ECLI:DE:BGH:2018:120718BIXZB78.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 78/17 vom 12. Juli 2018 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richter in Lohmann , die Richter Dr. Schoppmeyer und Meyberg am 12. Juli 2018 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 3. November 2017 aufgehoben . Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, a uch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht z u- rückverwiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 8.716,91 festg e- setzt. Gründe: I. Auf einen am 17. Juni 2014 eingegangen en Antrag eröffnete das Inso l- venzgeric ht mit Beschluss vom 28. Oktober 2014 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und ernannte den weiteren Beteiligten zu 1 zum Treuhän der. Auf Antrag der Schuldnerin stellte das Insolvenzgericht mit B e- schluss vom 22. Januar 2016 fest, dass d ie Schuldnerin Restschuldbefreiung 1 - 3 - erlangt, wenn sie während der L aufzeit der Abtretungserklärung, also ab Aufh e- bung des Insolvenzverfahrens , den Obliegenheiten nach § 295 InsO nac h- kommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach § 297 InsO oder § 298 InsO nicht vorliegen. Mit Beschluss vom 3. Februar 2016 hob das Inso l- venzgericht das Insolvenzverfahren auf. Mit Schreiben vom 20. Januar 2017 beantragte die weitere Beteiligte zu 2, die Restschuldbefreiung zu versagen. Sie machte geltend, dass der Eh e- mann der Schuldnerin mindestens seit Januar 2015 neben seiner Rente mona t- liche Einkünfte in Höhe von 450 Schuldnerin habe nur die Renteneinkünfte ihres Ehemannes angegeben, jedoch die zusätzliche n mona t- liche n Einkünfte ihres Ehemannes vorsätzlich verschwiegen. Daher sei der Ehemann bei der Berechnung des pfändbaren Teils des Einkommens der Schuldnerin als unterhaltsberechtigte Person berücksichtigt worden. Dies habe dazu geführt, dass die Schuldnerin einen zu geringen Teil ihres Einkommens zur Masse abgeführt habe. Auf Anforderung des weiteren Beteiligten zu 1 zah l- te die Schuldnerin daraufh in 3.147,12 a- ren Teil ihres Einkommens an den weiteren Beteiligten zu 1 . Das Insolvenzgericht hat den Antrag der weiteren Beteiligten zu 2 auf Versagung der Restschuldbefreiung zurück gewiesen . Der dagegen eingelegte n sofortig e n Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 hat das Insolvenzgericht abgeholfen und der Schuldnerin die angekündigte Restschuldbefreiung versagt. D as Landgericht Einzelrichter hat die sofortige Beschwerde der Schuldnerin zurückgewiesen und die Rechtsbe schwerde zugelassen. Mit ihrer Rechtsb e- schwerde erstrebt die Schuldnerin die Zurückweisung des Antrags. 2 3 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, §§ 6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO aF) und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zu r Aufh e- bung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. Entscheidet der originäre Einzelrichter wie hier in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimisst, über die Beschwerde und lässt e r die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam. Auf die Rechtsbeschwe r- de unterliegt die Entscheidung jedoch wegen der fehlerhaften Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen, weil der Einzelrichter über die Zulassung der Rechtsb eschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht selbst entscheiden durfte, sondern das Verfa h- ren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer hätte übertragen müssen. Dem originären Einzelrichter nach § 568 Z PO ist die Entscheidung von Rechtssachen grundsätzlicher Bedeutung schlechthin ve r- sagt (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2012 I ZB 65/11, NJW 2012, 3518 Rn. 4 mwN). Bejaht er mit der Zulassungsentscheidung zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (BGH, Beschluss vom 13. März 2003 IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 201 ff; vom 28. Juni 2012 IX ZB 298/11, ZInsO 2 012, 1439 Rn. 3; vom 20. November 2014 IX ZB 56/13, ZInsO 2015, 108 Rn. 4; vom 16. April 2015 IX ZB 93/12, ZInsO 2015, 1103 Rn. 4). 4 5 - 5 - Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht Gelegenheit, sich mit den von der Rechtsbeschwerde gegen die tatsäch lichen Feststellungen erh o- benen Ei nwendungen auseinanderzusetzen. Die Frage, ob dem Schuldner Restschuldbefreiung zu versagen ist, richtet sich nach den bis zum 30. Juni 2014 geltenden Vorschriften (Art. 103h Satz 1 EGInsO). Nach diesen Vorschri f- ten scheid et e ine Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 InsO aF aus, we nn kein Gläubiger im Schlusstermin einen Antrag auf Versagung der Res t- schuldbefreiung gestellt hat (BGH, Beschluss vom 20. März 2003 IX ZB 388/02, WM 2003, 980, 981; vom 18. Mai 2006 I X ZB 103/05, ZI nsO 2006, 647 Rn. 6; vom 6. November 2008 IX ZB 34/08, NZI 2009, 66 Rn. 10). Ebenso wenig k äme ein Widerruf der Restschuldbefreiung wegen Vorliegens von Ve r- sagungsgründen nach § 290 InsO aF in Betracht, die dem Gläubiger erst nach Erteilun g der Restschuldbefreiung bekannt geworden sind (BGH, Beschluss vom 8. September 2016 IX ZB 72/15, ZInsO 2016, 2097 Rn. 8, 16 f mwN). Das Beschwerdegericht wird daher zu prüfen haben, ob eine Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 296 Abs. 1 InsO aF in Betracht kommt. D a- bei weist der Senat darauf hin, dass für einen Verstoß gegen § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO aF allein erheblich ist, ob in die Treuhandperiode fallende Einkünfte ve r- heimlicht werden. Der Begriff des Verheimlichens geht über denjenig en des schlichten Verschweigens hinaus (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 IX ZB 249/08, ZInsO 2009, 2212 Rn. 11 ; vom 10. März 2011 IX ZB 168/09, WM 2011, 660 Rn. 8 ). Eine Pflicht, den Treuhänder unaufgefordert über einen höheren ausgezahlten Lohn ode r über die Einkünfte eines Unterhaltsberechti g- ten zu unterrichten, enthält § 295 Abs. 1 InsO nicht (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009, aaO Rn. 11, 14 ff ). Ob der Sachverhalt nach diesen Maß - 6 7 - 6 - stäben die Anforderungen an ein Verheimlichen auch der Einkün fte in der Tre u- handperiode erfüllt, hat der Tatrichter zu entscheiden. Kayser Gehrlein Lohmann Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: AG Augsburg, Entscheidung vom 14.09.2017 - 1 IK 666/14 - LG Augsburg, Entscheidung vom 03.11.2017 - 71 T 3436/17 -
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