ECL I:DE:BGH:2016:220316BIXZB78.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 78 /15 vom 22. März 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, de n Richter Vill, die Richterin Lohmann , die Richter Dr. Pape und Dr. S choppmeyer am 22. März 2016 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. Septe m- ber 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als die Ber u- fung der Kläger als unzulässig ve rworfen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird d ie Sache zur erneuten Entsche i- dung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: b is zu 3 . 0 Gründe: I. Die Kläger erwarben Kom manditbeteiligung en an zwei Fonds KG. Die S . GmbH (fortan: Schuldnerin) ist Gründungsg e- sellschafterin und Komplementärin de r Fonds. Die Kläger machten Schaden s- ersatzansprüche aus dem Erwerb der Kommanditbeteilig ung en gegen die 1 - 3 - Schuldnerin geltend. Während des Rechtsstreits eröffnete d as Amtsgericht München mit Beschluss vom 26. April 2013 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Beklagten zum Insolvenzverwa l- ter. Mit Schreiben vom 25 . Ju n i 2013 meldeten die Kläger zwei Forderung en über 63.000 jeweils an. Der Beklagte lehnte die Feststellung zur Tabelle ab. Daraufhin nahmen die Kläger den Rechtsstreit gegen den Beklagten w ieder auf. Mit ihrer Feststellungsklage beantragen die Kläger in erster Linie, eine Insolvenzforderung über 126 .000 - um - Zug gegen Abtretung aller Rechte aus den Kommanditbeteiligungen der Kläger festzustellen. Der Beklagte mac h- te in erster Instan z unter anderem geltend, dass die liquiden Mittel gerade au s- reichend seien, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu tragen. Eine Quote sei nicht zu erwarten. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen und den Streitwert auf 12.6 zt. Die von den Klägern eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht als unzulässig verworfen. Hiergegen we n- den sich die Kläger mit ihrer Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. 1. Das Berufungsgerich t hat gemeint, der nach § 511 Abs. 2 ZPO erfo r- derliche Beschwerdewert sei nicht erreicht. Gemäß § 182 InsO in Verbindung mit § 3 ZPO komme es auf das wirtschaftliche Interesse des 2 3 4 5 - 4 - Gläubigers an der Feststellung seiner Forderung an. Maßgeblic her Zeitpunkt für die Streitwertfestsetzung sei gemäß § 182 InsO der jenige der Klageerhebung . Im Streitfall sei auf die Klageänderung abzustellen . Zu diesem Zeitpunkt s ei keine Quote zu erwarten gewesen. Änderungen, die im Laufe des Rechtsstreits einträten , seien unerheblich. Dass zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmi t- tels möglicherweise eine andere Quote zu erwarten gewesen sei, ändere nichts. § 4 ZPO besage nur, dass ein Steigen oder Sinken des Wertes des Streitwerts im Vergleich zum Tag des Eingangs d er Klage oder des Eingangs der Rechtsmittelschrift ohne Einfluss auf die Zuständigkeit oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels sei. Unabhängig davon habe zum Zeitpunkt der Berufung s- einlegung die Masseunzulänglichkeit fortbestanden. 2. Die Rechtsbeschw erde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerd e- gerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Wie die Recht sbeschwerde darlegt, weicht das Berufungsgericht mit seiner Rechtsprechung vom allgemeinen Ve r- ständnis des § 4 ZPO ab. a) Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben, weil das Berufungsg e- richt § 4 ZPO missversteht. Ob eine Berufung die erforderliche Bes chwerd e- summe erreicht, richtet sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Einl e- gung der Berufung. Dies gilt - wie der Senat mit Beschluss vom 14. Januar 2016 (IX ZB 57/15, ZIP 2016, 342 ) näher begründet und entschieden hat - auch für die Fälle, in denen sich bei unverändertem Streitgegenstand der Wert des Beschwerdegegenstandes gegenüber dem Zuständigkeitsstreitwert erster I n- stanz verändert hat. 6 7 - 5 - D aher kommt es für die Frage, ob die M indestbeschwer erreicht ist, d a- rauf an, welche Quote gemäß § 182 In sO für die Forderung zum Zeitpunkt der Einlegung der Berufung zu erwarten war (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2016 - IX ZB 57/15, ZIP 2016, 342 Rn. 13 mwN ) . § 182 InsO bestimmt lediglich, welche Maßstäbe für die Wertberechnung bei einer Klage auf Feststellu ng einer Forderung anzulegen sind, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten wird. Der Zeitpunkt für die Wertberechnung richtet sich jedoch nach den allgemeinen Regeln (§ 4 InsO in Verbindung mit § 4 Abs. 1 ZPO). b) Nach diesen Maßstäben ist die Berufung der Kläger zulässig. Da das Landgericht die Feststellungsklage in vollem Umfang abgewiesen hat, ist für die Beschwer der Kläger maßgeblich, welchen Wert die Feststellungsklage bei Ei n- legung der Berufung hatte. Dies war hier der 2 0 . Mai 2015. Entscheidend ist dabei, welche Quote bei Abschluss des Insolvenzverfahrens voraussichtlich erreicht werden wird, so dass es entgegen der Auffassung des Berufungsg e- richts unerheblich ist, ob zum Zei tpunkt der Berufungseinlegung Masseunz u- länglichkeit bestand. Vielmehr war n ach den aus f ührlichen Angaben des B e- klagten, die sich die Kläger zu eigen gemacht haben und an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, selbst bei ungünstigen Annahmen am 20 . M ai 2015 jedenfalls mit einer zukünftigen Quote von 1, 74 v.H. zu rechnen. Dies ergibt gemäß § 182 InsO, § 3 ZPO eine Beschwerdesumme von mindestens 2.192,40 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO übersteigt. 8 9 - 6 - 3. Das Berufungsgericht wird daher in der Sache zu entscheiden haben. Kayser Vill Lohmann Pape Schoppmeyer Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 10.04.2015 - 29 O 25657/12 - OLG München, Entscheidung vom 08.09.2015 - 13 U 1785/15 - 10
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