BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 78/09 vom 14. Januar 2010 in dem Restschuldbefreiungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 14. Januar 2010 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 25. Februar 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-r374ckverwiesen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 200 festgesetzt. Dem Schuldner wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung f374r dieses Rechtsbeschwerdeverfahren bewilligt. Ihm werden die Rechtsanw344lte Jordan und Dr. Hall beigeordnet. - 3 - Gr374nde: I. In dem am 30. Juli 2002 er366ffneten Insolvenzverfahren 374ber das Verm366-gen des Schuldners haben die weiteren Beteiligten zu 1 und 2 als Gl344ubiger die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt. Das Amtsgericht hat die Rest-schuldbefreiung versagt und die dem Schuldner gew344hrte Stundung der Verfah-renskosten aufgehoben. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist oh-ne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner die Auf-hebung des landgerichtlichen Beschlusses sowie Erteilung der Restschuldbe-freiung, hilfsweise Zur374ckverweisung. 1 II. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247 296 Abs. 3, 247247 6, 7 InsO statthaft und zul344ssig, 247 574 Abs. 2 ZPO. Sie f374hrt zur Auf-hebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 2 1. Der angefochtene Beschluss unterliegt schon deshalb der Aufhebung, weil er nicht mit Gr374nden versehen ist (247 576 Abs. 3, 247 547 Nr. 6 ZPO). Be-schl374sse, die mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden k366nnen, m374ssen den ma337geblichen Sachverhalt wiedergeben, 374ber den entschieden wird, denn das Beschwerdegericht hat grunds344tzlich von demjenigen Sachverhalt auszu-gehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat (247 577 Abs. 2 Satz 4, 247 559 ZPO). Fehlen tats344chliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen 334berpr374- 3 - 4 - fung nicht in der Lage. Ausf374hrungen des Beschwerdegerichts, die eine solche 334berpr374fung nicht erm366glichen, sind keine Gr374nde im zivilprozessualen Sinne (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschl. v. 9. M344rz 2006 - IX ZB 17/05, NZI 2006, 481; v. 27. M344rz 2008 - IX ZB 144/07, ZIP 2008, 1034 f Rn. 3 f). Das Landgericht hat den Entscheidungsgr374nden zwar einen Sachverhalt vorangestellt. Aus ihm k366nnen jedoch ebenso wenig wie aus den Entschei-dungsgr374nden die hier ma337geblichen Umst344nde entnommen werden. Der amtsgerichtliche Beschluss, auf den das Landgericht wom366glich Bezug nehmen will, enth344lt keinen Sachverhalt. 4 Der Beschluss des Landgerichts kann damit keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben; die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Beschwerde-gericht zur374ckzuverweisen (247 577 Abs. 4 ZPO). 5 2. Im 334brigen ergibt sich nach der - verfahrensrechtlich unbeachtlichen - Aktenlage, dass der Beschluss auch in der Sache fehlerhaft ist. Das Landge-richt hat die Restschuldbefreiung versagt mit der Begr374ndung, der Schuldner habe seine Erwerbsobliegenheit nach 247 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO verletzt. Es ist hierbei offenbar wie schon das Amtsgericht und die Treuh344nderin davon aus-gegangen, dass diese Erwerbsobliegenheit ab Er366ffnung des Insolvenzverfah-rens besteht. Das ist unzutreffend. F374r das weitere Verfahren weist der Senat deshalb vorsorglich auf folgende Gesichtspunkte hin: 6 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung aus einem der Gr374nde des 247 290 Abs. 1 InsO ist gem344337 247 290 Abs. 2 InsO nur zul344ssig, wenn der Gl344ubiger einen Versagungsantrag glaubhaft gemacht hat. Die Glaubhaft-machung des Versagungsgrundes muss im Schlusstermin erfolgen und kann 7 - 5 - - auch im Beschwerdeverfahren - nicht nachgeholt werden (BGHZ 156, 139, 142 f; BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 227/04, ZVI 2006, 596, 597 Rn. 6; v. 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, NZI 2006, 538; v. 23. Oktober 2008 - IX ZB 53/08, ZInsO 2008, 1272 Rn. 8 ff; v. 5. Februar 2009 - IX ZB 185/08, ZInsO 2009, 481, 482 Rn. 6). Da im Schlusstermin Versagungsantr344ge nach Aktenlage nicht gestellt wurden, kommt eine Versagung nach 247247 289, 290 InsO nicht in Betracht. Nach Aktenlage ist dem Schuldner vielmehr am 2. Juni 2008 zutreffend die Rest-schuldbefreiung angek374ndigt worden. 