BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 78/08 vom 22. Oktober 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 22. Oktober 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 5. M344rz 2008 wird auf Kosten des In-solvenzverwalters als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 13.203,53 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. 247247 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO), jedoch unzul344ssig; weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht kl344-rungsbed374rftig. Die Berechnung der Verg374tung f374r eine Nachtragsverteilung richtet sich nach 247 6 InsVV. Dies hat der Senat im Beschluss vom 12. Oktober 2 - 3 - 2006 (IX ZB 294/05, ZIP 2006, 2131) im Einzelnen ausgef374hrt. Eine Abgren-zung oder Klarstellung hierzu ist nicht erforderlich. Entgegen der Rechtsbeschwerde erlaubt es 247 6 InsVV nicht, f374r die Be-messung der Verg374tung f374r die Nachtragsverteilung den Wert der nachtr344glich verteilten Insolvenzmasse der zuvor festgestellten Verteilungsmasse (247 1 InsVV) hinzuzuz344hlen und auf diese Weise eine auf die erh366hte Verteilungs-masse bezogene Verg374tung f374r die Nachtragsverteilung zu errechnen (vgl. BGH, aaO Rn. 4). Dies gilt auch dann, wenn die zuvor festgestellte Vertei-lungsmasse Null betrug und deshalb lediglich eine (erh366hte) Mindestverg374tung festgesetzt worden war. Die Nachtragsverteilung ist gem344337 247 6 InsVV geson-dert zu verg374ten (BGH, aaO). Davon kann nicht deshalb abgewichen werden, weil die urspr374ngliche Verg374tung bei ordnungsgem344337em Verhalten des Schuld-ners h366her ausgefallen w344re. 3 Ein Versto337 gegen Verfahrensgrundrechte des Verwalters liegt nicht vor. Die Festsetzung der Verg374tung ist weder "offenkundig ermessenswidrig" noch "unvereinbar mit Treu und Glauben" oder "rechtsmissbr344uchlich". Sie l344sst viel-mehr sachfremde Erw344gungen nicht erkennen und ist sachgerecht. 4 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung von Rechtsfragen grunds344tzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). 5 Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Kleve, Entscheidung vom 21.01.2008 - 32 IN 146/03 - LG Kleve, Entscheidung vom 05.03.2008 - 4 T 46/08 -
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