerin 374bertragen. Zus344tzlich hatte es zum Aus-gleich der IBM-Betriebsrente des Antragsgegners gem344337 247 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG im Wege des erweiterten Splittings bis zur H366chstgrenze von seinerzeit 63 DM weitere Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners in der gesetzli-chen Rentenversicherung auf das Versicherungskonto der Antragstellerin 374ber-tragen. Die Parteien streiten nunmehr um den schuldrechtlichen Versorgungs-ausgleich hinsichtlich des noch nicht ausgeglichenen Teils der Betriebsrente des Antragsgegners. Beide Parteien beziehen inzwischen Renten aus der ge-setzlichen Rentenversicherung, der Antragsgegner zus344tzlich seine Betriebs-rente, die sich zur Zeit auf monatlich 1.919,47 200 brutto bel344uft. Die Betriebszu-geh366rigkeit des Antragsgegners bei der IBM vom 15. August 1966 bis 31. Dezember 1993 f344llt 374berwiegend in die Ehezeit vom 1. Juli 1966 bis zum 30. Juni 1989. 3 Das Amtsgericht hat den Antragsgegner verurteilt, an die Antragstellerin f374r die Zeit ab dem 29. M344rz 2005 eine monatliche Ausgleichsrente in H366he von 587,60 200 zu zahlen und einen entsprechenden Teil seiner IBM-Betriebsrente an die Antragstellerin abzutreten. Die Beschwerde des Antragsgegners, mit der er eine Herabsetzung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs auf monatlich 65,35 200 begehrte, hat das Oberlandesgericht zur374ckgewiesen. Die unselbst344n-dige Anschlussbeschwerde der Antragstellerin, mit der sie beantragt hatte, "den Versorgungsausgleich neu durchzuf374hren", hat das Oberlandesgericht als un-zul344ssig verworfen, weil sie nicht fristgerecht eingelegt worden sei. 4 Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, "da hin-sichtlich der Frage, ob die Anschlie337ung nach 247 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO eine nachtr344gliche 304nderung der tats344chlichen Verh344ltnisse i.S. des 247 323 ZPO er- 5 - 4 - fordert, die Voraussetzungen nach 247247 621 e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO vorliegen". Mit seiner Rechtsbeschwerde beantragt der Antragsgegner weiterhin eine Her-absetzung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. II. 6 Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners ist unzul344ssig. 1. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Antragsgegners zu-r374ckgewiesen, weil sich bei zutreffender Berechnung sogar ein h366herer schuld-rechtlicher Versorgungsausgleich ergebe. 7 Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich sei auf Antrag der Antrag-stellerin durchzuf374hren, da beide Parteien bereits Altersversorgungen bez366gen. Auszugleichen sei der Ehezeitanteil der tats344chlich gezahlten Betriebsrente. Dass ein Teil dieser Betriebsrente als freiwillige Leistung der IBM GmbH-Unterst374tzungskasse gezahlt werde, stehe der Einbeziehung nicht entgegen, da bei einer etwaigen 304nderung eine Anpassung der Ausgleichsrente m366glich sei. Unter Ber374cksichtigung der Besch344ftigungszeit des Antragsgeg-ners belaufe sich der Ehezeitanteil der Betriebsrente auf 83,5516 %, mithin auf 1.603,75 200. Auszugleichen seien somit insgesamt 801,88 200. 8 Der bereits im 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgegliche-ne Teil von 63 DM sei nach dem Ma337stab der Ver344nderung des allgemeinen Rentenwerts auf den heutigen Wert von 44,17 200 hochzurechnen, so dass noch ein schuldrechtlich auszugleichender Teil der Betriebsrente von (801,88 200 - 44,17 200 =) 757,71 200 verbleibe, der den vom Amtsgericht zugesprochenen Be-trag sogar 374bersteige. 