BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 78/10 vom 11. August 2010 in der Betreuungs- und Unterbringungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. V351zina und die Richter Dose und Schilling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 22. Januar 2010 wird zur374ckgewie-sen. Das Verfahren ist gerichtsgeb374hrenfrei. Au337ergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gr374nde: I. Die Betroffene leidet an einer schizoaffektiven Psychose. Mit Beschluss vom 29. Dezember 2009 hat das Amtsgericht den Beteiligten zu 2 als Betreuer der Betroffenen u.a. mit den Aufgabenkreisen Gesundheitssorge, Unterbrin-gung und Verm366genssorge bestellt und f374r Angelegenheiten der Verm366gens-sorge einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet. Au337erdem hat das Amtsgericht mit Beschluss vom selben Tag "die Unterbringung der Betroffenen in einer ge-schlossenen Einrichtung bis l344ngstens zum 28.02.2010" genehmigt. Die gegen beide Beschl374sse gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat das Landgericht zur374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen. 1 - 3 - Sie m366chte die Aufhebung der Betreuung erreichen; au337erdem begehrt sie die Feststellung, dass die Genehmigung ihrer Unterbringung rechtswidrig war. II. 2 Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 3 1. Das Landgericht hat mit Recht die Beschwerde der Betroffenen inso-weit zur374ckgewiesen, als diese sich gegen die Betreuerbestellung wendet. Die Voraussetzungen f374r die Bestellung eines Betreuers und die Anord-nung eines Einwilligungsvorbehalts in Angelegenheiten der Verm366genssorge (247 1896 Abs. 1 Satz 1, 247 1903 BGB) liegen vor. Die hierzu vom Landgericht ge-troffenen Feststellungen sind rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden. 247 1896 Abs. 1 a BGB steht der Bestellung eines Betreuers nicht entgegen, da nach dem - von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen - Ergebnis des vom Amtsgericht erholten Gutachtens die F344higkeit der Betroffenen zur Bildung ei-nes "freien Willens" aufgehoben ist. Auch die Bestellung des Beteiligten zu 2. als Betreuer begr374ndet keine Rechtswidrigkeit des amtsgerichtlichen Beschlus-ses. Zwar soll nach 247 1897 Abs. 4 Satz 2 BGB auf einen Vorschlag des Betrof-fenen, eine bestimmte Person nicht zu seinem Betreuer zu bestellen, R374cksicht genommen werden. Indes zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf, dass sich das Amtsgericht 374ber einen solchen Vorschlag der Betroffenen hinweggesetzt h344tte. Der von der Verfahrenspflegerin wiedergegebenen Meinung der Betroffenen, diese ben366tige keinen Betreuer, "sondern jemanden, der sie t344glich psychoso-zial f374r etwa zwei Stunden 205 an die Hand nimmt", zielt auf eine Regelung au-337erhalb des Betreuungsrechts, begr374ndet aber keinen Vorschlag, auf den nach 247 1897 Abs. 4 Satz 2 BGB R374cksicht genommen werden m374sste. Auch der 4 - 4 - Umstand, dass die Beteiligte zu 1. die Betreuung durch den Beteiligten zu 2. "von Anfang an als f374r die Betroffene nicht f366rderlich empfunden" hat, ist f374r sich genommen nicht geeignet, die Rechtm344337igkeit der Bestellung des Beteilig-ten zu 2. als Betreuer in Zweifel zu ziehen. 5 2. Mit Recht hat das Landgericht die Beschwerde auch insoweit zur374ck-gewiesen, als das Amtsgericht die Unterbringung der Betroffenen genehmigt hat. a) Zwar wird im Tenor des amtsgerichtlichen Beschlusses die Art der ge-schlossenen Einrichtung, in der die Betroffene untergebracht werden durfte, nicht n344her bezeichnet. Aus den Gr374nden der Entscheidung l344sst sich aber oh-ne weiteres entnehmen, dass die Betroffene (nur) in einer psychiatrischen Ein-richtung unterzubringen war. Das ergibt sich bereits aus der im Beschluss wie-dergegebenen Diagnose (chronifizierte schizoaffektive St366rung) und dem er-kl344rten Ziel der Unterbringung, der diagnostizierten Krankheit mit einer medi-kament366sen Behandlung zu begegnen. Einer n344heren Beschreibung der ge-schlossenen Einrichtung bedurfte es deshalb nicht; die Auswahl der konkreten Einrichtung oblag ohnehin dem Betreuer. 6 b) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, dass die Voraussetzungen f374r eine Unterbringung der Betroffenen zum Zwecke ihrer Behandlung (247 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB) aufgrund des vom Amtsgericht eingeholten Gutachtens nicht hinreichend festgestellt seien und auch die Art der mit der Unterbringung beab-sichtigten Behandlung im angefochtenen Beschluss nicht gen374gend konkreti-siert werde. Diese Bedenken sind nicht von der Hand zu weisen. Sie k366nnen jedoch dahinstehen. Denn das Landgericht hat seine Entscheidung auch auf 247 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB gest374tzt. Diese Begr374ndung rechtfertigt die Unterbrin-gung der Betroffenen. 7 - 5 - Wie der Senat dargelegt hat, verlangt diese Vorschrift - im Gegensatz zur 366ffentlich-rechtlichen Unterbringung - keine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr f374r den Betreuten. Notwendig ist allerdings eine ernstliche und konkrete Gefahr f374r dessen Leib oder Leben (Senatsbeschluss vom 13. Januar 2010 - XII ZB 248/09 - FamRZ 2010, 365 Tz. 14), wobei die Anforderungen an die Voraussehbarkeit einer Selbstt366tung oder einer erheblichen gesundheitlichen Eigensch344digung jedoch nicht 374berspannt werden d374rfen (Senatsbeschluss vom 23. Juni 2010 - XII ZB 118/10 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). Die Prog-nose ist im Wesentlichen Sache des Tatrichters (Senatsbeschluss vom 13. Januar 2010 - XII ZB 248/09 - FamRZ 2010, 365 Tz. 14). 8 Das Landgericht ist insoweit den Ausf374hrungen der behandelnden 304rztin anl344sslich der pers366nlichen Anh366rung der Betroffenen am 20. Januar 2010 ge-folgt. Danach bestand f374r die Betroffene im Falle einer Entlassung eine akute erhebliche Eigengef344hrdung. Richtig ist zwar, dass sich nach dem vom Amtsge-richt eingeholten Gutachten vom 21. Dezember 2009 f374r den Gutachter keine "Hinweise auf sehr schwere fremd- oder eigengef344hrdende Handlungsweisen" ergaben. Dieses Gutachten ist jedoch erstellt worden, bevor die Betroffene am 30. Dezember 2009 in einer Tagesst344tte gedroht hatte, sich mit einem von ihr mitgef374hrten Messer in den Bauch zu stechen, und daraufhin sofort unterge-bracht worden war. Es ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht - aufgrund der inzwischen ver344nderten Sachlage - der im 9 - 6 - Gutachten vom 21. Dezember 2009 mitgeteilten Einsch344tzung des Gutachters von der (fehlenden) Eigengef344hrdung der Betroffenen kein entscheidungser-hebliches Gewicht mehr beigemessen hat. Hahne Wagenitz V351zina Dose Schilling Vorinstanzen: AG Tostedt, Entscheidung vom 29.12.2009 - 15 XVII 6004 - LG Stade, Entscheidung vom 22.01.2010 - 9 T 9/10 und 9 T 13/10 -
Full & Egal Universal Law Academy