BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXII ZB 79/04 vom7. April 2004in der Familiensache - 2 -Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2004 durch dieVorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, dieRichterin Dr. Vézina und den Richter Dosebeschlossen:Das als sofortige Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel gegenden Beschluß des 17. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - desOberlandesgerichts Celle vom 1. April 2004 wird auf Kosten desAntragstellers als unzulässig verworfen.Beschwerdewert: 3.000 Gründe: Das Rechtsmittel ist nicht statthaft, da gegen Zwischenentscheidungen inselbständigen Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Rechtswegzum Bundesgerichtshof nicht eröffnet ist. Dies gilt auch und insbesondere fürVerfahren nach dem Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetz (vgl. Se-natsbeschluß vom 18. Juli 2001 - XII ZB 99/01 - FamRZ 2001, 1706).Das Verfahren richtet sich nach §§ 6, 8 SorgeRÜbkAG n.F. Gegen dieerstinstanzliche Entscheidung findet nur die sofortige Beschwerde zum Ober-landesgericht nach § 22 FGG statt, § 8 Abs. 2 Satz 1 SorgeRÜbkAG. Der Bun-desgerichtshof kann nur mittels Vorlage nach § 28 FGG befaßt werden (vgl.auch Keidel/Kuntze/Engelhardt FGG 15. Aufl. Rdn. 33 vor §§ 35 ff.); dieEntscheidung des Oberlandesgerichts ist nicht anfechtbar. Eine weitere Be- - 3 -schwerde zum Bundesgerichtshof ist ausgeschlossen (§ 8 Abs. 2 Satz 3SorgeRÜbkAG a.F. = n.F.; Bach/Gildenast, Internationale Kindesentführung,Rdn. 172). Dies gilt auch für zugleich getroffene einstweilige Schutzmaßnah-men nach § 6 Abs. 2 Satz 1 SorgeRÜbkAG. Auch diese sind nach § 6 Abs. 2Satz 2 SorgeRÜbkAG nicht anfechtbar.HahneSprickWagenitzVézinaDose
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