9 - 5 - Die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht als unzul344ssig verworfen. Sie sei zwar statthaft, wenngleich 247 621 e Abs. 1 und 3 ZPO keinen ausdr374cklichen Verweis auf die entsprechende Anwendung des 247 524 ZPO enthielten. Es entspreche jedoch allgemeiner Auffassung, dass auch im Beschwerdeverfahren nach 247 621 e ZPO und auch nach der Neufas-sung des 247 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO ein Anschlussrechtsmittel statthaft sei. 10 Die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin sei jedoch unzul344ssig, weil sie nicht fristgerecht eingelegt worden sei. Nach 247 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO habe die Anschlie337ung bis zum Ablauf der Beschwerdeerwiderungsfrist zu erfolgen. Diese bis zum 20. April 2006 gesetzte Frist sei durch die am 22. Februar 2007 eingegangene Anschlussbeschwerde nicht gewahrt. 11 Eine sp344tere Anschlie337ung sei auch nicht nach 247 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO m366glich gewesen. Dabei k366nne dahinstehen, ob es sich bei der schuldrechtli-chen Ausgleichsrente um wiederkehrende Leistungen im Sinne dieser Vor-schrift handele. Denn die erweiterte Anschlie337ungsm366glichkeit nach 247 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO diene allein dem Zweck, dem Rechtsmittelgegner die M366g-lichkeit zu geben, eine nach Erlass der angefochtenen Entscheidung sich erge-bende 304nderung in den tats344chlichen Verh344ltnissen zur Vermeidung eines Ab-344nderungsverfahrens in das laufende Verfahren einzuf374hren. Dies folge aus dem Zweck der Vorschrift und dem Hinweis auf 247 323 ZPO. 12 Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, ohne in dem Entscheidungssatz des angegriffenen Beschlusses eine Einschr344nkung bez374glich des Umfangs der Zulassung zu vermerken. In den Gr374nden hat es dazu ausgef374hrt, es lasse die Rechtsbeschwerde zu, weil die Voraussetzungen daf374r nach den 247247 621 e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO hinsichtlich der Frage vorl344- 13 - 6 - gen, ob die Anschlie337ung nach 247 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO eine nachtr344gliche 304nderung der tats344chlichen Verh344ltnisse im Sinne des 247 323 ZPO erfordere. 14 2. Die Antragstellerin, deren Anschlussbeschwerde verworfen wurde, hat hiergegen kein Rechtsmittel eingelegt. Die Rechtsbeschwerde des Antragsgeg-ners, mit der er eine Herabsetzung des schuldrechtlichen Versorgungsaus-gleichs begehrt, ist unzul344ssig. a) Es entspricht st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sich auch bei uneingeschr344nkter Zulassung des Rechtsmittels im Tenor eine wirksame Beschr344nkung aus den Entscheidungsgr374nden ergeben kann (Senatsurteile BGHZ 153, 358, 360 f. = FamRZ 2003, 590 f. und vom 12. No-vember 2003 - XII ZR 109/01 - FamRZ 2004, 612; BGH Urteile vom 12. Novem-ber 2004 - V ZR 42/04 - NJW 2005, 894, 895, vom 17. Juni 2004 - VII ZR 226/04 - NJW 2004, 3264, 3265 und vom 9. M344rz 2000 - III ZR 356/98 - NJW 2000, 1794, 1796). 15 Das bedeutet allerdings nicht, dass stets allein aus der Begr374ndung der Zulassung eine Beschr344nkung auf den Bereich der mitgeteilten Gr374nde ent-nommen werden kann. Eine Zulassungsbeschr344nkung kann in solchen F344llen vielmehr nur angenommen werden, wenn aus den Gr374nden mit ausreichender Klarheit hervorgeht, dass das Berufungsgericht die M366glichkeit einer Nachpr374-fung im Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahren nur wegen eines abtrenn-baren Teils seiner Entscheidung er366ffnen wollte (Senatsurteil vom 12. Juli 2000 - XII ZR 159/98 - NJW-RR 2001, 485, 486). Das ist hier allerdings der Fall. 16 b) Den Gr374nden des angefochtenen Beschlusses ist eindeutig zu ent-nehmen, dass das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nur hinsichtlich der mit der Anschlussbeschwerde begehrten Ab344nderung des 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs zugelassen hat. Denn die Zulassungsvor- 17 - 7 - aussetzungen der 247247 621 