8 b) Die Obliegenheiten des Schuldners gem344337 247 295 InsO gelten ab Auf-hebung des Insolvenzverfahrens und Ank374ndigung der Restschuldbefreiung (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2008 - IX ZB 249/07, ZInsO 2009, 299 Rn. 8 ff). Dies setzt jedenfalls die Kenntnis des Schuldners von diesen Umst344nden und damit die Kenntnis von dem Ank374ndigungsbeschluss und dem Aufhebungsbe-schluss voraus. 9 Nach Aktenlage ist im vorliegenden Fall der Ank374ndigungsbeschluss am 2. Juni 2008, der Aufhebungsbeschluss am 2. Juli 2008 erlassen worden. Da der Aufhebungsbeschluss nach Aktenlage am 3. Juli 2008 mit einfacher Post versandt wurde, kann er den Schuldner fr374hestens am 4. Juli 2008 erreicht ha-ben. Die Wohlverhaltensperiode, in der der Schuldner der Erwerbsobliegenheit nachzukommen hatte, dauerte demgem344337 allenfalls vom 5. Juli 2008 bis 30. Juli 2008, 247 287 Abs. 2 InsO. 10 - 6 - Ob wom366glich die Obliegenheiten nach 247 295 InsO erst mit Rechtskraft der genannten Beschl374sse beginnen, kann hier dahinstehen, weil insoweit eine Entscheidungserheblichkeit nicht erkennbar ist. Nach Aktenvermerk soll die Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses erst am 31. Juli 2008 eingetreten sein. Dann w374rde allerdings die Wohlverhaltensperiode einen Tag vor ihrem Beginn geendet haben. Der Schuldner h344tte dann keine Obliegenheiten nach 247 295 InsO einzuhalten gehabt. 11 c) Der Antrag eines Gl344ubigers auf Versagung der Restschuldbefreiung wegen einer Obliegenheitsverletzung nach 247 295 InsO ist nur zul344ssig, wenn der Gl344ubiger die Voraussetzungen glaubhaft macht, 247 296 Abs. 1 Satz 3 InsO. Dabei gen374gt es allerdings, dass der Gl344ubiger die Tatsachen vortr344gt und glaubhaft macht, aus denen sich eine Obliegenheitsverletzung objektiv ergibt. Das Verschulden des Schuldners hat der Gl344ubiger nicht glaubhaft zu machen, es wird vielmehr vermutet; die Vermutung kann vom Schuldner gem344337 247 296 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 InsO widerlegt werden (BGH, Beschl. v. 24. September 2009 - IX ZB 288/08, ZInsO 2009, 2069; v. 3. Dezember 2009 - IX ZB 139/07, z.V.b.). 12 Nach Aktenlage haben sich die Gl344ubiger in ihren Versagungsantr344gen ausschlie337lich auf den Schlussbericht der Verwalterin vom 15. April 2008 und auf Vorg344nge vor diesem Zeitpunkt bezogen. Damit kann kein Versto337 gegen eine Erwerbsobliegenheit in der Zeit vom 4. Juli 2008 bis 30. Juli 2008 dargelegt und glaubhaft gemacht werden. 13 - 7 - d) Die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung der in 247 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO bestimmten Erwerbsobliegenheit setzt voraus, dass hierdurch die Befriedigung der Insolvenzgl344ubiger beeintr344chtigt worden ist (247 296 Abs. 1 Satz 1 InsO). Hierf374r gen374gt nicht eine abstrakte Gef344hrdung der Befriedigungsinteressen der Gl344ubiger, sondern nur eine messbare tats344chliche Beeintr344chtigung (BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 50/05, NZI 2006, 413; v. 22. Oktober 2009 - IX ZB 160/09, ZInsO 2009, 2210, 2211 Rn. 11 mit weite-ren Ausf374hrungen zur Berechnung). Dass der Schuldner in der Zeit vom 4. Juli 2008 bis 30. Juli 2008 sich bei pflichtgem344337en Bem374hungen eine derartige Er-werbst344tigkeit h344tte suchen, sie h344tte aus374ben und dabei pf344ndbare Betr344ge h344tte erzielen k366nnen, ist nach Aktenlage von den Gl344ubigern schon nicht glaubhaft gemacht gewesen. Das Beschwerdegericht hat derartiges auch nicht festgestellt. 14 e) Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob einem Schuldner, dem die Bundesagentur f374r Arbeit erm366glicht hat, von der soge-nannten "58er-Regelung" Gebrauch zu machen, 374berhaupt schuldhaft gegen eine Erwerbsobliegenheit nach 247 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO versto337en kann, ist bis-her nicht entscheidungserheblich. Es liegt fern, dass diese allgemeine Regelung die Erwerbsobliegenheit nach 247 295 InsO f374r das Restschuldbefreiungsverfah-ren entfallen lassen k366nnte. 15 f) Sofern danach der Versagungsgrund des 247 295 Abs. 1 Nr. 1, 247 296 InsO nicht festzustellen ist, wird sich das Beschwerdegericht nunmehr mit den anderen geltend gemachten Versagungsgr374nden zu befassen haben. 16 - 8 - g) Die vom Amtsgericht aufgehobene Verfahrenskostenstundung ist mit keinem Wort begr374ndet, aber offenbar auf 247 4c Nr. 4 InsO gest374tzt worden. Das Beschwerdegericht hat sich damit nicht erkennbar befasst. Insoweit wird auf die Entscheidung des Senats vom 22. Oktober 2009 (IX ZB 160/09 aaO) hingewie-sen. 17 Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Vechta, Entscheidung vom 05.01.2009 - 10 IN 91/02 - LG Oldenburg, Entscheidung vom 25.02.2009 - 6 T 63/09 -
Full & Egal Universal Law Academy