e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO hat das Oberlandesgericht nur hinsichtlich der Frage bejaht, ob die Anschlie337ung nach 247 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO eine nachtr344gliche 304nderung der tats344chlichen Verh344ltnisse im Sinne des 247 323 ZPO erfordert. Dabei geht es also nur um die rein prozessrechtliche Fra-ge, ob die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin zul344ssig war. 18 Einer Beschr344nkung der Zulassungsentscheidung des Oberlandesge-richts in diesem Sinne steht auch nicht entgegen, dass die Rechtsbeschwerde insoweit ohnehin statthaft gewesen w344re, weil das Oberlandesgericht die An-schlussbeschwerde der Antragstellerin als unzul344ssig verworfen hat (247 621 e Abs. 1, 3 Satz 2 i.V.m. 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Der Bundesgerichtshof ist deswegen an die Zulassungsentscheidung nicht gebunden (vgl. Senatsbe-schluss vom 7. April 2004 - XII ZR 51/02 - FamRZ 2004, 1023 f.). Zwar ist nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen einer Ausle-gung regelm344337ig einem gesetzeskonformen Auslegungsergebnis der Vorzug einzur344umen, was gegen eine Zulassung der schon von Gesetzes wegen zu-l344ssigen Rechtsbeschwerde spricht. Dem steht hier aber die eindeutige Be-grenzung der Zulassung in den Gr374nden des angefochtenen Beschlusses ent-gegen. Hinzu kommt, dass die Zulassungsgr374nde der grunds344tzlichen Bedeu-tung, der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung (247247 621 e Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. i.V.m. 247 543 Abs. 2 ZPO) hinsicht-lich der Entscheidung zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich - auch aus Sicht des Oberlandesgerichts - zweifelsfrei nicht vorlagen. Denn das Oberlan-desgericht ist in seiner Entscheidung im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats von dem Nominalbetrag der tats344chlich gezahlten Betriebsrente des Antragsgegners ausgegangen (Senatsbeschl374sse BGHZ 172, 177 = FamRZ 2007, 1238, 1239 und vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 19 - 8 - 1085). Ebenfalls zu Recht und im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats hat das Oberlandesgericht den Ehezeitanteil der Betriebsrente unter Ber374ck-sichtigung des vorgezogenen Rentenbeginns ermittelt (Senatsbeschluss vom 14. M344rz 2007 - XII ZB 142/06 - FamRZ 2007, 891, 892). Schlie337lich hat das Beschwerdegericht auch den bereits im Wege des erweiterten Splittings 366ffent-lich-rechtlich ausgeglichenen Teil der Betriebsrente des Antragsgegners im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats aktualisiert (Senatsbeschl374sse vom 11. September 2007 - XII ZB 177/04 - FamRZ 2007, 2055, 2056, vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545, 1546 und vom 20. Juni 2007 - XII ZB 50/05 - FamRZ 2007, 1805, 1806 f.). W344hrend das Oberlandesgericht in seiner Beschwerdeentscheidung zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich also lediglich die st344ndige Rechtspre-chung des Senats auf den Einzelfall angewandt hat, betrifft die in den Gr374nden n344her bezeichnete Zulassungsfrage nur die Rechtzeitigkeit der Anschlussbe-schwerde, die ihrerseits nur die Ab344nderung des 366ffentlich-rechtlichen Versor-gungsausgleichs zum Gegenstand hat. Aus den Gr374nden des angefochtenen Beschlusses ergibt sich deswegen nicht nur eine Begr374ndung der Zulassungs-entscheidung, sondern eine eindeutige Beschr344nkung auf die Anschlussbe-schwerde. 20 c) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt eine Beschr344nkung der Rechtsmittelzulassung allerdings voraus, dass sie sich auf einen abtrennbaren Teil der Klagforderung bezieht, der einem Teilurteil zug344ng-lich gewesen w344re oder auf den das Rechtsmittel h344tte beschr344nkt werden k366nnen. 21 aa) Nach 247 301 ZPO, an dessen Grunds344tzen auch die Beschr344nkung der Zulassung des Rechtsmittels zu messen ist, ist ein Teilurteil nur zul344ssig, 22 - 9 - wenn es 374ber einen aussonderbaren, einer selbst344ndigen Entscheidung zu-g344nglichen Teil des Verfahrensgegenstandes ergeht und der Ausspruch 374ber diesen Teil unabh344ngig von demjenigen 374ber den restlichen Verfahrensgegens-tand getroffen werden kann, so dass die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist (BGHZ 111, 158, 166 f. = NJW 1990, 1910, 1912 und Senatsurteil vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 141/04 - FamRZ 2007, 117 f.). Unzul344ssig ist es danach, die Zulassung des Rechtsmittels auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu be-schr344nken (BGH Urteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02 - NJW 2003, 2529). Enth344lt die Entscheidung eine auf eine Rechtsfrage beschr344nkte Zulassung des Rechtsmittels, ist allerdings zu pr374fen, ob sie sich in eine Zulassung hinsichtlich eines Teils des Streitgegenstandes umdeuten l344sst. Ist die Rechtsfrage n344mlich nur f374r einen von mehreren Anspr374chen erheblich, kann auch in einem solchen Ausspruch eine Beschr344nkung des Rechtsmittels auf diesen Anspruch liegen (BGHZ 101, 276, 278 f. = NJW 1987, 2586 f.). 23 bb) Im vorliegenden Fall besteht kein Zweifel daran, dass die Rechtsfra-ge, wegen der das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, f374r die Entscheidung 374ber den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich und somit f374r das Rechtsmittel des Antragsgegners ohne Bedeutung ist. 24 Zwischen den Entscheidungen zum schuldrechtlichen Versorgungsaus-gleich und dem 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich besteht kein sol-cher Zusammenhang, der eine gemeinsame Behandlung zur Vermeidung wi-derstreitender Entscheidungen erfordern k366nnte. Vielmehr setzt der schuld-rechtliche Versorgungsausgleich an dem grunds344tzlich nicht 366ffentlich-rechtlich 374bertragbaren Nominalbetrag der IBM GmbH-Betriebsrente an und reduziert 25 - 10 - den Ausgleichsbetrag lediglich um den im Wege des erweiterten Splittings schon 366ffentlich-rechtlich ausgeglichenen Teil. Der schuldrechtliche Versor-gungsausgleich ist deswegen gegen374ber dem 366ffentlich-rechtlichen Versor-gungsausgleich grunds344tzlich subsidi344r (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. 247 1587 f BGB Rdn. 7 f.; Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 314). Deswegen k366nnen auch etwaige Fehler bei der Durchf374hrung des 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs lediglich im Wege der Ab344nderung nach 247 10 a VAHRG und nicht im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungs-ausgleichs korrigiert werden (Senatsbeschluss vom 28. Oktober 1992 - XII ZB 114/91 - FamRZ 1993, 304, 305). 334ber den 366ffentlich-rechtlichen und den schuldrechtlichen Versorgungs-ausgleich wird deswegen regelm344337ig in getrennten Verfahren entschieden. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf eines dieser Verfahren unterliegt somit keinen rechtlichen Bedenken. 26 - 11 - d) Weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde in zul344ssiger Wei-se nur f374r den von der Antragstellerin mit der - verworfenen - Anschlussbe-schwerde verfolgten 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich und nicht f374r den vom Antragsgegner verfolgten Antrag auf Herabsetzung des schuldrechtli-chen Versorgungsausgleichs zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners unzul344ssig. 27 Hahne Sprick Weber-Monecke V351zina Dose Vorinstanzen: AG D374sseldorf, Entscheidung vom 06.12.2005 - 256 F 373/04 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 16.04.2007 - II-2 UF 53/06 -
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